Kanzlei Potsdam
August-Bebel-Strasse 76
14482 Potsdam
Tel: 0331 / 7 40 80 80
Fax: 0331 / 7 40 80 82

Kanzlei Brandenburg
Wilhelmsdorfer Str. 85
14776 Brandenburg
Tel: 03381 / 20 00 41
Fax: 03381 / 20 00 44

Email: Rechtsberatung







Arbeitsrecht / Kündigung Betriebsübergang
JUNG
RECHTSANWALTSKANZLEI


Gericht:  LAG Brandenburg
Datum:  13.06.2003
Aktenzeichen:  8 Sa 9/03
Vorinstanz(en):  ArbG Cottbus - 19.12.2002 - AZ: 6 Ca 1642/02

Amtlicher Leitsatz:
Der Widerspruch eines Arbeitnehmers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf einen Betriebserwerber bedarf keiner Begründung
Die Ausübung des Widerspruchsrecht, §  613 a Abs. 6 BGB, ist nicht schon deshalb rechtsmissbräuchlich, weile eine Mehrheit der von einem Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer übereinstimmend hiervon Gebrauch macht.
Für die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Widerspruchrechts i.S.v. §  613 a Abs. 6 BGB ist die sich auf den Betriebsübergang berufene Partei darlegungs- und beweispflichtig; allein die Tatsache, dass die Mehrheit der vom Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer den Widerspruch erklärt hat, reicht hierfür nicht aus.
Eine außerordentliche betriebsbedingte Beendigungskündigung gegenüber tariflich unkündbaren Arbeitsnehmem ist in aller Regel unzulässig (BAG Urteile vom 13.06.02 - 2 AZR 391/01 und vom 08.04.03 - 2 AZR 355/02 -).

Tenor:
1.   Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus - 6 Ca 1642/02 - vom 19.12.2002 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2.   Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer von der Beklagten ausgesprochenen Kündigung des mit der Klägerin bestehenden Arbeitsverhältnisses, nachdem diese einem Betriebsübergang widersprochen hatte.
Die Klägerin ist bei der Beklagten, einem Unternehmen des Zeitungs- und Verlagswesens mit regelmäßig ca. 330 Mitarbeitern, seit dem 1.9.1987 mit 35 Wochenstunden bei einem durchschnittlichen Bruttomonatsgehalt in Höhe von EUR 2.450,52 im Bereich DTP/ISDN/Bildbearbeitung der Abteilung Anzeigenverkauf/Kundenservice beschäftigt. Gemäß §  3 des Firmentarifvertrages vom 12.9.2000 sind betriebsbedingte Beendigungskündigungen während dessen Laufzeit ausgeschlossen. Ausweislich eines notariellen Vertrages vom 23.4.2002 errichtete die Beklagte gemeinsam mit der Firma D Digitale Text- und Bildverarbeitung GmbH eine Gesellschaft unter der Firma "MSC Medien Service C. GmbH" (von nun an MSC), auf deren Stammkapital von EUR 50.000,00 die Beklagte eine Einlage von EUR 5.100,00 tätigte. Unter dem 23.4.2002 schloss die Beklagte mit der MSC einen Satzvertrag, eine Vereinbarung über die Übernahme des Teilbetriebs DTP der Beklagten. Unter dem 17.6.2002 schloss die Beklagte mit der MSC einen Mietvertrag über technische Geräte, Möbelausstattung und Software-Lizenzen. Mit Schreiben vom 8.4.2002 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass der Bereich DTP/ISDN/Bildbearbeitung am 1. Juni 2002 im Wege des Teilbetriebsübergangs in die neue Firma MSC übergehen werde. Nach weiteren Gesprächen übergab der Leiter des Bereichs DTP/ISDN am 30.4.2002 gleichlautende Widersprüche von 19 der insgesamt 21 Mitarbeiter dieses Bereichs an die Beklagte.
Mit Schreiben vom 31.5.2002 wurde die Klägerin von der Erbringung ihrer Arbeitsleistung freigestellt. Die Beklagte hörte den bei ihr bestehenden Betriebsrat mit Schreiben vom 3.6.2002 zu einer beabsichtigten fristgemäßen betriebsbedingten Kündigung der Klägerin an und auf dessen Bitte vom 10.6.2002 um ergänzende Informationen erneut am 14.6.2002 zu der beabsichtigten außerordentlichen betriebsbedingten Kündigung mit sozialer Auslauffrist Mit Schreiben vom 25.6.2002 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin außerordentlich betriebsbedingt mit sozialer Auslauffrist, gegen die die Klägerin am 4.7.2002 Kündigungsschutzklage einreichte.
