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Gericht: ArbG Potsdam
Datum: 26.07.2001 Aktenzeichen: 4 Ca 813/01 Tatbestand Die Parteien streiten um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien aufgrund einer auflösenden Bedingung sowie um Entgeltansprüche der Klägerin. Die Klägerin ist Filmschauspielerin. Die Beklagte produziert für den Fernsehsender RTL die Serie "Gute Zeiten - Schlechte Zeiten", eine sog. "daily soap". Produziert wird an jedem Werktag eine Serienfolge. Diese Serie wird an fünf Werktagen pro Woche im Vorabendprogramm gesendet. Am 15. September 1999 schlossen die Parteien einen "Darstellervertrag", der u. a. folgende Regelungen enthält: "§ 2 VERTRAGSZEIT 1. Die Vertragszeit beginnt am 20.09.1999 Der erste Drehtag ist voraussichtlich der 27.09.99. Der Zeitraum vor dem 27.09.99 wird für Sprach- und Schauspielunterricht, Verständigungs-, kalte und Studioproben, Produktionsbesprechungen und alle sonstigen Vorbereitungen sowie für Herstellungsarbeiten für Vor- und Abspann bzw. Trailern genutzt. DARSTELLER verpflichten sich, bereits vor Vertragsbeginn für programmbezogene PR-Maßnahmen, für Masken- und Kostümproben sowie gegebenenfalls für Schauspiel- und Sprachunterricht zur Verfügung zu stehen. 2.1. Sie endet mit Beendigung der Herstellungsarbeiten der Folge 2080 voraussichtlich am 18.08.2000, vorausgesetzt, dass die Herstellungsarbeiten der Serie nicht durch Produktionsunterbrechungen verzögert werden. DARSTELLER steht GRUNDY UFA unabhängig davon für einen Zeitraum von bis zu 3 Wochen nach dem Ende der Vertragszeit für den Fall von Überschreitungen der Drehzeit und/oder von Nachdrehs zur Verfügung. Der DARSTELLER verpflichtet sich, für einen Zeitraum von drei Wochen nach dem Ende der Vertragszeit nur Verpflichtungen einzugehen, die die Priorität von GRUNDY UFA gewährleisten. 2.2. Die Vertragszeit endet ferner, wenn, a) die Rolle von DARSTELLER nicht mehr in der Serie enthalten ist bzw. umbesetzt wird oder b) die Produktion der Serie eingestellt wird. Die Vertragszeit endet vier Wochen nach schriftlicher Bekanntgabe des Eintritts der auflösenden Bedingung durch GRUNDY UFA, frühestens jedoch mit Eintritt dieser Bedingung. ... § 3 ART UND UMFANG DER DIENSTE VON DARSTELLER ... 4. DARSTELLER steht zu Vertragszwecken, insbesondere, aber nicht darauf beschränkt, für Merchandisingzwecke, GRUNDY UFA für die Herstellung von photographischen Abbildungen, Film- oder Videoaufnahmen, öffentliche Auftritte ebenso wie für Werbesendungen im Hörfunk und Fernsehen, für Interviews und für sonstige PR-Maßnahmen zur Verfügung. 5.1. GRUNDY UFA oder von ihr beauftragte Dritte sind berechtigt, Interviews, öffentliche Auftritte und andere werbliche Tätigkeiten in Verbindung mit der Serie für DARSTELLER mit Dritten zu vereinbaren. ... § 7 VERGÜTUNG ... 2.1. DARSTELLER erhält zusätzlich zu der unter Ziffer 1 aufgeführten Gage im Hinblick auf die gemäß § 6 dieses Vertrages eingeräumten Rechte eine Beteiligung an den aus der Verwertung dieser Rechte erzielten Erlösen nach den jeweils geltenden "Internen Richtlinien für die Ausschüttung von Erlösen aus der Nebenrechteverwertung für Darsteller". Diese Richtlinien sind in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung als Anlage 1 eingefügt. GRUNDY UFA behält sich die Änderung dieser Richtlinien vor. 2.2. Unbeschadet der fortdauernden Rechteeinräumung entfällt die Erlösbeteiligung nach Beendigung oder für den Zeitraum einer Unterbrechung dieses Vertrages. Die Erlösbeteiligung entfällt ebenfalls dann, wenn der DARSTELLER seiner Verpflichtung