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Gericht: LAG Brandenburg
Datum: 24.04.2001 Aktenzeichen: 2 Sa 326/00 Vorinstanz(en): ArbG Frankfurt an der Oder - 06.04.2000 - AZ: 5 Ca 1804/99 Tenor: 1. Die Berufung der Beklagten wird, soweit eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung und Klageabweisung i.H.v. 2.448,00 DM brutto nebst entsprechenden Zinsen beantragt worden ist, als unzulässig verworfen. 2. Im Übrigen wird auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder) vom 06.04.2000 - 5 Ca 1804/99 - teilweise abgeändert und die Klage auch im Übrigen abgewiesen. 3. Der Streitwert wird für die Berufungsinstanz auf 16.407,00 DM festgesetzt. 4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 9/10, die Beklagte zu 1/10. 5. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten, soweit in der Berufungsinstanz noch von Interesse, über Entgeltansprüche des Klägers gemäß EFZG vom 01.10. bis 23.10.1998, sowie Entgeltfortzahlungsansprüche aus Annahmeverzug vom 24.10.1998 bis 30.04.1999 und vom 01.08. bis 07.09.1999. Der Kläger ist bei der Beklagten - einem Dachdeckereibetrieb - seit dem 03.08.1998 als Dachdecker auf der Basis des Arbeitsvertrages zu einem Stundenlohn "i.H.v. 18,00 DM bei 100 % Leistung" tätig gewesen. In einem zwischen den Parteien anhängig gewesenen Vorprozess hat die Berufungskammer u.a. Ansprüche des Klägers aus Annahmeverzug für die Monate Mai, Juni und Juli 1999 rechtskräftig abgewiesen, 2 Sa 367/99. Vom 01.10. bis 23.10.1998 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Danach erschien er bei der Beklagten nicht mehr. Am 01.10.1998 war es zu einem Gespräch zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer der Beklagte gekommen. Die Beklagte war mit der Leistung des Klägers nicht einverstanden und bot ihm eine Weiterarbeit zu einem Bruttostundenlohn von 15,00 DM bzw. 15,14 DM an. Anlässlich zweier Gerichtsverhandlungen Ende 1998 und Anfang 1999 erneuerte die Beklagte das Angebot, den Kläger zu 15,14 DM brutto weiterzubeschäftigen. Darauf ging der Kläger nicht ein, er bot seine Arbeitskraft zu den Bedingungen des geschlossenen Arbeitsvertrages an. Die Beklagte wiederholte ihr Angebot mit Schreiben vom 01.02.1999, der Kläger lehnte erneut ab und forderte die Beklagte mit Telefax vom 18.10.1999 zur Weiterbeschäftigung mit einem Stundenlohn von 18,00 DM brutto auf. Die Beklagte lehnte schriftlich ab. Mit der am 03.05.1999 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage, die mit Schriftsatz vom 06.12.1999 erweitert worden ist, begehrt der Kläger Zahlung für die streitigen Zeiträume und meint, der Kläger habe der Aufforderung der Beklagten, zu geänderten Bedingungen weiterzuarbeiten, nicht nachkommen müssen. Nur ein vertragsgerechtes Weiterbeschäftigungsangebot könne den Annahmeverzug des Arbeitgebers beenden. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 28.176,00 DM brutto abzüglich 8.889,45 DM netto zuzüglich 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Differenznettobetrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen und 2. ... Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie beruft sich auf die Berufungsentscheidung im Vorprozess und meint, sich nicht im Annahmeverzug befunden zu haben. Mit Urteil vom 06.04.2000 hat das Arbeitsgericht Frankfurt (Oder) die Beklagte verurteilt, an den Kläger 25.296,00 DM brutto abzüglich 8.889,45 DM netto zuzüglich 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Gesamtnettodifferenzbetrag zu zahlen und im Übrigen die Klage abgewiesen. Wegen des weiteren erstinstanzlichen Tatbestandes sowie der Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (vgl. Bl. 109 b. 127 d.A.). Gegen das der Beklagten am 10.05.2000 zugestellte Urteil hat sie Berufung eingelegt, die am 07.06.2000 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist. Die Berufungsbegründung ist am 05.07.2000 beim Landesarbeitsgericht eingegangen. Sie wiederholt und vertieft ihre erstinstanzlich geäußerten Rechtsansichten und behauptet, der Kläger habe sich widersprüchlich verhalten. Sie habe den Kläger weiterbeschäftigen wollen und deshalb die Arbeitsbescheinigung am 25.01.1999 abgesandt, ohne den Beendigungstermin auszufüllen. Die Beklagte beantragt, unter Aufhebung des am 06.04.2000 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder) 5 Ca 1804/99, die Klage