Hinsichtlich einer weiteren Darstellung des unstreitigen Tatbestandes, dem weiteren Vorbringen der Parteien und ihrer Antragstellung in erster Instanz wird unter Hinweis auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils (Blatt 201 bis 207 d.A.) abgesehen. Die Beklagte traf mit dem bei ihr bestehenden Betriebsrat am 5.7.2002 eine Betriebsvereinbarung zum Ausgleich bzw. zur Milderung von wirtschaftlichen Nachteilen, die den Mitarbeitern infolge der Schließung des Betriebsteils DTP des Verlages entstehen.
Mit Urteil vom 19.12.2002 hat das Arbeitsgericht Cottbus - 6 Ca 1642/02 - der Klage stattgegeben und festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 25.6.2002 nicht aufgelöst worden ist. Im Wesentlichen hat es ausgeführt, dass durch den Firmentarifvertrag betriebsbedingte Beendigungskündigungen ausgeschlossen seien und keine Tatsachen vorliegen würden, aufgrund derer es der Beklagten nicht zugemutet werden konnte, am Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Geltung des Firmentarifvertrages festzuhalten. Einem möglichen Teilbetriebsübergang habe der Widerspruch der Klägerin entgegengestanden.
Gegen das der Beklagten am 23.12.2002 zugestellte Urteil hat sie am 3.1.2003 Berufung eingelegt und diese am 24.3.2003 - nach rechtzeitiger Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zu diesem Termin - begründet.
Sie hat ausgeführt, dass der Bereich "DTP/ISDN" eine wirtschaftliche Teileinheit der Beklagten gewesen sei, dem die Klägerin angehört habe und der am 1.6.2002 auf die Firma MSC übergegangen sei. Der Widerspruch der Klägerin gegen diesen Betriebsübergang sei rechtsmissbräuchlich. Durch die Widersprüche von 19 der insgesamt 21 betroffenen Mitarbeiter würde der Betriebsübergang verhindert und als kollektives Druckmittel missbraucht, wofür ein berechtigter sachlicher Grund nicht vorliege: Darüber hinaus stehe ihr, der Beklagten; ein wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung zur Seite, weil nach Abwägung aller in Betracht kommender Umstände es ihr unzumutbar sei, das Gehalt der Klägerin weiter zu zahlen, obwohl sie für die Arbeitskraft der Klägerin nach dem Betriebsübergang keine Verwendung mehr habe.
Sie beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Cottbus - 6 Ca 1642/02 - vom 19.12.2002 die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bestreitet, dass der Bereich "DTP/ISDN" eine wirtschaftliche Teileinheit darstelle, dass es sich bei ihrem Widerspruch um ein kollektives Druckmittel gehandelt habe und ist der Ansicht, dass der Firmentarifvertrag eine betriebsbedingte Beendigungskündigung auch als außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist ausschließe.
Im Übrigen wird Bezug genommen auf die zwischen den Parteien in der Berufungsinstanz genannten Schriftsätze nebst deren Anlagen.

Entscheidungsgründe
Die statthafte und nach dem Beschwerdewert zulässige Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt worden. Insbesondere ist die Beklagte auch nach incidenter Rücknahme ihres mit dem Berufungsbegründungsschriftsatz angekündigten zusätzlichen Feststellungsantrages, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin auf die Firma MSC übergegangen sei, hinreichend beschwert.
In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Die Klage ist zulässig und begründet.
1.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der erste Abschnitt des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) Anwendung, weil die Beklagte in der Regel mehr als fünf Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt, §  23 Abs. 1 KSchG. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien hat länger als 6 Monate bestanden, §  1 Abs. 1 KSchG.
Die Klägerin hat die Kündigungsschutzklage innerhalb der Drei-Wochen-Frist, §  4 KSchG, eingereicht
2.
Die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 25.6.2002 hat das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen nicht beendet.
2.1.
Zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs bestand zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis: Dieses ist nicht auf die Firma MSC übergegangen.