gem. § 3 Ziffer 4 und 5.1 dieses Vertrages zur Mitwirkung bei der Herstellung bzw. Bewerbung der Produkte und Dienstleistungen gem. § 6 dieses Vertrages trotz schriftlicher Aufforderung durch GRUNDY UFA in schuldhafter Weise auch nach angemessener Fristsetzung nicht nachkommt. Merchandising & Musikproduktion Honorierungskatalog für Sonderleistungen außerhalb der Serienproduktion für Merchandising- und Musik/Merchandisingprodukte. Der Honorierungskatalog gilt nicht für One-Artist Musikproduktionen (gem. Ziffer 3 der Internen Richtlinien für die Ausschüttung von Erlösen aus der Nebenrechteverwertung für Darsteller), "individualisierte" Merchandisingprodukte (gem. Ziffer 2 der Internen Richtlinien für die Ausschüttung von Erlösen aus der Nebenrechteverwertung für Darsteller) und Pressefotos. 1. Merchandisingaktivitäten ohne Erlösbeteiligung Für Aktivitäten zur Bewerbung von GZSZ Produkten, für die keine Erlösbeteiligung fällig wird (gem. Ziffer 5 Abs. 2 der Internen Richtlinien für die Ausschüttung von Erlösen aus der Nebenrechteverwertung für Darsteller), werden folgende Mindestwerte festgelegt: 1.1 Fotoshooting Halber Tag ca. 1-4 Std. DM 1.500,- Ganzer Tag ca. 5-8 Std. DM 2.000,- 1.2 Spotdreh Halber Tag ca. 4 Std. DM 1.500,- Ganzer Tag ca. 5-8 Std. DM 2.000,- 1.3 Foto- und Spotshooting in Kombination Pauschal DM 3.000,- 1.4 Autogrammstunde innerhalb Berlin/Brandenburg DM 1.500,- außerhalb Berlin/Brandenburg DM 2.000,- Bei Kombination von Aktivitäten wird im Einzelfall ein Pauschalhonorar vereinbart. 2. Merchandisingaktivitäten mit Erlösbeteiligung Aktivitäten zur Herstellung/Bewerbung von GZSZ Produkten/Dienstleistungen, für die eine Erlösbeteiligung gem. Ziffer 1.1 und 1.2 der Internen Richtlinien für die Ausschüttung von Erlösen aus der Nebenrechteverwertung für Darsteller fällig wird, werden wie folgt vergütet: 2.1 Separates, nicht in die Dreharbeiten fallendes Fotoshooting Pro Stunde DM 250,- Halber Tag ca. 3-4 Std. DM 1.000,- Ganzer Tag ca. 5-8 Std. DM 1.500,- 2.2 Separater, nicht in die Dreharbeiten fallender Spotdreh Halber Tag ca. 4 Std. DM 1.000,- Ganzer Tag ca. 5-8 Std. DM 1.500,- 2.3 Foto- und Spotshooting in Kombination außerhalb der Dreharbeiten Pauschal DM 2.500,- 2.4 Shootings für Fan-Magazin Portraits und Gruppenfotos für das Fan-Magazin sind, abweichend von Ziff. 2.1, honorarfrei für Titelstory/Poster gilt abweichend von Ziff. 2.1 folgende Honorierung: a) wenn der Darsteller alleine abgebildet wird, pauschal DM 500,- b) wenn zwei Darsteller abgebildet werden, pauschal DM 350,- pro Person c) wenn drei oder vier Darsteller abgebildet werden, pauschal DM 250,- pro Person d) wenn fünf Darsteller abgebildet werden, pauschal DM 200,- pro Person e) wenn mehr als fünf Darsteller abgebildet werden keine Honorierung 2.5 Erlebnisreisen Für Shootings in Verbindung mit Erlebnisreisen (z. B. Reiterhof, Schönheitsfarm etc) kein Honorar, dafür komplette Kostenübernahme inkl. Spesen und nach Möglichkeit Kostenübernahme für Begleitperson. Bei mehrtägigen Erlebnisreisen wird eine Honorierung in Ausnahmefällen nach vorheriger individueller Vereinbarung gezahlt, jedoch nur bis zu einer maximalen Höhe von 1.500,00 DM. 2.6 Autogrammstunde innerhalb Berlin/Brandenburg DM 1.000,- außerhalb Berlin/Brandenburg DM 1.500,-" Vor Ablauf der im Vertrag der Parteien vereinbarten Befristung zum 18. August 2000 verlängerte die Beklagte mit Schreiben vom 16. Juni 2000 die Befristung bis zum 20. Juli 2001. Die Klägerin bezog während des Arbeitsverhältnisses der Parteien folgende monatliche Bruttovergütungen