hinsichtlich des Entgeltanspruchs abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil aus Rechtsgründen. Die Beklagte habe sich ab 24.10.1998 in Annahmeverzug befunden. Sie habe den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses von Anfang an bestritten. Der Kläger sei gelernter Dachdecker, die angebotene Stundenvergütung entspreche nicht dem Mindesttarifgehalt eines Dachdeckers. Tarifliche Ausschlussfristen stünden den Ansprüchen nicht entgegen. Wegen des weiteren Parteivorbringens in der Berufungsinstanz wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die jeweiligen Erörterungen in den Verhandlungsterminen Bezug genommen. Die Akte Landesarbeitsgericht Brandenburg 2 Sa 367/99 wurde beigezogen und ist zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Entscheidungsgründe 1. Die an sich statthafte sowie form- und fristgerecht i.S.d. § 66 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § § 518, 519 ZPO eingelegte Berufung der Beklagten ist, soweit sie sich gegen einen Teilbetrag ihrer Zahlungspflicht i.H.v. 2.448,00 DM brutto nebst entsprechenden Zinsen und damit gegen den Entgeltfortzahlungsanspruch des Klägers gem. § 3 Abs. 1 EFZG für die Zeit vom 01.06. bis 23.10.1998 richtet, unzulässig und daher entsprechend zu verwerfen. Mit der fristgerechten Berufungsbegründung vom 05.07.2000 wendet sich die Beklagte nämlich nur gegen die erstinstanzliche Entscheidung, soweit es sich um Entgeltfortzahlungsansprüche des Klägers aus Annahmeverzug der Beklagten handelt. Eine Auseinandersetzung mit der klagestattgebenden angefochtenen Entscheidung wegen des klägerischen Zahlungsanspruchs gem. § 3 Abs. 1 EFZG findet nicht statt. Mithin entspricht die Berufungsbegründung insoweit nicht den Erfordernissen des § 519 Abs. 3 Ziff. 2 ZPO. 2. Im Übrigen ist die statthafte, zulässige und auch sonst form- und fristgerecht eingelegte Berufung, soweit sie sich gegen die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung aus Annahmeverzug für die Zeit vom 24.10.1998 bis zum 30.04.1999 und vom 01.08. bis 07.09.1999 richtet, begründet. Daher war auf die Berufung der Beklagten das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Klage auch im Übrigen abzuweisen. Inzwischen steht rechtskräftig fest, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien am 24.10.1998 noch bestanden hat und erst durch die Kündigung der Beklagten vom 28.01.1999 zum 08.09.1999 beendet worden ist. Der Kläger hat jedoch weder für die Zeit vom 24.10.1998 bis zum 30.04.1999, noch für die Zeit vom 01.08. bis 07.09.1999 Entgeltzahlungsansprüche aus Annahmeverzug gem. § § 615 i.V.m. 293 ff. BGB. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts hat die Beklagte sich in dieser Zeit nicht in Annahmeverzug befunden. Dahingestellt bleiben kann die Entscheidung, ob die Ansprüche, auch teilweise, gem. § 54 des Rahmentarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk vom 27.11.1990 verfristet sind. Die Berufungskammer hat in ihrem Urteil vom 07.09.1999 zum Vorprozess 2 Sa 367/99 zum angeblichen Anspruch des Klägers aus Annahmeverzug für die Monate Mai, Juni und Juli 1999 wörtlich ausgeführt: "Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung des Verzugslohns für die streitgegenständliche Zeit gem. § 615 BGB i.V.m. § § 293 ff. BGB. Zwar hat das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nach den obigen Ausführungen auch über den 01.10.1998 hinaus fortbestanden, jedoch ist der Kläger seiner Pflicht zum Angebot seiner Arbeitsleistung nicht nachgekommen. Dabei kann dahingestellt bleiben zu entscheiden, wann der Kläger konkret seine Arbeitsleistung der Beklagten anbieten musste. Denn entweder war der Kläger verpflichtet, nach der Auseinandersetzung am 01.10.1998 am 02.10.1998 gem. § 294 BGB ein tatsächliches Arbeitsangebot abzugeben. Unstreitig ist er jedoch am 02.10.1998 zu Beginn der Arbeitszeit nicht bei der Beklagten erschienen. Aber auch wenn der Kläger, nach seinem Vortrag arbeitsunfähig erkrankt, erst am 19.10.1998 verpflichtet war, seine Arbeitsleistung anzubieten, fehlt es daran ebenfalls. Unstreitig ist der Kläger am 19.10.1998 nicht bei der Beklagten zur Aufnahme der Arbeit erschienen. Er hat auch sonst kein Angebot gegenüber der Beklagten abgegeben. Mithin fehlt es an dem erforderlichen tatsächlichen Angebot gem. § 294 BGB oder jedenfalls einem wörtlichen