2.1.1.
Ein Betriebsübergang mit den Rechtsfolgen des §  613 a BGB liegt auch dann vor, wenn ein Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber übergeht. Ebenso wie bei einem Betriebsübergang ist es auch bei dem Erwerb eines Betriebsteils erforderlich, dass die wirtschaftliche Einheit ihre Identität bewahrt. Betriebsteile sind Teileinheiten (Teilorganisationen) des. Betriebs. Es muss sich um eine selbständige, abtrennbare organisatorische Einheit handeln, die innerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks einen Teilzweck erfüllt. Bei den übertragenen sächlichen und immateriellen Betriebsmitteln muss es sich um eine organisatorische Untergliederung handeln, mit der innerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks ein Teilzweck verfolgt wird und die übernommenen Betriebsmittel müssen bereits bei dem früheren Betriebsinhaber - der Beklagten - die Qualität eines Betriebsteils gehabt haben (SAG Urteil vom 8.8.2002 - 8 AZR 583/01 - EzA §  613 a BGB Nr. 209 = NZA 2003, 315; Urteil vom 13.2.2003 - 8 AZR 654/01 -).
Ob es sich bei dem Bereich DTP/ISDN/Bildbearbeitung als Teil der Abteilung Anzeigenverkauf/Kundenservice um einen Betriebsteil in diesem Sinne handelt und dieser auf die Firma MSC übergegangen ist, kann dahingestellt bleiben, weil die Klägerin einem solchen Übergang rechtswirksam widersprochen hat.
2.1.2.
Die Klägerin konnte dem Übergang des Arbeitsverhältnisses widersprechen, §  613 a Abs. 6 BGB (Inkrafttreten 24.3.2002, BGBl I S. 1163 ff.). Der Widerspruch erfolgte auch rechtzeitig innerhalb eines Monats nach Zugang des Unterrichtungsschreibens der Beklagten vom 8.4.2002, nämlich am 30.4.2002. Mit der Einführung der Absätze 5 und 6 zu §  613 a BGB normierte der Gesetzgeber das durch Rechtssprechung gewährte Widerspruchsrecht für den Arbeitnehmer. Das Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers ist vom Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung seit über 25 Jahren (Urteil vom 2.10.1974 - 5 AZR 504/73 - BAG 26, 301 = NJW 1975, 1378) und vom Europäischen Gerichtshof seit 1992 (Urteil vom 16.12.1992 - verb. RS. C - 132/91, 138/91, 139/91 - EuGHE I 1992, 6577 = NZA 1993, 169 = AP-Nr. 97 zu §  613 a BGB) anerkannt. Das Widerspruchsrecht ergibt sich vor allem daraus, dass es mit der Würde des Menschen, dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und dem Recht auf freie Arbeitsplatzwahl (Artikel 1, 2 und 12 des Grundgesetzes) unvereinbar wäre, wenn ein Arbeitnehmer verpflichtet würde, für einen Arbeitgeber zu arbeiten, den er nicht frei gewählt hat (Gesetzesbegründung zu Artikel 4 [Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs], Seite 24, 25 zum Seemannsgesetz, BT-Drucksache 14/8128). Niemandem kann gegen seinen Willen ein Schuldnerwechsel aufgezwungen werden (BAG Urteil vom 6.2.1980 - 5 AZR 275/78 - DB 1980, 1485 = NJW 1980, 2149 = AP-Nr. 21 zu §  613 a BGB).
Der Widerspruch der Klägerin gegen den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die MSC ist auch nicht rechtsmissbräuchlich.
Aus den genannten Gründen hat sie ein berechtigtes Interesse, die Beklagte als Arbeitgeber zu behalten. Der Widerspruch der Klägerin gegen den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses wird auch deshalb nicht missbräuchlich, weil andere Arbeitnehmer wie sie widersprochen haben. Soweit Steffan (in Großkommentar zum Kündigungsrecht, APS, München 2000, §  613 a Rd-Nr. 109) die Ansicht vertritt, dass die kollektive Ausübung des Widerspruchs eines sachlichen Grundes mit kollektivem Bezüge bedürfe, ist dem nicht mehr zu folgen. Denn er geht aus davon, dass das Widerrufsrecht nur seine Wirkung entfalte, wenn dafür ein sachlicher Grund vorliege. Die Einführung der Absätze 5 und 6 zu §  613 a BGB sieht einen solchen nicht vor.
