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Arbeitsrecht / Kündigung persönliche Nichteignung
JUNG
RECHTSANWALTSKANZLEI


Gericht:  LAG Brandenburg
Datum:  16.11.2000
Aktenzeichen:  3 Sa 398/00
 
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer von der Beklagten erklärten fristgemäßen Kündigung vom 15.12.1999 und eines von ihr hilfsweise gestellten Auflösungsantrags.
Die Beklagte gibt die ... heraus. Die ... ist die Rechtsnachfolgerin der von der SED-Bezirksleitung Frankfurt (Oder) herausgegebenen Zeitung "...". Als ihre publizistischen Grundsätze hat die ... definiert:
"Die ... ist eine Zeitung für alle Bürger ihres Verbreitungsgebietes. Sie tritt für die Interessen der Region und als eines der führenden Publikationsorgane Brandenburgs für die besonderen Belange dieses Landes ein.
Die ... ist unabhängig, überparteilich und überkonfessionell.
Die ... tritt für die im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verfasste freiheitliche, demokratische Grundordnung ein. Sie lehnt radikale. Entwicklungen ab, die diese Grundordnung gefährden.
Die ... befürwortet die soziale Marktwirtschaft.
Die ... setzt sich für die Verbesserung des Verständnisses zwischen den Bürgern in den alten und den neuen Bundesländern ein. Als die führende Zeitung im deutsch-polnischen Grenzgebiet gibt sie bei ihrer publizistischen Arbeit der Förderung des Verständnisses für das Nachbarland Polen besonderes Gewicht."
Die Klägerin ist seit dem 01.07.1973 bei der Beklagten, die regelmäßig mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt, bzw. deren Rechtsvorgängerin als Redakteurin beschäftigt. Seit dem 01.07.1978 arbeitet sie in der Lokalredaktion S., deren verantwortliche Redakteurin sie vom 01.02.1985 bis zum 30.06.1992 war. Seit dem 01.07.1992 ist sie als Redakteurin in der Lokalredaktion S., deren Leiter Herr ... ist, zuständig für den Bereich des Amtes R. auf den Inhalt des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 27.03.1993, Bl. 7 d. A., wird Bezug genommen.
Mitte 1996 forderte die Chefredaktion der ... alle Redakteure und Redakteurinnen auf, mitzuteilen, ob und in welcher Form sie mit dem ehemaligen MfS zusammengearbeitet haben bzw. Kontakte zu ihm hatten. Alle Redakteure und Redakteurinnen der Lokalredaktion S. offenbarten sich daraufhin dem damaligen Leiter der Lokalredaktion S. ..., Herrn ..., in vertraulichen Gesprächen mit Ausnahme der Klägerin. Im Zuge von Recherchen wurde der Chefredaktion der ... ... bekannt, dass die Klägerin Kontakte zum ehemaligen Ministerium für Staatssicherheit (MfS) gehabt haben soll. Das MfS unterhielt von Mitte 1981 bis November 1989 in den Räumen der Lokalredaktion S. des "..." eine konspirative Wohnung.
Am 05.11.1999 fand ein vertrauliches Gespräch zwischen dem Chefredakteur der ..., dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten, Herrn Dr. W. und der Klägerin statt. Der Chefredakteur stellte gegenüber der Klägerin klar, dass er - und nicht die Klägerin - ihren Vorgesetzten ... mitteilen werde, dass sie sich bis zum 09.11.1999 im Urlaub befinde; der weitere Inhalt und Ablauf des Gesprächs ist zwischen den Parteien streitig. Nach diesem Gespräch rief die Klägerin den Mitarbeiter ... an. Der Inhalt des Gesprächs zwischen ihr und dem Mitarbeiter ... ist zwischen den Parteien streitig.
Am 09.11.1999 fand ein weiteres Gespräch zwischen allen Mitgliedern der Chefredaktion, dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten, Herrn Dr. W. zwei Betriebsratsmitgliedern und der Klägerin statt. Die Beklagte suspendierte die Klägerin in diesem Gespräch wegen schwerwiegenden Vertrauensbruchs von ihren Arbeitsleistungen; auf den Inhalt des Schreibens vom 09.11.1999, Bl. 44 d. A., wird Bezug genommen.
Nach Information des Betriebsrates mit Schreiben vom 22.11.1999, auf dessen Inhalt, Bl. 53 d. A., Bezug genommen wird, kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 15.12.1999 das Arbeitsverhältnis der Klägerin zum 30.09.2000 mit folgender Begründung:
"... wie sie wissen, forderte die Chefredaktion alle Redakteure, zuletzt Mitte 1996, auf, ihr eventuelle frühere Kontakte zur Staatssicherheit mitzuteilen. Es wurde darauf hingewiesen, dass es als Misstrauensbeweis angesehen würde, wenn Verwicklungen oder Kontakte zum MfS nicht vom Redakteur, sondern von anderer Seite bekannt würden.
