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Gericht: LAG Brandenburg
Datum: 08.02.2001 Aktenzeichen: 6 Ta 188/00 Vorinstanz(en): ArbG Senftenberg - 23.10.2000 - AZ: 2 Ca 1392/00 Tenor: Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Senftenberg vom 23.10.2000 - 2 Ca 1392/00 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen. Die weitere sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss wird zugelassen. Tatbestand I Die Parteien streiten um den Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses des Klägers. Der Beklagte ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er ist Rechtsnachfolger des T... - und A... S... (TAZS), der aus dem S... W... - und A... (SWAZV) hervorgegangen ist. Der SWAZV wurde durch einen ehrenamtlichen Vorsitzenden vertreten. Seine Satzung vom 17.12.1991 trifft hierzu folgende Regelung: "§ 7 ... Die Organe des Zweckverbandes sind 1. die Verbandsversammlung 2. der Verbandsvorsitzende 3. der Verbandsgeschäftsführer § 8 ... 1. Die Verbandsversammlung besteht aus den Verbandsräten. 2. ... § 14 ... Die Verbandsräte wählen aus ihren Reihen den Verbandsvorsitzenden. § 15 ... 1. Der Verbandsvorsitzende vertritt den Zweckverband nach außen 2. ... § 16 ... Der Verbandsvorsitzende und sein Stellvertreter sind ehrenamtlich tätig." Am 30.12.1991 trat das Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG) in Kraft (Artikel II des Gesetzes über kommunalrechtliche Vorschriften im Land Brandenburg vom 19.12.1991). Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 GKG i.d.F. v. 19.12.1991 (jetzt § 16 Abs. 6 Satz 1) wird der Verband gerichtlich und außergerichtlich durch den zu wählenden Verbandsvorsteher vertreten. Unter § 29 Abs. 1 GKG ist folgende Übergangsregelung enthalten. "Auf bestehende Zweckverbände ist dieses Gesetz erst anzuwenden, wenn ihre Verbandssatzung den Vorschriften dieses Gesetzes angepasst ist. Solange bleiben die Verbandssatzungen dieser Zweckverbände und die ihnen zugrunde liegenden gesetzlichen Vorschriften in Kraft." In der neuen, am 24.06.1992 von der Mitgliederversammlung der TAZS beschlossenen Verbandssatzung ist hierzu folgendes geregelt. "§ 9 ... 1. Der Verbandsvorstand besteht aus dem Verbandsvorsteher als Vorsitzenden und sieben weiteren Mitgliedern. 2. Die Verbandsversammlung wählt in der ersten Sitzung zu Beginn einer jeden Kommunalwahlperiode aus ihrer Mitte den Verbandsvorsitzenden und die sechs weiteren Vorstandsmitglieder. 3. Der Verbandsvorstand bleibt bis zur ersten Sitzung der Verbandsversammlung nach den allgemeinen Gemeindewahlen im Amt. 4. Der Verbandsvorsteher wird von der Verbandsversammlung für die Dauer von acht Jahren gewählt. 5. ... § 15 Verbandsvorsteher 1. Der Verbandsvorsteher führt den Vorsitz im Vorstand. Er ist hauptamtlich tätig. ... " Die Satzung trat nach ihrer Genehmigung und Veröffentlichung am 08.10.1992 in Kraft. Im Anschluss an die Beschlussfassung über die Satzung wählte die Mitgliederversammlung den Kläger zum Verbandsvorsteher. Weiterhin stimmte sie dem Vorschlag zu, dass der Vorstand sich bemühen wird, den Verbandsvorsteher zum 01.09.1992 hauptamtlich einzusetzen und dazu eine Vereinbarung mit den S... S... NL GmbH zur Sicherung der Finanzierung des Verbandsvorstehers einschließlich aller Nebenkosten zu treffen, zunächst bis Jahresende 1992. Die letzte, am 25.05.2000 beschlossene Satzung des Beklagten sieht Folgendes vor: "... § 13 ... 1. Der Verbandsvorsteher ist hauptamtlich tätig und wird von der Verbandsversammlung für die Dauer von acht Jahren gewählt. 2. ... 3. Der Verbandsvorsteher ... vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich. ..." Am 21.08.1992 trafen der Kläger und der TAZS eine als Arbeitsvertrag bezeichnete schriftliche Vereinbarung. Sie lautet auszugsweise: "... § 1 Tätigkeit Der Arbeitnehmer wird als Verbandsvorsteher ... des Arbeitgebers eingestellt. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, jede andere zumutbare Tätigkeit auch außerhalb dieses Betriebes zu übernehmen. ... § 2 Beginn des Arbeitsverhältnisses, Probezeit 1. Der Arbeitnehmer nimmt seine Tätigkeit am 1.9.92 auf. 2. Die ersten 6 Monate werden als Probezeit vereinbart 3. Innerhalb der Probezeit haben beide Parteien das Recht, zur Kündigung mit einer Frist von einem Monat auf das Ende des Monats. ... § 3 Arbeitszeit 1. Die Arbeitszeit beträgt 40 Stunden wöchentlich. 2. Die tägliche Arbeitszeit beträgt 8 Stunden. 3. ... § 4 Gehalt 1. Das monatlich zu zahlende Gehalt beträgt brutto BAT-O VG II 2. ... § 11 Beendigung des Arbeitsverhältnisses 1. Dieser Vertrag wird auf 8 Jahre geschlossen 2. Das Arbeitsverhältnis kann von jedem Vertragschließenden mit einer Frist von 12 Wochen zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden.... 3. ... § 13 Verschiedenes Es gelten die Bestimmungen der Satzung des T... - und A... vorrangig vor diesem Vertrag. Dieser Vertrag wird durch einen Verbandsvorsteheranstellungsvertrag abgelöst." In einem weiteren "Arbeitsvertrag für Angestellte" vom 23.06.1993 (Bl. 126) vereinbarten die Parteien, dass der Kläger ab dem 1.7.93 als Angestellter beschäftigt wird und in die VerGr. I BAT eingruppiert ist. Die auch noch in der folgenden Zeit geführten Verhandlungen über einen Verbandsvorsteheranstellungsvertrag scheiterten an den unterschiedlichen Vorstellungen über seine Vergütung und Altersversorgung. Ab dem 05.06.2000 wurde der Kläger freigestellt. Mit Schreiben vom 29.06.2000 teilte ihm der Beklagte mit, dass sein Dienstvertrag als Verbandsvorsteher am 31.08.2000 endet. Gleichzeitig erklärte er vorsorglich die Kündigung des Dienstverhältnisses zum nächst zulässigen Termin. Das Schreiben war von dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung unterzeichnet. Der Kläger rügte mit Schreiben vom 03.07.2000 dessen Vertretungsmacht und erhob am 17.07.2000 vor dem Arbeitsgericht Senftenberg Kündigungsschutzklage, mit der er die Unwirksamkeit der Befristung und der Kündigung geltend machte. Mit der am 09.10.2000 eingegangenen Klageerweiterung hat er die Unwirksamkeit einer weiteren Kündigung vom 28.09.2000 geltend gemacht, die von dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung und dem Mitgliedsvertreter in der Verbandsversammlung unterschrieben worden ist. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass die Befristung des Arbeitsvertrages wegen Fehlen eines sachlichen Grundes unwirksam sei. Die Unwirksamkeit der Kündigungen ergebe sich aus dem Fehlen eines Kündigungsgrundes und der fehlenden Vertretungsmacht ihrer Unterzeichner. Er hat zuletzt folgenden Sachantrag angekündigt: Es wird festgestellt, dass die Befristung des Arbeitsvertrages des Klägers zum 30.08.2000 sowie auch die Kündigungen vom 29.06.2000 zum 30.09.2000 und vom 28.09.2000 zum 31.12.2000 unwirksam sind und dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien über den 31.12.2000 hinaus fortbesteht. Seines Erachtens sind die Gerichte für Arbeitssachen zuständig. Streitgagenstand sei der Bestandsschutz für den Arbeitsvertrag aus der Zeit bis zum 07.08.1992. Bis zum 07.10.1992 sei er weisungsgebunden und daher nichts anderes als ein Arbeitnehmer gewesen Erst am 08.10.1992 habe die Vertretung des Verbandes von dem damaligen ehrenamtlichen Vorsteher auf ihn gewechselt. Damit sei das vorausgegangene Arbeitsverhältnis jedoch nicht abgelöst worden. Der vorgesehene Verbandsvorsteheranstellungsvertrag sei gerade nicht zustande gekommen. Er sei auch nicht in dem Vertrag vom 23.06.1993 zu sehen, der lediglich seine Höherstufung in dem ursprünglichen Vertragsverhältnis vorsehe. Demgegenüber hat der Beklagte die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Gerichten für Arbeitssachen bestritten. Der Kläger sei als Vertretungsorgan kein Arbeitnehmer. Rechtsgrundlage seiner Beschäftigung als Verbandsvorsteher sei der Vertrag vom 21.08.1999 Mit ihm sollte kein von seiner Wahl zum Verbandsvorsteher abgesondertes Beschäftigungsverhältnis geregelt werden. Seine Arbeitsaufgaben seien niemals andere als die des Verbandsvorstehers gewesen. Es möge sein, dass er bis zur Genehmigung und Veröffentlichung der Satzung am 08.10.1992 im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses beschäftigt worden sei. Darauf komme es aber nicht an, weil er mit Inkrafttreten der Satzung organschaftlicher Vertreter geworden sei. Jedenfalls ab diesem Zeitpunkt sei sein Rechtsverhältnis als Dienstvertrag zu werten. Ein etwaiges Arbeitsverhältnis habe dabei sein Ende gefunden. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 23.10.2000 den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Cottbus verwiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, dass das Rechtsverhältnis des Kläger von vornherein auf seine Tätigkeit als Vertretungsorgan des Beklagten ausgerichtet gewesen sei und er daher nach § 5 Abs. § Satz 3 ArbGG unabhängig von dem Zeitpunkt seiner Bestellung zum Vertretungsorgan nicht als Arbeitnehmer gelte. Gegen den ihm am 30.10.2000 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 03.11.2000 sofortige Beschwerde eingelegt. Er rügt, dass das Arbeitsgericht den Vertrag vom 21.08.1992 falsch verstanden und ausgelegt habe. Streitgegenstand seien nicht Rechte aus einer Organstellung oder einem Organvertrag sondern aus dem vorausgegangenen Vertrag als Arbeitnehmer. Weder durch die Wahl vom 24.07.1992 noch durch den Vertrag vom 21.08.1992 sei er zum Vertretungsorgan geworden. Zudem vertrage sich der Inhalt des Vertrages vom 21.08.1992 nicht mit dem eines Vertretungsorgans. Nach beiderseitigem Parteiwillen sollte er bis zur Ablösung durch einen Verbandsvorstehervertrag einen Vertrag als Arbeitnehmer erhalten. Bis zum 08.10.1992 habe ihm nicht nur die Befugnis zur Vertretung sondern auch die zur Führung der laufenden Geschäfte gefehlt. Beides habe ausschließlich dem Verbandsvorsitzenden zugestanden, dem er allenfalls vergleichbar einem Verbandsvorsteher zugearbeitet habe. Der Wechsel vom Arbeitsvertrag zu einem Organvertrag sollte erst mit dem Verbandsvorsteheranstellungsvertrag erfolgen. Soweit er am 08.10.1992 durch das Inkrafttreten der Satzung ohne Dienstvertrag in die Organstellung gelangt sei, stelle dies ein ausschließlich praktiziertes und faktisches Dienstverhältnis dar. Der Kläger beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts abzuändern und Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitsachen festzustellen. Der Beklagte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgericht. Mit dem Kläger sei kein Arbeitsverhältnis mit einer anderen Zielsetzung als der Beschäftigung als Verbandsvorsteher geschlossen worden. Es komme daher nicht darauf an, ob er bis zum 07.10.1992 rechtlich in der Lage gewesen sei, den Beklagten zu vertreten. Es habe nicht dem Parteiwillen entsprochen, dem Dienstvertrag als Verbandsvorsteher einen anderen Vertrag voranzustellen und insofern ein Arbeitsverhältnis zu begründen Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Gründe II Die sofortige Beschwerde des Klägers ist nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG statthaft, nach § § 567,577 ZPO form- und fristgerecht eingelegt worden und auch im übrigen zulässig. In der Sache hatte sie keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig erachtet und den Rechtsstreit an das Landgericht verwiesen. 1. Nach § 2 Abs. 1. Nummer 3b ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen. Arbeitnehmern und Arbeitgebern über das Bestehen oder das Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses. Wer im Sinne dieser Bestimmung Arbeitnehmer ist, regelt § 5 ArbGG. Nach § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG gelten nicht als Arbeitnehmer solche Personen, die in Betrieben einer juristischen Person kraft Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zu ihrer Vertretung berufen sind (Organvertretung). Es handelt sich hierbei um eine gesetzliche Fiktion. Sie greift in jedem Fall der Organvertretung unabhängig davon ein, ob das ihr zu Grunde liegende Anstellungsverhältnis als Arbeitsverhältnis zu werten ist oder nicht (vgl. BAG Beschluss vom 06.05.1999 - 5 AZB 22/98 - in NZA 99, 839). 