inklusive Merchandisingerlöse: Oktober 1999 DM 8.460,00 November 1999 DM 8.100,00 Dezember 1999 DM 10.729,00 Januar 2000 DM 8.640,00 Februar 2000 DM 9.000,00 März 2000 DM 14.278,60 April 2000 DM 8.509,70 Mai 2000 DM 19.789,70 Juni 2000 DM 13.779,77 Juli 2000 DM 9.949,77 August 2000 DM 13.720,77 September 2000 DM 8.148,70 Oktober 2000 DM 10.121,70 November 2000 DM 21.402,70 Dezember 2000 DM 18.587,70 Januar 2001 DM 21.390,70 Februar 2001 DM 14.005,70 Die Figur der von der Klägerin verkörperten Rolle ... fiel aufgrund einer im Dezember 2000 von der Beklagten getroffenen Entscheidung durch eine veränderte Dramaturgie und Figurenkonstellation in der Serie mit Beendigung der Herstellungsarbeiten des Serienblocks Nr. 447 am 2. März 2001 weg. Mit Schreiben vom 3. Januar 2001 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Ablauf des 2. März 2001 sein Ende finden wird. Die Dreharbeiten endeten für die Klägerin, wie von der Beklagten angekündigt, am 2. März 2001. Mit der am 28. Februar 2001 beim Arbeitsgericht Potsdam eingereichten Klage wendet sich die Klägerin gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses. Die Klägerin ist der Auffassung, die im Vertrag der Parteien unter § 2 Ziffer 2.2. vereinbarte Klausel der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Wegfall der von der Klägerin dargestellten Rolle sei unwirksam. Für die wirksame Vereinbarung einer auflösenden Bedingung fehle es an einem sachlichen Grund. Die Interessen der Beklagten seien durch die vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses ausreichend geschützt, da die Beklagte über Dauer und Häufigkeit der Befristungen auf den wechselnden Zuschauergeschmack reagieren könne. Der Eintritt der auflösenden Bedingung hinge gänzlich und ohne jegliche Einwirkungsmöglichkeiten für die Klägerin vom Willen der Beklagten ab. Die Beklagte umgehe mit der streitgegenständlichen Klausel zwingende Bestimmungen des der Klägerin zustehenden Kündigungsschutzes und verlagere das Unternehmerrisiko einseitig auf die Arbeitnehmerin. Die berechtigten Interessen der Klägerin seien nicht ausreichend berücksichtigt, da es für einen Seriendarsteller aufgrund der Identifizierung mit der dargestellten Rolle kaum möglich sei, innerhalb der vertraglich vorgesehenen Ankündigungsfrist ein neues Engagement zu finden. Das Vertrauen auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses bis zum Befristungsende sei als Mindestmaß an Planungs- und Rechtssicherheit für die Klägerin unabdingbar. Für den Zeitraum ab dem 3. März 2001 stünde der Klägerin für die Monate März, April, Mai und Juni 2001 ein Anspruch in Höhe von 15.339,77 DM brutto pro Monat, somit insgesamt 61.359,08 DM brutto aus Annahmeverzug zu. Der Annahmeverzugslohn errechne sich aus dem Durchschnittsverdienst der Klägerin in den letzten Monaten ihrer Tätigkeit. Unter Zugrundelegung der Verdienste der Klägerin vom August 2000 bis zum Februar 2001 ergäbe sich ein durchschnittlicher Monatsverdienst in Höhe von 15.339,77 DM. Dieser Zeitraum sei vorliegend zu Grunde zu legen, da die Verdienste der Klägerin während der Beschäftigungszeit erheblichen Schwankungen aufgewiesen hätten. Die Merchandisingerlöse seien mit zu berücksichtigen, da es sich hierbei um leistungs- bzw. erfolgsabhängige Zulagen handele. Die Klägerin beantragt, 1. festzustellen, dass das unter dem 15.09.1999 begründete Arbeitsverhältnis über den 02.03.2001 hinaus fortbesteht, 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin DM 61.359,08 brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Zustellung des