Sie haben - im Gegensatz zu allen anderen Redakteuren in der Lokalredaktion S. - die Chefredaktion nicht über ihre früheren Kontakte zum MfS informiert. Sie taten dies auch nicht später, als der über noch unaufgedeckte, konspirative Vorgänge in der Lokalredaktion S. berichtet hatte (und im Weiteren Hinweise aus der Bürgerbewegung eingingen). Im Gegenteil, Sie haben auch der neuen Chefredaktion gegenüber geäußert, dass sie nur gewusst haben, was alle Mitarbeiter wussten, nämlich, dass die Staatssicherheit in der Lokalredaktion ein- und ausging und Sie sonst nichts mit der Staatssicherheit zu tun hatten.
Nun hat eine weitere publizistische und wissenschaftliche Recherche der Chefredaktion zur Zusammenarbeit der Lokalredaktion S. mit dem Ministerium für Staatssicherheit ergeben, dass die Redaktionsräume der Lokalredaktion S. als konspirative Wohnung geführt wurden und Sie Kontakt zum MfS hatten.
Am 05.11.1999 fand ein vertrauliches Gespräch zwischen dem Chefredakteur, Dr. W. und Ihnen statt, in dem Sie mit Ihrem bisherigen Schweigen zu Ihren Kontakten mit dem MfS konfrontiert wurden.
Über die Gesprächsinhalte wurde Stillschweigen vereinbart, an das sich die Chefredaktion auch strikt gehalten hat.
Bedauerlicherweise hielten Sie sich nicht an diese Vereinbarung, sondern telefonierten im Anschluss an das Gespräch mit Herrn W. und berichteten ihm über die Gesprächsinhalte. Herr F. als stellvertretender Chefredakteur war zufällig Zeuge des Gesprächs, da er sich im Büro von Herrn W. aufhielt.
Auf Grund der geschilderten Sachverhalte ist das Vertrauensverhältnis zwischen der Chefredaktion und Ihnen so nachhaltig gestört, dass eine weitere Zusammenarbeit mit Ihnen unmöglich geworden ist. Dies in doppelter Hinsicht, da Sie, wie oben beschrieben, die Chefredaktion über Ihre Kontakte zur Staatssicherheit nicht informiert haben und andererseits Sie sich noch nicht einmal an die vereinbarte Vertraulichkeit über die Gesprächsinhalte vom 05.11.1999 gehalten haben.
Erschwerend kommt dazu, dass Sie in Ihrer redaktionellen Arbeit Berichte verfasst haben, in denen politisch höchst problematische Äußerungen derart distanzlos und unkritisch wiedergegeben werden, dass die publizistischen Grundsätze der ... schwerwiegend verletzt wurden.
Aus unserer Sicht stellen jedenfalls die beiden schwerwiegenden Vertrauensbrüche wichtige Gründe dar, die uns zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung. Ihres Arbeitsverhältnisses berechtigen würden. Unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere Ihrer langen Betriebszugehörigkeit, haben wir aber von einer fristlosen Kündigung Abstand genommen.
Wir kündigen deshalb aus den vorgenannten Gründen das Arbeitsverhältnis mit Ihnen aus verhaltens-/tendenzbedingten Gründen fristgerecht zum 30.09.2000 unter sofortiger Freistellung von Ihren Arbeitspflichten und unter Anrechnung eventuell noch vorhandener Ansprüche auf Urlaub und freie Tage entsprechend den arbeitsvertraglichen und tarifvertraglichen Bestimmungen.
Der Betriebsrat wurde zu der beabsichtigten Kündigung ordnungsgemäß gehört. Er hat sich außerstande gesehen, dazu Stellung zu nehmen. Das entsprechende Schreiben fügen wir zu Ihrer Information bei. ..."
