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Arbeitsrecht / Aufhebungsvertrag Wirksamkeit
JUNG
RECHTSANWALTSKANZLEI


Gericht:  LAG Brandenburg
Datum:  21.11.2000
Aktenzeichen:  1 Sa 445/00
Vorinstanz(en):  ArbG Potsdam -12.05.2000 - AZ: 9 Ca 390/00

Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages. Der im Juni 1937 geborene Kläger war seit März 1965 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern beschäftigt. Am 29. Juni 1998 schlossen die Parteien eine "Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag". Dort heißt es unter anderem:
 "1)
Beide Parteien sind sich darüber einig, dass der o. g. Arbeitsvertrag ........zum 30.06.2000 beendet wird.
2)
 Herr X, wird ab diesem Zeitpunkt (Vollendung des 63. Lebensjahres) Altersrente (Rente) beziehen und somit aus dem Unternehmen ausscheiden."
Der Kläger hält diese Vereinbarung für unwirksam, weil sie nicht innerhalb der letzten drei Jahre vor Vollendung seines 65. Lebensjahres abgeschlossen wurde und hat beantragt
1.   festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag vom 29.06.1998 nicht am 30.06.2000 beendet wird.
2.   Die Beklagte zu verurteilen, den Kläger über den 30.06.2000 hinaus zu den bisherigen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses als Leiter des Archivs der Firma F bis zum 30.06.2002 weiter zu beschäftigen.
Auf Antrag der Beklagten hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, für die Wirksamkeit der Vereinbarung reiche es aus, dass sie in den letzten drei Jahren vor dem mit ihr angestrebten Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses abgeschlossen wurde.
Gegen dieses, dem Kläger am 13. Juli 2000 zugestellte Urteil hat er mit einem beim Landesarbeitsgericht am 27. Juli 2000 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die er mit einem dort am 25. August 2000 eingegangenen Schriftsatz begründet hat. Nach wie vor hält er seine Lesart der einschlägigen Vorschrift für zutreffend, wendet sich mit seiner Berufung jedoch nur noch gegen die Feststellung des Arbeitsgerichts zur Wirksamkeit der Aufhebungsvereinbarung.
Der Kläger beantragt,
auf die Berufung des Klägers das am 12.05.2000 verkündete Urteil des ArbG Potsdam - 9 Ca 390/00 - abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Vereinbarung vom 29.06.1998 nicht zum 30.06.2000 aufgelöst worden ist.
Die Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den Inhalt ihrer vorgetragenen Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe
1.
Die Berufung des Klägers ist nach den § §  8 Abs. 2, 64 Abs. 1 ArbGG statthaft und nach §  64 Abs. 2 c) ArbGG zulässig. Sie wurde nach den § §  66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet.
2.
Die Berufung ist ohne Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Der Vertrag vom 29. Juni 1998 hat das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 30. Juni 2000 aufgelöst.
a)
Die Vereinbarung ist nicht nach §  41 Abs. 4 S. 3 SGB VI in der zur Zeit ihres Abschlusses geltenden (BGBl.... 1994Teil 1 S. 1797) und seitdem 01.01.2000 abgelösten Fassung unwirksam. Danach galt dem Arbeitnehmer gegenüber eine Vereinbarung, welche die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsah, in dem er vor Vollendung des 65. Lebensjahres eine Rente wegen Alters beantragen konnte, als auf die Vollendung des 65. Lebensjahres abgeschlossen, es sei denn, dass die Vereinbarung innerhalb der letzten drei Jahre vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen oder von ihm bestätigt worden war.