Schriftsatzes vom 02.07.2001 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, der sachliche Grund für die Vereinbarung der auflösenden Bedingung mit dem Wegfall der Rolle ergäbe sich aus den besonderen Anforderungen einer langlaufenden täglichen Serie. Die Dramaturgie müsse sich ständig, ausgerichtet am Zuschauergeschmack und zur Beibehaltung der notwendigen Dynamik, weiterentwickeln können. Der Zuschauergeschmack werde durch ständige intensive Marktbeobachtungen ermittelt. Um auf gewandelte Zuschauerinteressen schnell und flexibel reagieren zu können, sei es notwendig, bestimmte Figuren aus der Serie zu nehmen. Auf diese besonderen Bedürfnisse einer täglichen Serie könne allein mit der Befristung des Arbeitsvertrages zum Staffelende nicht adäquat reagiert werden, da nicht sämtliche Rollen, die zukünftig wegfallen sollten, gleichzeitig zum Staffelende auslaufen könnten. Auch kürzere Befristungen seien nicht geeignet, da dann für die Beklagte nicht sichergestellt sei, dass die Darsteller für den Rest der Staffel zur Verfügung stünden. Mit dem Wegfall der Rolle entfiele das Bedürfnis der Beschäftigung der Klägerin. Die Formulierung der auflösenden Bedingung korrespondiere mit einschlägigen Kündigungsschutzvorschriften, da sie eine an die gesetzliche Mindestkündigungsfrist angelehnte Ankündigungsfrist enthalte, und der Wegfall einer Rolle in der Serie auch immer einen betriebsbedingten Kündigungsgrund darstelle. Dieser beruhe auf einer unternehmerischen, von sachlichen Gründen getragenen Entscheidung, die die Gerichte nur im Wege der Missbrauchskontrolle zu überprüfen hätten. Die vorzeitige Beendigung des Darstellervertrages begründe keine zusätzlichen Nachteile für die Klägerin, da auch bei Auslaufen ihres Vertrages aufgrund der Befristung wegen der starken Identifikation mit der Serienrolle kurzfristig ein weiteres Engagement für die Klägerin ausgeschlossen sei. Schließlich spreche für die Zulässigkeit der auflösenden Bedingung der Gedanke des Tendenzschutzes, da die Möglichkeit, Verträge mit Mitwirkenden in Fernsehsendungen vorzeitig zu beenden, der grundgesetzlich garantierten Medien- und Kunstfreiheit entspreche. Annahmeverzugslohn könne die Klägerin demnach nicht beanspruchen. Zudem sei die von der Klägerin vorgenommene Durchschnittsberechnung unzutreffend. Es sei nicht nachvollziehbar, dass sich die Klägerin bei der Berechnung der Durchschnittsvergütung allein auf den Zeitraum vom August 2000 bis Februar 2001 beziehe. Lege man den gesamten Zeitraum des Arbeitsverhältnisses von September 1999 bis zum März 2001 zu Grunde, läge der monatliche Durchschnittsverdienst bei 9.452,11 DM. Auch müsse die von der Klägerin in Ansatz gebrachte Beteiligung an Merchandisingerlösen außer Betracht bleiben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Gründe Die zulässige Klage ist in Bezug auf den Feststellungsantrag vollumfänglich begründet, der Zahlungsantrag ist nur zum Teil begründet. 1.) Dem Feststellungsantrag war stattzugeben, weil das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der im Vertrag vom 15. September 1999 unter § 2 Ziffer 2.2. a) vereinbarten Regelung, wonach die Vertragszeit endet, wenn die Rolle des Darstellers nicht mehr in der Serie enthalten sei bzw. umbesetzt werde, zum 2. März 2001 beendet worden ist. Bei diesem Vertragsbestandteil handelt es sich um eine auflösende Bedingung, die unwirksam ist, weil zwingende Kündigungsschutzvorschriften verletzt werden. Die im Vertrag der Parteien getroffene auflösende Bedingung unterliegt der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle, weil