Angebot gem. § 295 BGB. Ein solches Angebot war auch nicht gem. § 296 BGB überflüssig, weil die Beklagte etwa ihre Mitwirkungshandlung nicht vorgenommen hat, z.B. eine Kündigung ausgesprochen hat. Denn eine Kündigung hat die Beklagte unstreitig nicht ausgesprochen. Dies hat der Kläger auch nicht in seiner Klageschrift gerügt. Er hat lediglich vorsorglich, dass die Beklagte sich auf einen einseitigen Beendigungstatbestand berufen würde, Klage erhoben. Das unstreitige Angebot der Beklagten an den Kläger auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages macht ein tatsächliches Arbeitsangebot des Klägers zur weiteren Arbeit nicht gem. § 296 BGB überflüssig. Denn der Kläger hat ja nach seiner eigenen Auffassung dieses Angebot nicht angenommen. Der Kläger ist vielmehr, ohne ein Recht auf Zurückbehaltung seiner Arbeitsleistung zu haben, der Arbeit spätestens ab 19.10.1998 unberechtigt ferngeblieben. Der Kläger verhält sich grob widersprüchlich, wenn er einerseits der Auffassung ist, das Arbeitsverhältnis sei nicht durch einen konkludent zustande gekommenen Aufhebungsvertrag beendet, und andererseits wegen der einseitig gebliebenen Auffassung der Beklagten, das Arbeitsverhältnis zu beenden, der weiteren Arbeit fernbleibt. Schließlich ist der Kläger unstreitig auch durch Schreiben der Beklagten vom 01.02.1999 zur Wiederaufnahme seiner Arbeit aufgefordert worden. Auch daraufhin hat der Kläger nichts unternommen, jedenfalls nicht seine Arbeitskraft bei der Beklagten angeboten. Demgegenüber kann der Kläger nicht damit gehört werden, die Beklagte habe dem Kläger unberechtigterweise ein verändertes Angebot zur Arbeitsaufnahme gemacht, in dem sie ihn aufgefordert habe, das Arbeitsverhältnis für einen Bruttostundenlohn i.H.v. 15,00 DM bzw. 15,14 DM fortzusetzen. Denn ausweislich der Regelung im Arbeitsvertrag hat die Beklagte dem Kläger für seine vorgesehene Tätigkeit einen Stundenlohn i.H.v. 18,00 DM lediglich bei "100 % Leistung" gemacht. Gerade darüber besteht aber zwischen den Parteien Streit, ob der Kläger in seiner - sowieso nur kurzfristigen und häufig unterbrochenen - Arbeit für die Beklagte die volle Leistung erbracht hat oder nicht. Darauf, dass der Kläger Geselle ist, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Nach alledem fehlt es an den erforderlichen Voraussetzungen für einen Annahmeverzug seitens der Beklagten." Diese Entscheidung, die den Parteien bekannt und Inhalt der Akte ist, die zum vorliegenden Verfahren beigezogen worden ist, gilt auch für den vorliegenden Sachverhalt. Ihr ist nichts Wesentliches hinzuzufügen. Die grundsätzlichen Ausführungen des Arbeitsgerichts zur Frage, wann der höchstrichterlichen Rechtsprechung ein Annahmeverzug vorliegt, wenn eine Partei einen Beendigungstatbestand behauptet, erfassen die Besonderheiten des vorliegenden Sachverhalts nicht und liegen daher neben der Sache. Dasselbe gilt für die Ausführungen des Arbeitsgerichts zur etwaigen Beendigung des vorliegenden Annahmeverzugs. Auch wenn inzwischen feststeht, dass der Kläger bis zum 23.10.1998 arbeitsunfähig erkrankt war und nicht lediglich, wovon im Vorprozess ausgegangen werden musste, bis zum 18.10.1998, gilt nichts anderes. Denn der Kläger ist auch ab 24.10.1998 und später unberechtigt der Arbeit ferngeblieben. Insbesondere war die Beklagte berechtigt, dem. Kläger eine Weiterarbeit zu einem geringeren Entgelt anzubieten. Die arbeitsvertragliche Vereinbarung "18,00 DM bei 100 % Leistung" zeigt deutlich, dass der Stundenlohn nicht für jeden Fall und bedingungslos vereinbart war. Der Kläger befand sich im Rechtsirrtum, als er eine Weiterarbeit nur zum Stundenlohn von 18,00 DM anbot, denn über seine Arbeitsleistung waren die Parteien in Streit geraten. Nach alldem steht zur Überzeugung der Berufungskammer auch im vorliegenden Verfahren fest, dass der Kläger nicht leistungsbereit war und daher keinen Anspruch auf Entgeltzahlung aus Annahmeverzug gem. § 615 i.V.m. § § 293 ff. BGB hat. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § § 92, 97 ZPO. 4. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision, § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor. Die Entscheidung ist am Einzelfall orientiert. Streitwertbeschluss: Der Streitwert wird für die Berufungsinstanz auf 16.407,00 DM festgesetzt. |
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