2. Der Kläger gehört zu den Personen, die nach § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht als Arbeitnehmer gelten. Er ist Verbandsvorsteher des Beklagten, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, und damit nach § 16 GKG sowie der Verbandssatzung dessen Vertretungsorgan. Hinsichtlich der Rechtsstellung von Vertretungsorganen einer juristischen Person ist zu unterscheiden zwischen dem Organisationsakt der Bestellung und dem ihm zu Grunde liegenden Vertragsverhältnis Die Bestellung zum Vertretungsorgan ist ein körperschaftlicher Rechtsakt, durch den die gesetzlichen und satzungsgemäßen Kompetenzen übertragen werden. Daneben besteht der Anstellungsvertrag; der zum Zwecke des Tätigwerdens als Vertretungsorgan abgeschlossen wird. Beginn und Ende der Organstellung müssen mit dem zu Grunde liegenden Anstellungsvertrag nicht deckungsgleich sein. Der Verlust der Organstellung führt nicht automatisch zur Beendigung des Anstellungsvertrages Dieser besteht vielmehr bis zu seinem Ablauf oder seiner Kündigung fort (vgl. BAG Beschluss vom 18.12.1996 - 5 AZB 25/96 - in NJW 1997, 1722). Das durch ihn begründete Rechtsverhältnis wird nicht automatisch mit der Abberufung zu einem Arbeitsverhältnis (vgl. BAG Beschluss vom 06.05.1999 - 5 AZB 22/98 - in NZA 99, 839). Ebenso wenig ist in dem auf die Bestellung zum Organvertreter gerichtete Anstellungsvertrag der Dienstnehmer bis zur Wirksamkeit seiner Bestellung Arbeitnehmer. Vielmehr gilt er auf Grund der Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG von vornherein nicht als Arbeitnehmer. Dies gilt auch dann, wenn es zu einer wirksamen Bestellung überhaupt nicht kommt (vgl. BAG Beschluss vom 25.06.1997 - 5 AZB 41/96 - in NZA 1997, 1363; BAG Beschluss vom 06.05.1999 - 5 AZB 22/98 - in NZA 99, 839). Es kann daher im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob die Wahl des Klägers zum Verbandsvorsteher vom 24.07.1992 unwirksam oder bis zum Inkrafttreten der Satzung am 08.10.1992 schwebend unwirksam war. Unabhängig davon ist aber der Kläger unstreitig ab dem 08.10.1992 als Verbandsvorsteher des Beklagten tätig geworden. 3. Auf Grund der Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG sind die Arbeitsgerichte für Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem Anstellungsverhältnis als Vertretungsorgan nicht zuständig. Allerdings kann zwischen der juristischen Person und dem Mitglied seines Vertretungsorgans neben dem der Organstellung zu Grunde liegenden Rechtsverhältnis eine weitere, von ihr unabhängige Rechtsbeziehung bestehen. Auf dieses Rechtsverhältnis wirkt die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht. Handelt es sich dabei um eine Arbeitsverhältnis, können für die aus dieser Rechtsbeziehung herrührenden Rechtsstreitigkeiten die Gerichte für Arbeitssachen zuständig sein. Allerdings muss eine unterscheidbare Doppelstellung vorliegen (vgl. BAG Beschluss vom 06.05.1999 - 5 AZB 22/98 - in NZA 99, 839; Beschluss vom 25.06.1997 - 5 AZB 41/96 - in NZA 1997, 1363; Beschluss vom 18.12.1996 - 5 AZB 25/96 - in NJW 1997,1722). Eine derartige Doppelstellung wird von dem Kläger jedenfalls in dem Beschwerdeverfahren behauptet. Seines Erachtens hat neben dem zum 08.10.1992 zustande gekommenen Dienstverhältnis als Verbandsvorsteher auf Grund des Vertrages vom 21.08.1992 ein Arbeitsverhältnis bestanden, dessen Bestandsschutz er mit der vorliegenden Klage geltend macht. Den vorgetragenen Umständen lässt sich jedoch die behauptete Doppelstellung nicht entnehmen. Vielmehr befand sich der Kläger auf Grund des Arbeitsvertrages vom 218.1992 in einem Dienstverhältnis als Verbandsvorsteher Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen zu Ziffer 2 ergibt, kommt es für die Beurteilung dieses Vertrages nicht darauf an, ob und wann der Kläger wirksam zum Verbandsvorsteher bestellt worden ist. Ebenso wenig ist es nach den Ausführungen zu Ziffer 1 entscheidend, ob der Vertrag auf Grund seiner Regelungen über die Probezeit, die Kündigungsfristen und die Arbeitszeit dem Dienstvertrag für ein Vertretungsorgan entspricht. Nach seinen einzelnen Regelungen entspricht er tatsächlich einem Arbeitsvertrag als der er auch