sie im vorliegenden Fall zu einer objektiven Umgehung des zwingenden Schutzes des gesetzlichen Kündigungsrechts führt. Die Klägerin genießt den allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz, da sie die sechsmonatige Wartezeit des § 1 Absatz 1 KSchG erfüllt hat und bei der Beklagten die erforderliche Zahl von Arbeitnehmern nach § 23 KSchG beschäftigt sind. Die Vereinbarung einer auflösenden Bedingung in einem Arbeitsvertrag ist grundsätzlich nach § 620 BGB zulässig; sie bedarf jedoch zu ihrer Wirksamkeit eines sie sachlich rechtfertigenden Grundes, wenn und soweit durch sie dem Arbeitnehmer der Schutz zwingender Kündigungsschutznormen genommen wird. Die Vereinbarung auflösender Bedingungen in Arbeitsverträgen ist nur im Rahmen der Rechtsgrundsätze wirksam, die zur Vereinbarung der Befristung von Arbeitsverträgen entwickelt worden sind (BAG, Urteil vom 20. Dezember 1984 - 2 AZR 3/84 - AP Nr. 9 zu § 620 BGB Bedingung). Ebenso wie befristete Arbeitsverträge müssen auflösend bedingte Arbeitsverträge die sachliche Rechtfertigung für die auflösende Bedingung so in sich tragen, dass die Kündigungsschutzvorschriften hierdurch nicht beeinträchtigt werden. Die gewählte Bedingung muss so umschrieben sein, dass der Eintritt des Ereignisses, an das die Beendigung des Arbeitsverhältnisses geknüpft wird, objektiv erkennbar ist. Eine sachliche Berechtigung im Sinne dieser Ausführungen liegt für die streitgegenständliche auflösende Bedingung nicht vor. Die Beklagte beruft sich zur Darlegung des sachlichen Grundes auf die besonderen Anforderungen einer langlaufenden täglichen Serienproduktion. Diese erfordere ein flexibles Reagieren auf den wechselnden Zuschauergeschmack, weshalb auch kurzfristig bestimmte Rollen aus der Serie zu nehmen seien. Nach Auffassung der erkennenden Kammer ist jedoch diesem Bedürfnis der Beklagten mit der Möglichkeit zulässiger Befristungen Genüge getan. Die Beklagte hat die Möglichkeit, durch entsprechende Befristungen, die in diesem Bereich üblich und zulässig sind, auf gewandelte Zuschauerinteressen zu reagieren. Wenn die Beklagte insoweit vorträgt, sie könne diese Ziele mit Befristungen nicht erreichen, weil sie wegen der Notwendigkeit, die Schauspieler für den gesamten Staffelzeitraum vertraglich zu verpflichten, kurze oder kürzere Befristungen nicht vornehmen könne, wird offensichtlich, dass hier das Unternehmerrisiko auf die Arbeitnehmer abgewälzt werden soll. Denn die Planung des Personalbedarf und das Vorhalten von Personal gehört zur typischen Risikosphäre des Arbeitgebers. Vorliegend will die Beklagte zwar mit den bis zum Staffelende laufenden Befristungen die Darsteller rechtlich für diesen Zeitraum binden, will sich ihrerseits jedoch kurzfristig lösen können, wenn die Rolle des entsprechenden Darstellers entfällt bzw. aus dem Drehbuch rausgeschrieben wird. Bei der Bewertung dieses Sachverhaltes hat die erkennende Kammer auch berücksichtigt, dass hohe Anforderungen an das Vorliegen eines sachlichen Grundes bei einer auflösenden Bedingung zu stellen sind. Denn im Gegensatz zu einer kalendermäßigen Befristung, bei der sich die Vertragspartner und insbesondere auch der Arbeitnehmer auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtzeitig einstellen können, ist dies bei der auflösenden Bedingung nicht gewährleistet, da es völlig ungewiss ist, ob und wann die Bedingung eintritt (KR, § 620, Rdnr. 57 b). Die Funktion des Kündigungsschutzes ist durch auflösende Bedingungen stärker als durch Befristungen gefährdet, weil die auflösende Bedingung