Für die Annahme, die Klägerin habe zusammen mit anderen Arbeitnehmern ihr Widerspruchsrecht als kollektives Druckmittel planvoll eingesetzt, hat die Beklagte nicht hinreichend vorgetragen. Allein die Behauptung auf einer Informationsveranstaltung bei der Gewerkschaft verdi hätten 19 der 21 Mitarbeitern der Beklagten beschlossen, dem Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse auf die Firma MSC zu widersprechen, reicht hierfür nicht aus. Unabhängig davon, dass unstreitig ein Beschluss nicht gefasst worden ist, fehlt es für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs daran, dass die fraglichen Mitarbeiter zielgerichtet beabsichtigt hätten, einen Betriebsteilübergang zum Schaden der Beklagten zu verhindern.
Dies umso mehr, als bei den Mitarbeitern subjektiv Zweifel an der Sicherheit ihres zukünftigen Arbeitsplatzes in der Firma MSC bestanden, weil sie glaubten, dass Arbeitnehmer der Fa. D. als Gesellschafterin der MSC um ihren Arbeitsplatz fürchteten. Dafür, dass Anhaltspunkte für die Ausübung eines Widerspruchs bestanden, spricht, dass am 8.4.2002, als die Beklagte die Klägerin auf einen beabsichtigten Betriebsübergang hinwies, der Übernehmer, die Fa. MSC, noch nicht einmal existierte. Erst am 23.4.2003 erfolgte die notarielle Gründungsvereinbarung, eine Eintragung in das Handelsregister notwendigerweise noch später. Die für einen Betriebsübergang erforderliche - mietweise - Übertragung von technischen Geräten, Möbelausstattung und Software-Lizenzen geschah erst durch Vertrag vom 16.6.2002. Unter Beachtung der finanziellen Ausstattung der MSC, deren hälftiger Betrag, EUR 25.000,00, zu Anfang nur gezahlt werden musste, so sind die Bedenken der betroffenen Arbeitnehmer nicht abwegig.
Da die Ausübung des Widerspruchsrechts hinsichtlich des Übergangs eines Arbeitsverhältnisses einer Begründung nicht bedarf, ist der Arbeitgeber für die Behauptung, das Widerspruchsrecht sei in der Absicht den Arbeitgeber zu schaden ausgesprochen worden, substantiiert darlegungs- und beweispflichtig. Die Behauptung der Beklagten ist zu allgemein und die Durchführung einer Beweisaufnahme hieraufhin würde gegen das Verbot der Ausforschung verstoßen.
War der Widerspruch der Klägerin rechtswirksam, so konnte ihr Arbeitsverhältnis aufgrund eines möglichen Betriebsteilübergangs auf die Firma MSC nicht übergehen und bestand zu der Beklagten fort.
2.2.
Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die außerordentliche Kündigung vom 25.6.2002 nicht beendet worden. Der Beklagten steht ein wichtiger Grund für eine außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit einer Auslauffrist nicht zur Seite.
2.2.1.
Gemäß §  3 des Firmentarifvertrages vom 12.9.2000 sind während dessen Laufzeit bis zum 30.4.2003 betriebsbedingte Beendigungskündigungen ausgeschlossen. Gemäß §  5 erfolgt ab 1.5.2003 eine Anpassung des Gehaltniveaus an die geltenden Tarifverträge in zwei Stufen, die zweite Stufe am 1.11.2003 auf das Tarifniveau der geltenden Tarifverträge für Angestellte und Redakteure. Während dieses Anpassungszeitraums bleiben betriebsbedingte Beendigungskündigungen für die Beschäftigten des Verlages ausgeschlossen, §  5 Satz 2 Firmentarifvertrag. Gleiches gilt für Mitarbeiter von Betriebsteilen, die während der Laufzeit des Firmentarifvertrags ausgegliedert werden, mit Ausnahme der ausdrücklichen Aufnahme des Kündigungsausschlusses während des Anpassungszeitraums in §  5 Satz 2 Firmentarifvertrag. Hierauf kommt es jedoch nicht an, weil die Kündigung während der ... Laufzeit des Firmentarifvertrags, also vor dem 30.4.2003, ausgesprochen wurde. Mit diesen Regelungen ist während der Laufzeit des Firmentarifvertrags die ordentliche Beendigungskündigung aus betriebsbedingten Gründen ausgeschlossen.