Mit ihrer beim Arbeitsgericht Frankfurt (Oder) am 21.12.1999 eingegangenen Klage hat sich die Klägerin gegen die ausgesprochene Kündigung gewandt und die Auffassung vertreten, dass die Kündigung nicht i. S. v. §  1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt sei. Insbesondere habe die Beklagte zu keiner Zeit konkretisiert, welche Kontakte sie zum MfS gehabt haben solle.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
1.   festzustellen, dass das zwischen den Parteien begründete Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 15.12.1999 aufgelöst worden ist,
2.   festzustellen, dass das zwischen den Parteien begründete Arbeitsverhältnis unaufgelöst fortbesteht.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, dass die Kündigung vom 15.12.1999 aus verhaltensbedingten Gründen sozial gerechtfertigt sei, weil die Klägerin zwei Mal das für eine Zusammenarbeit mit ihr unerlässliche Vertrauensverhältnis schwerwiegend verletzt und damit gravierend gegen die Tendenz der ... verstoßen habe. Durch den doppelten Vertrauensbruch sei es der Chefredaktion, die die Berichterstattung der ... persönlich verantworten müsse, nicht mehr möglich, auch nur einen Artikel der Klägerin presserechtlich zu verantworten. Sie hat weiter vorgetragen:
Es sei für die publizistische Glaubwürdigkeit der ... als regionaler Tageszeitung von großer Bedeutung, dass die Zeitung und ihre Mitarbeiter nichts mehr mit ihrer Rechtsvorgängerin gemein hätten und mit ihr identifiziert würden. Deshalb habe die Chefredaktion auch die Redakteure und Redakteurinnen zuletzt Mitte 1996 berechtigterweise aufgefordert, sich über ihre Zusammenarbeit mit dem MfS zu offenbaren, zumal eine nachrichtendienstliche Tätigkeit von Journalisten mit den Pflichten aus dem Berufsgeheimnis und dem Ansehen der Presse nicht zu vereinbaren sei, wie die Richtlinie 6.2. des Pressekodexes der Verlegerverbände und der Journalistengewerkschaften zeige. Die Klägerin habe sich nicht mitgeteilt. Darin liege - und nicht im Kontakt zum MfS - der erhebliche kündigungsrelevante Vertrauensbruch. Die Glaubwürdigkeit der ... sei hierdurch beeinträchtigt worden. Darüber hinaus habe die Klägerin die im Gespräch vom 05.11.1999 vereinbarte Vertraulichkeit über den Gesprächsinhalt nicht eingehalten. Die Klägerin habe den Mitarbeiter und Redakteur mit ... dem Bemerken, dass sie wegen "Stasi-Vorwürfe" gekündigt werden solle, über das Gespräch informiert. Damit habe sie erneut gegen den Pressekodex (Ziff. 5: "Eine vereinbarte Vertraulichkeit ist grundsätzlich zu wahren") verstoßen. Schließlich sei auch zu berücksichtigen, dass sie unkritische, distanzlose Berichte für die ... verfasst habe, wie bspw. der Artikel vom 05.10.1999, auf dessen Inhalt, Bl. 57 d. A., Bezug genommen wird, der im deutlichen Gegensatz zur publizistischen Tendenz der Zeitung stehe.
Das Arbeitsgericht Frankfurt (Oder) hat mit Urteil vom 12.04.2000 - 3 Ca 4726/99 - die Klage der Klägerin abgewiesen und den Streitwert auf DM 28.000,00 festgesetzt. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das erstinstanzliche Gericht u. a. ausgeführt:
Die Kündigung sei sozial gerechtfertigt i. S. v. §  1 Abs. 2. Die Klägerin sei aufgrund der Nichtoffenbarung ihrer Kontakte und ihrer Zusammenarbeit mit dem ehemaligen Ministerium für Staatssicherheit nicht geeignet, die vertraglich geschuldete Tätigkeit als Redakteurin bei der ... auszuüben. Die Anforderungen an die persönliche Eignung von Redakteuren ergeben sich aus den öffentlichen Aufgaben der Presse. Die Eignung könne fehlen, wenn die Redakteurin das in sie gesetzte Vertrauen durch Nichtoffenbarung für das Arbeitsverhältnis relevante Tatsachen zerstöre bzw. erheblich beeinträchtige, was bei einer Journalistin im Falle einer Tätigkeit für das MfS gegeben sein könne. Unstreitig habe die Klägerin ihre Kontakte und ihre Zusammenarbeit mit dem MfS der Beklagten nicht offenbart. Erschwerend komme der Bruch des vereinbarten Stillschweigens über das Gespräch vom 05.11.1999 durch die Klägerin hinzu, über das sie ihren Kollegen ... informiert habe; wegen des weiteren Inhalts der Entscheidungsgründe wird auf Bl. 151 bis 158 d. A. verwiesen.
Gegen das ihr am 09.06.2000 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 06.07.2000 beim LAG Brandenburg Berufung eingelegt und diese sogleich begründet.