Der Kläger konnte nach §  36 SGB VI in der im Juni 1998 geltenden Fassung Altersrente mit Vollendung seines 63. Lebensjahres beanspruchen. Die Vereinbarung wurde innerhalb von drei Jahren vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen. Sie ist nicht unwirksam, weil sie länger als drei Jahre vor Vollendung des 65. Lebensjahres abgeschlossen wurde. Dafür spricht schon der Wortlaut des §  41 Abs. 4 SGB VI a.F. Man hätte sonst im letzten Halbsatz auf die Vollendung des 65. Lebensjahres abgestellt. Diese Vorschrift hat die damals geltenden sozialrechtlichen Regelungen arbeitsrechtlich flankiert. Eine von den sozialrechtlichen Regelungen unabhängige Grenze für den frühestmöglichen Abschluss einer derartigen Vereinbarung hat der Gesetzgeber nicht festgelegt. Für sie ist kein Sachgrund erkennbar. Sie wäre auch systemwidrig. Die Vorschrift gibt keinen Anhalt, für die Annahme, dass sie nur Arbeitnehmer betraf, die bei Vertragschluss das 62. Lebensjahr vollendet hatten (Vgl. GK-SGB VI/Kreikebohm §  41 Rn. 20; Lüge, Kommentar zum Rentenreformgesetz '92, SGB VI §  41 Anm. 2; Hauck/Haines/Klattenhoff SGB VI §  41 Rn. 17; ErfK/Müller-Glöge SGB VI §  41 Rn. 60).
Zwar stellen die Gesetzesmaterialien (BT-Drucksache 12/1845 S. 6; ebenso Halbach/Paland/Schwedes/Wlotzke, Übersicht über das Arbeitsrecht e. Aufl. (1997) S. 172) als Ausgangsdatum für die Fristberechnung auf den Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres ab. Dem lag jedoch offensichtlich ein Missverständnis des Regelungszusammenhanges zu Grunde. So verstanden wäre die Regelung in großen Teilen leer gelaufen. Verträge mit einem Beendigungszeitpunkt vor Vollendung des 62. Lebensjahres hätten nicht wirksam abgeschlossen werden können. Im Jahr 1998 war jedoch noch für große Teile der Arbeitnehmerschaft die Möglichkeit gegeben, mit Vollendung des 60. Lebensjahres Altersrente zu beanspruchen. Dies galt unter den jeweils genannten Bedingungen nach §  39 SGB VI a.F. für Frauen, nach 38 SGB VI a.F. für Langzeitarbeitslose und Altersteilzeitarbeiter, nach §  37 SGB VI a.F. für Schwerbehinderte, Berufs- und Erwerbsunfähige sowie nach §  40 SGB VI a.F. für langzeitig unter Tage beschäftigte Bergleute. Es ist nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber die sozialrechtliche Möglichkeit, vorzeitig Altersrente zu beziehen mit dem gleichen Gesetz wieder teilweise aushebeln wollte. Es ist auch keine innere Notwendigkeit erkennbar, den Abschluss von Aufhebungsverträgen in dieser Weise einzuschränken. Mit der gesetzlichen Regelung in §  41 Abs. 4 SBG VI a.F. hat man über das Kündigungsverbot und die Dreijahresregelung die Entscheidungsfreiheit des Arbeitnehmers geschützt. Er sollte frei über die Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente entscheiden können und nicht unfreiwillig in sie hineingedrängt werden (ErfK/Müller-Glöge SGB VI §  41 Rn. 23; ). Dieser Schutz ist völlig unabhängig davon, ob er den Aufhebungsvertrag nur drei Jahre vor Vollendung des 65. Lebensjahres oder drei Jahre vor den Zeitpunkt abschließt, an dem das Arbeitsverhältnis vor Vollendung des 65. Lebensjahres enden soll und Altersrente bezogen werden kann.
Der Grundgedanke bleibt derselbe: Wegen dieser Möglichkeit vorgezogener Altersversorgung darf ein Arbeitnehmer nicht gekündigt werden. Er kann das Arbeitsverhältnis aber freiwillig auflösen.