Eine Ausdehnung des Kündigungsausschlusses auch auf außerordentliche betriebsbedingte Beendigungskündigungen kann nicht vorgenommen werden. Nach allgemeiner Meinung und unter Berücksichtigung des Grundrechts des Arbeitgebers, Arbeitsverhältnisse begründen, aber auch beenden zu können, kann das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund nicht ausgeschlossen werden (BAG Urteil vom 5.2.1998 - 2 AZR 227/97 - in BAGE 88, 10 = AP-Nr. 143 zu §  626 BGB = EzA §  626 BGB Unkündbarkeit Nr. 2 = NZA 1998, 771 = DB 1998, 1035 m.w.N.).
2.2.2.
Eine außerordentliche fristlose Kündigung aus betriebsbedingten Gründen ist auch gegenüber einem tariflich unkündbaren Arbeitnehmer in aller Regel nach §  626 Abs. 1 BGB unzulässig (Urteil vom 13.6.2002 - 2 AZR 391/01 - AP-Nr. 97 zu §  615 BGB = NZA 2003, 44 = DB 2003, 210 zu B.I.2.b); Urteil vom 8.4.2003 - 2 AZR 355/02 II.3.b)aa)]. Denn zu dem vom Arbeitgeber zu tragenden Unternehmerrisiko zählt auch die Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist.
Eine außerordentliche Kündigung mit notwendiger Auslauffrist (entsprechend der vom Arbeitnehmer zu beanspruchenden Kündigungsfrist) kommt nur in extremen Ausnahmefällen in Betracht (BAG Urteil vom 13.6.2002 a.a.O. Urteil vom 8.4.2003 a.a.O.). Dies kann dann der Fall sein, wenn ein wichtiger Grund zur Kündigung gerade darin zu sehen ist, dass wegen des tariflichen Ausschlusses der ordentlichen Kündigung der Arbeitgeber den Arbeitnehmer notfalls bis zum Erreichen der Pensionsgrenze weiter beschäftigen müsste und ihm dies unzumutbar ist. Es geht im Wesentlichen darum, zu vermeiden, dass der tarifliche Ausschluss der ordentlichen Kündigung dem Arbeitgeber Unmögliches oder evident Unzumutbares aufbürdet (BAG Urteil vom 5.2.1998 a.a.O.). Dies kann vor allem dann der Fall sein, wenn der Arbeitgeber ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit gezwungen wäre, ein sinnloses Arbeitsverhältnis über viele Jahre hinweg allein durch Gehaltszahlungen, denen keine entsprechende Arbeitsleistung gegenübersteht, aufrecht zu erhalten. Dabei ist ein strenger Prüfungsmaßstab anzulegen (BAG Urteile vom 13.6.2002 und 8.4.2003 a.a.O. m.w.N.). In erheblich weiterem Umfang als bei einer ordentlichen Kündigung ist es dem Arbeitgeber bei einer außerordentlichen Kündigung mit Auslauffrist gegenüber einem tariflich unkündbaren Arbeitnehmer zumutbar, die Kündigung durch geeignete andere Maßnahmen zu vermeiden.
Angesichts des Vertrags der Klägerin von der beabsichtigten Ausgliederung des Bereichs "DTP/ISDN" auf die Firma MSC nicht vollständig betroffen worden zu sein, möglicher Umschulungsmaßnahmen bzw. Organisationsänderungen, ist es fraglich, ob die Beklagte ihrer gesteigerten Darlegungslast nachgekommen ist.
In jedem Fall wird der Beklagten, unter Anlegung eines strengen Prüfungsmaßstabs, durch den tariflichen Ausschluss der ordentlichen Kündigung nichts Unmögliches oder evident Unzumutbares aufgebürdet.
2.2.3.
Dehn für die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist aus betriebsbedingten Gründen gegenüber einem tariflich ordentlich unkündbaren Arbeitnehmer zulässig ist, muss auch stets die besondere Ausgestaltung des tariflichen Sonderkündigungsschutzes berücksichtigt werden (BAG Urteil vom 8.4.2003 a.a.O.).
Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Firmentarifvertrag mit der Regelung der Unkündbarkeit für die Klägerin zeitlich begrenzt war. Die Laufzeit des Firmentarifvertrags endete zum 30.4.2003 und der der Klägerin gewährte Kündigungsausschluss bis zum Ablauf des Anpassungszeitraums am 31.10.2003.
In einer für die Beklagte wirtschaftlich schwierigen Situation schloss sie den Firmentarifvertrag, der - bei Erhaltung bestehender Arbeitsplätze - ihre Arbeitnehmer zu einem befristeten Lohnverzicht gegen einen zeitgleichen Kündigungsausschluss veranlasste. Dies geschah in der Annahme, in den folgenden Jahren würden die Erlöse wieder ansteigen. Der Abschluss des Firmentarifvertrags entsprach damit der Beurteilung des eigenen unternehmerischen Risikos der Beklagten, zu deren Begrenzung die Arbeitnehmer ihren Anteil beitrugen. Wenn die Beklagte dann nach 1,5 Jahren beschließt, in Abweichung der getroffenen Regelungen dennoch betriebsbedingt zu kündigen, so stellt dies den Versuch dar, das eigene Unternehmerrisiko auf die betroffenen Arbeitnehmer abzuwälzen.
Der Einwand, die wirtschaftliche Entwicklung sei weiter negativ verlaufen, ändert an dieser Beurteilung nichts. Die Gefahr einer weiteren wirtschaftlichen Belastung konnte nicht ausgeschlossen werden und war nicht unvorhersehbar. Wenn die Beklagte den Firmentarifvertrag in diesem Rahmen abschloss, so tat sie dies in Kenntnis des möglichen Risikos und kann sich nunmehr nicht zu Lasten der Arbeitnehmer auf eine fehlerhafte Einschätzung berufen.
Sie kann sich für die Unzumutbarkeit der Fortführung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin auch nicht darauf berufen, sie hätte nicht mit dem Widerspruch der Arbeitnehmer gegen den Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse auf die Firma MSC gerechnet. Die Klägerin hat von ihrem - nunmehr gesetzlich geregelten - Recht Gebrauch gemacht, was die Beklagte hätte einkalkulieren müssen. Aus der Regelung des §  6 Firmentarifvertrag, der auf die Möglichkeit der Auslagerung von Betriebsteilen verweist, ist nicht zu entnehmen, dass für die von dem Firmentarifvertrag betroffenen Arbeitnehmer das Recht auf Widerspruch gegen den Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse abbedungen ist. Wenn man weiter berücksichtigt, dass der Beklagten der Widerspruch der betroffenen Arbeitnehmer bereits am 30.4.2002 - einen Monat vor Inkrafttreten der Übertragung der satz- und reprotechnischen Herstellung der L Rundschau - bekannt war, so hätte sie durch Organisations- und Vertragsänderung auch die Möglichkeit gehabt, den nunmehr erforderlichen Verlust durch Gehaltszahlungen ohne Gegenleistung zu minimieren.
Unter diesen Umständen war es der Beklagten zuzumuten, den tariflich festgelegten Kündigungsausschlüss bis zum Ende der Laufzeit des Firmentarifvertrags zu beachten und den Ablauf des Kündigungsschutzes abzuwarten. Unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist im vorliegenden Fall eine Unzumutbarkeit eines über viele Jahre hinweg sinnentleerten Arbeitsverhältnisses durch Gehaltszahlung aufrecht zu erhalten, nicht gegeben.
3.
Nach alledem kam es auf die weiteren von der Klägerin angeführten Unwirksamkeitsgründe hinsichtlich der Kündigung (Einhaltung der Frist zum Kündigungsausspruch, §  626 Abs. 2 BGB, ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats, §  102 Betriebsverfassungsgesetz) nicht mehr an.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf §  64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §  97 Abs. 1 ZPO.
Die Revision war zuzulassen.









Quick Links - oft gesuchte Begriffe:


anwalt berlinarbeitsrecht, kündigung, abfindung, anwalt potsdam, familienrecht, scheidung, unterhaltanwalt brandenburg, rechtsanwalt, erbrecht, rechtsanwalt berlinprozesskostenhilfe, versicherungrecht, rechtsanwalt potsdam, immobilienrecht mietrecht berlin,mietvertrag, rechtsanwalt brandenburg, unfall, führerschein rechtsanwalt, berlin rechtsanwalt