ausdrücklich bezeichnet worden ist. Maßgebend ist vielmehr allein, ob der Vertrag zum Zwecke des Tätigwerdens als Vertretungsorgan abgeschlossen worden ist. Das ist auf Grund des Vertragsinhaltes und der Umstände des Vertragsschlusses zu bejahen. Nach § 1 wurde der Kläger als Verbandsvorsteher des Beklagten eingestellt. Diese Vereinbarung ist im Zusammenhang mit § 13 zu sehen, wonach die Bestimmungen der Satzung des Trink- und Abwasserzweckverbandes vorrangig vor dem Vertrag gelten sollen. Nach der am 24.07.1992 beschlossenen Satzung war nicht mehr der Verbandsvorsitzende sondern der Verbandsvorsteher Vertretungsorgan. Die Einstellung des Klägers konnte damit keinen anderen Zweck haben, als sein Tätigwerden als Vertretungsorgan. Eine Erfüllung des Vertrages wäre nur dadurch möglich, dass er als Verbandsvorsteher und damit als Vertretungsorgan eingesetzt wird. Etwas anders haben die Parteien nicht vereinbart. Die Vereinbarung in § 13 Satz 2 des Vertrages, wonach der Vertrag durch einen Verbandsvorsteheranstellungsvertrag abgelöst werden soll, führt zu keinem anderen Ergebnis. Sie stellt nicht darauf ab, dass der Vertrag vom 21.08.1992 einen anderen Zweck hätte, als das Tätigwerden als Vertretungsorgan. Ein anderer Zweck ist dem Vertrag überhaupt nicht zu entnehmen. Die Regelung stellt vielmehr darauf ab, dass die einzelnen Regelungen des Vertrages wie bei einem Arbeitsvertrag ausgestaltet sind. Die Parteien wollten damit einzelne Vertragsbedingungen ändern, nicht aber ein neues Rechtsverhältnis mit einem anderen Vertragszweck begründen. Auch nach dem neuen Vertrag sollte der Kläger nichts anders als der Verbandsvorsteher des Beklagten sein. Der Kläger stand damit auf Grund des Vertrages vom 21.08.1992 in einem Rechtsverhältnis, dass nichts anderes als sein Tätigwerden als Vertretungsorgan zum Inhalt hatte. Dafür spricht zudem die Befristung in § 11 des Vertrages. Die Befristungsdauer stimmt mit der Wohlperiode des Verbandsvorstehers unter § 9 Ziffer 4 der Satzung von 24.07.1992 überein. Einde derartige Befristungsdauer gäbe aber keinen Sinn, wenn der Vertrag lediglich den Zweck gehabt haben sollte, ein dem Dienstverhältnis als Verbandsvorsteher vorgeschaltetes Arbeitsverhältnis zu begründen. Diesem Ergebnis entspricht auch der Beschluss der Mitgliederversammlung des TAZS vom 24.07.1992 unter TOP 4. Dort ist festgehalten, dass der Vorstand sich bemühen wird, den Verbandsvorsteher zum 01.09.1992 hauptamtlich einzusetzen. Der vertrag vom 21.08.1992 war das Ergebnis dieser Bemühung, die auf die Tätigkeit des Klägers als Vertretungsorgan ausgerichtet war. Unerheblich ist dabei, dass die den Verbandsvorsteher erstmals vorsehende Satzung vom 24.07.1996 erst zum 08.10.1992 in Kraft trat und nach § 29 Abs. 1 GKG bis dahin die Satzung des SWAZV galt, die als Vertretungsorgan den Verbandsvorsitzenden und nicht den Verbandsvorsteher vorsah. Der Vertragszweck ergibt sich aus der Vereinbarung der Parteien. Sie haben im Vorgriff auf die bereits beschlossene aber noch nicht in Kraft getretene Satzung vom 24.07.1992 den Kläger als Vertretungsorgan einstellen wollen. Daher greift die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG bereits seit Beginn des durch den Vertrag vom 21.08.1992 begründeten Rechtsverhältnisses. 4. Die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen wäre allerdings zu bejahen, wenn der mit der Klage geltend gemachte Anspruch ausschließlich auf eine arbeitsrechtliche Anspruchsgrundlage gestützt werden kann (vgl. BAG Beschluss vom 18.12.1996 - 5 AZB 25/96 - a.a.O.). Das ist vorliegend schon deswegen nicht der Fall, weil der Kläger die Unwirksamkeit der Kündigungen auch mit der fehlenden Vertretungsmacht der Unterzeichner nach § 180 BGB geltend gemacht hat. Hierbei handelt es sich nicht um eine ausschließlich arbeitsrechtliche Regelung. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die weiter sofortige Beschwerde ist nach § 17a Abs. 4 Satz 4 und 5 GVG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen worden. |
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