unmittelbar darauf hinausläuft, dass Umstände das Arbeitsverhältnis beenden sollen, die als Kündigungsgründe möglicherweise nicht ausreichen. Die vertraglich vereinbarte auflösende Bedingung hält ferner deshalb einer rechtlichen Überprüfung nicht stand, weil der Bedingungseintritt nahezu ausschließlich von der Beklagten herbeigeführt werden kann. Nach der überwiegenden Ansicht in Rechtsprechung und Literatur muss sichergestellt sein, dass der Bedingungseintritt nicht vom Willen der Arbeitsvertragsparteien bzw. einer der Vertragsparteien abhängt (BAG, Urteil vom 09.02.1984, NZA 1984 S. 266, 267; LAG Hessen. Urteil vom 08.12.1994, ZTR 1995 S. 373, 374; LAG Berlin, Urteil vom 16.07.1990, LAGE § 620 BGB Bedingung Nr. 2; KR, § 1, Rdnr. 193 m.w.N.). Demnach kommen als Bedingungen nur solche objektiven Umstände in Betracht, deren Eintritt oder Nichteintritt dem Willen der Arbeitsvertragsparteien entzogen ist. Die Beklagte hat jedoch nach dieser Vertragsklausel die Möglichkeit, die auflösende Bedingung sogar völlig losgelöst von Markt- oder Zuschaueranalysen und insbesondere ohne jegliche Einflussmöglichkeiten der Klägerin eintreten zu lassen und damit das Arbeitsverhältnis der Parteien zu beenden. Danach hängt der Eintritt des Ereignisses von der willkürlichen Bestimmung nur einer der Vertragsparteien ab. Die Vertragsgestaltung eröffnet der Beklagten ferner die Möglichkeit, die auflösende Bedingung auch dann eintreten zu lassen, wenn sie das Beschäftigungsverhältnis mit der Klägerin aus Verhaltens- oder personenbedingten Gründen lösen wollte. Dabei ist es unerheblich, dass im Streitfall derartige Gründe für eine Beendigung nicht vorliegen, da es bei der Überprüfung der objektiven Umgehungsmöglichkeit zwingender Kündigungsbestimmungen auf die abstrakte Möglichkeit ankommt, die die vorliegende auflösende Bedingung für die Beklagte eröffnet. Darüber hinaus ist eine auflösende Bedingung nur dann als zulässig anzusehen, wenn der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist. Unter Berücksichtigung der wechselseitigen Interessen im Einzelfall muss die Beendigung des Arbeitsverhältnisses insbesondere auch angemessen sein, um dem eingetretenen Ereignis Rechnung zu tragen. Auch insoweit hat die erkennende Kammer dem Bestandsschutzinteresse der Klägerin Vorrang eingeräumt. Für Schauspieler, die als Darsteller einer Serienrolle agieren, ist die starke Identifikation mit dieser Serienrolle im beruflichen wie auch im privaten Bereich mit erheblichen Nachteilen verbunden. Es ist den Darstellern daher soviel an Planungssicherheit zuzubilligen, dass sie sich auf die durch die Befristung festgelegte Dauer des Arbeitsverhältnisses einstellen können um abzuwägen, ob die Hinnahme dieser Nachteile in einem angemessenen Verhältnis zur Dauer des Vertrages und zur Vergütung steht. Demgegenüber sind die Interessen der Beklagten durch ihre Einflussmöglichkeiten auf die Rollengestaltung und durch die Möglichkeit, entsprechende Befristungen zu wählen, ausreichend geschützt. Die Beklagte kann nicht erfolgreich einwenden, dass eine Kündigung aus betriebsbedingten Gründen Bestand hätte, und die Gerichte die unternehmerische Entscheidung, die Rolle der Klägerin wegfallen zu lassen, nur einer Missbrauchskontrolle unterziehen könnten. Im vorliegenden Fall geht es um die abstrakte Überprüfung einer Vertragsklausel, bezogen auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, und nicht um die Überprüfung, ob eine betriebsbedingte Kündigung zulässig gewesen wäre. Denn bereits bei Abschluss des jeweiligen Arbeitsvertrags muss ersichtlich sein, dass die Vereinbarung der auflösenden Bedingung nach den konkreten, sich auf den jeweiligen Einzelfall auswirkenden Umständen sachlich gerechtfertigt ist. Dies ist, wie die obigen Ausführungen zeigen, nicht der Fall. Fehlt es somit an einem die auflösende Bedingung sachlich rechtfertigenden Grund, so kann sich die Beklagte auf diesen Beendigungstatbestand nicht stützen mit der Folge, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch den Wegfall der Rolle zum 2. März 2001 aufgelöst worden ist. 2.) Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung der durchschnittlichen Vergütung für die Monate März 2001 bis Juni 2001, also für 4 Monate, unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges gemäß § 615 BGB, da die auflösende Bedingung das Arbeitsverhältnis nicht beendet hat und die Befristung bis zum 20. Juli 2001 währt. Die bereits für den Monat März 2001 geleistete Zahlung in Höhe von 2.665,00 DM brutto konnte hierbei unberücksichtigt bleiben, da es sich bei dieser Zahlung nach dem insoweit unstreitigen Vortrag nicht um Arbeitsentgelt, sondern um eine Urlaubsabgeltung handelte. Für die Berechnung des nachzuzahlenden Entgelts gilt grundsätzlich das Entgeltausfallprinzip. Der Arbeitnehmer hat also Anspruch auf diejenige Vergütung, die er erhalten hätte, wenn er tatsächlich gearbeitet hätte. Die Kammer hielt es vorliegend in Anbetracht der wechselnden Höhe der monatlichen Bruttobezüge der Klägerin sowie in Anbetracht des nur kurzfristigen Arbeitsverhältnisses für angemessen, zur Ermittlung der durchschnittlichen Vergütung den gesamten Zeitraum des Bestandes des Arbeitsverhältnisses (volle Monate) zu Grunde zu legen. Entgegen der Auffassung der Beklagten sind jedoch die regelmäßig von der Klägerin erzielten Merchandisingerlöse in die Berechnung mit einzubeziehen. Nach der in § 3 Ziffern 4 und 5.1 getroffenen vertraglichen Regelung war die Klägerin verpflichtet, für Merchandisingzwecke zur Verfügung zu stehen, die Beklagte konnte die Klägerin ohne deren Zustimmung für werbliche Tätigkeiten mit Dritten verpflichten. Als Gegenleistung erhielt die Klägerin gemäß § 7 zusätzlich zu der unter Ziffer 1 geregelten Zahlung einer Gage nach Ziffer 2.1 eine Beteiligung an den Erlösen, die sich mit ihrer Mitwirkung bei der Herstellung und Bewerbung der Produkte und Dienstleistungen ergaben. Wegen der vertraglichen Verpflichtung der Klägerin zur Erbringung dieser Leistung und der dieser vertraglichen Verpflichtung entsprechenden Vergütungspflicht der Beklagten gehören diese Merchandisingerlöse ebenso wie beispielsweise Gratifikationen, Zulagen oder Provisionen, die im Fall der tatsächlichen Arbeitsleistung gezahlt worden wären und damit dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind, zum nachzuzahlenden Arbeitsentgelt. Daher ergibt sich bei der Bruttovergütung der Klägerin in den Monaten Oktober 1999 bis Februar 2001 von insgesamt 218.615.19,00 DM eine durchschnittliche monatliche Bruttovergütung in Höhe von 12.859,72 DM, somit für 4 Monate ein Betrag in Höhe von 51.438,88 DM. 3.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Absatz 1 ZPO 4.) Der Streitwert wurde gemäß § § 61, 12 ArbGG festgesetzt, wobei für den Feststellungsantrag das durchschnittliche 3-fache monatliche Bruttoeinkommen er Klägerin zu Grunde gelegt worden ist, und der Zahlungsantrag in Höhe des geltend gemachten Betrages in die Streitwertberechnung eingeflossen ist. Streitwertbeschluss: Der Streitwert wird auf 99.938,12 DM festgesetzt. |
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