b)
Die Wirksamkeit der Vereinbarung vom 29. Juni 1998 hängt nicht davon ab, ob bei ihrem Abschluss ein sachlicher Grund für die in der Auflösung liegende Befristung des Arbeitsverhältnisses gegeben war. Er liegt schon in der gesetzlichen Regelung selbst. Anders als bei einigen tariflichen Altersgrenzenregelungen (hierzu BAG 25.02.1998 - 7 AZR 641/96), welche das automatische Ende eines Arbeitsverhältnisses bei Erreichen des dort festgelegten Lebensalters vorsehen, verlangt §  41 Abs. 4 Satz 3 SGB VI den Abschluss einer entsprechenden Vereinbarungen unter den dort genannten Voraussetzungen. Die Vorschrift legt damit erkennbar abschließend die Voraussetzungen fest, unter denen derartige Vereinbarungen wirksam sind. Wie §  21 Abs. 1 und 2 BErzGG für die Befristung stellte §  41 Abs. 4 S. 3 SGB VI aus sich heraus eine gesetzliche Rechtfertigung für den "Altersaufhebungsvertrag" dar. Eine darüber hinaus gehende Prüfung unter Anwendung der Grundsätze zur Befristung von Arbeitsverträgen lässt sich jedenfalls aus dem Wortlaut der Vorschrift nicht herleiten. Der Gesetzgeber hat in Kenntnis der eine Kündigung ausschließenden Vorschriften - inclusive des §  41 Abs. 4 S. 1 SGB VI - die Wirksamkeit derartiger Vereinbarungen nicht zusätzlich vom Vorliegen eines sachlichen Grundes abhängig gemacht.
Diese weiter gehende Prüfung entspräche nicht dem Sinn der Regelung. Mit ihr sollte die Entscheidungsfreiheit des Arbeitnehmers gestärkt werden. Hierzu enthält die Vorschrift als Voraussetzung ein Kündigungsverbot aus"Altersgrenzengründen" und die Fristenregelung für den Abschluss derartiger Verträge. Ein weiter gehender Schutz wäre überproportional. Er widerspräche auch den Intentionen des Gesetzgebers, die Beendigung von Arbeitsverhältnissen zum Zeitpunkt des Erreichens der Altersgrenze zu erleichtern. Somit gilt: Wer einen "Altersaufhebungsvertrag" unter den in §  41 Abs. 4 SGB VI genannten Voraussetzungen abschließt, verwendet das Rechtsinstitut der Befristung von Arbeitsverträgen nicht "funktionswidrig", weil er eine vom Gesetzgeber in Kenntnis der allgemeinen und speziellen Kündigungsvorschriften gewollte Möglichkeit des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis nutzt.
Im vorliegenden Fall kann diese Frage der richterlichen Kontrolltiefe bei "Altersaufhebungsverträgen" jedoch offen bleiben. Der Kläger hat weder behauptet, dass ein sachlicher Grund für den Abschluss des Vertrages fehlte, noch lässt sich seinem Vortrag im Übrigen entnehmen, dass er eine entsprechende Behauptung aufstellen wollte. Die Parteien gehen offensichtlich davon aus, dass ein sachlicher Grund für die Befristung gegeben war. Unabhängig davon, ob und in welchem Umfang die Rechtsprechung des BAG heute noch (Vgl. etwa BAG 12. September 1996 - 7 AZR 790/95 oder BAG 29. September 1982-7 AZR 147/80) die Auffassung des Großen Senats (BAG GS 12. Oktober 1960 GS 1/59) nachvollzieht, wonach der Arbeitnehmer im Streit um die Wirksamkeit einer Befristung das Fehlen eines sachlichen Grundes darlegen und beweisen muss, gilt jedenfalls: in einem von der Parteimaxime beherrschten Zivilprozess besteht für das Gericht kein Anlass zur Prüfung des sachlichen Grundes einer Befristung, wenn der Arbeitnehmer sein Fehlen nicht einmal behauptet.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf §  97 Abs. 1 ZPO.
Die Zulassung der Revision beruht auf §  72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil kann der Kläger innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung beim
Bundesarbeitsgericht
Hugo - Preuß - Platz 1
99113 Erfurt
Telefax-Nr.: (0381) 26 36 - 20 00
schriftlich Revision einlegen.
Die Revision ist gleichzeitig oder innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung schriftlich zu begründen.
Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Anwalt unterzeichnet sein.









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