Zur Begründung ihres Rechtsmittels trägt die Klägerin vor:
 Die behaupteten und bestrittenen Pflichtverletzungen rechtfertigten die Kündigung nicht. Insbesondere könne es nicht ausreichend sein, ihre Eignung als Redakteurin mit der Begründung in Zweifel zu ziehen, dass sie - was im Übrigen allgemein bekannt gewesen sei - verpflichtet gewesen wäre zu offenbaren, dass die Lokalredaktion S. vom MfS als konspirativer Treffpunkt genutzt worden sei. Eine konkrete Tätigkeit oder Zusammenarbeit mit dem MfS werde ihr nicht vorgeworfen und habe es auch nicht gegeben. Sie habe unmittelbar nach dem Gespräch am 05.11.1999 den Leiter des Redaktionsbüros N. angerufen und ihm von dem Gespräch mitgeteilt, dass sie bis zum 09.11.1999 von der Arbeit freigestellt sei und er deshalb die Arbeit anders verteilen müsse; über den Grund der Freistellung oder den Inhalt des Personalgesprächs habe sie sich nicht geäußert. Im Übrigen bestreite sie, dass der Betriebsrat ordnungsgemäß beteiligt worden sei.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder) vom 12.04.2000 - 3 Ca 4726/99 - festzustellen, dass das zwischen den Parteien begründete Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 15.12.1999 aufgelöst worden ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen
und hilfsweise das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien gem. §  9 Abs. 1 KSchG aufzulösen und sie zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen.
Sie verteidigt in Auseinandersetzung mit dem Berufungsvorbringen der Klägerin die erstinstanzliche Entscheidung mit Rechtsausführungen und trägt weiter vor:
Die Klägerin sei verpflichtet gewesen, auf ihre Frage ihr, der Beklagten, wahrheitsgetreu über ihre Kontakte und ihre Zusammenarbeit mit dem ehemaligen MfS zu berichten. Die Annahme, sie, die Beklagte, habe von der Tätigkeit der Klägerin als IMK "Schreiber" seit Anfang 1997 gewusst, sei falsch. Der Auflösungsantrag rechtfertige sich aus der Tatsache, dass die Klägerin durch ihr Verhalten und ihre schriftlichen Ausführungen im vorliegenden Prozess unmissverständlich deutlich gemacht habe, dass sie nicht bereit sei, bei ihrer journalistischen Arbeit in Zukunft die Vorgaben der Chefredaktion als obersten Tendenzträger und presserechtlichen Verantwortlichen der ... zugrunde zu legen. Auch habe sie seit Mitte 1999 in S. öffentlich über ihren Arbeitgeber sinngemäß geäußert, dass dieser jetzt "bei Gauck rumwühlen (werde) und etwas gegen mich finden (wolle)".
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze vom 05.07.2000, 14.09.2000, 15.10.2000 und 09.11.2000 sowie ihrer Erklärungen im Termin vom 16.11.2000 Bezug genommen.
Gründe
I.
Die gem. § §  8 Abs. 2, 64 Abs. 1 ArbGG statthafte und nach dem Beschwerdewert gem. §  64 Abs. 2 ArbGG zulässig Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht beim LAG Brandenburg eingelegt und begründet worden, § §  66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 518, 519 Abs. 1 und 3 ZPO.
II.
Die zulässige Berufung ist erfolgreich. Denn die form- und fristgerecht gem. §  4 Satz 1 KSchG erhobene Kündigungsschutzklage der Klägerin ist begründet, so dass das arbeitsgerichtliche Urteil auf die Berufung der Klägerin hin abzuändern war. Die fristgemäße Kündigung der Beklagten vom 15.12.1999 hat das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht zum 30.09.2000 wirksam beendet. Die Kündigung ist nämlich gem. §  1 Abs. 1 KSchG rechtsunwirksam, weil sie sozial ungerechtfertigt ist. Sie ist nicht durch ein Verhalten oder ein in der Person der Klägerin liegenden Grund i. S. v. §  1 Abs. 2 KSchG bedingt. Auch der hilfsweise von der Beklagten gestellte Auflösungsantrag hat das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht nach §  9 Abs. 1 Satz 1 KSchG wirksam beendet, weil nach dem bisherigen Vorbringen der Beklagten nicht zu erwarten war, dass Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen den Parteien nicht mehr zu erwarten ist.
1
Die fristgemäße Kündigung vom 15.12.1999 ist nicht als verhaltensbedingte Kündigung i. S. v. §  1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt. Denn die Beklagte hat nicht dargetan, welche arbeitsvertraglichen Pflichten die Klägerin schuldhaft verletzt hat.
Im Kündigungsschreiben vom 15.12.1999 macht die Beklagte der Klägerin vor allem zum Vorwurf, dass sie in doppelter Hinsicht das Vertrauensverhältnis zwischen ihr und der Chefredaktion nachhaltig gestört habe, indem sie diese einerseits über ihre Kontakte zum MfS nicht informiert und andererseits den Kollegen ... über das Gespräch vom 05.11.1999 unberechtigterweise informiert habe.
 1.1.
 Es kann letztendlich dahingestellt bleiben, ob - wofür vieles spricht - die Klägerin als Redakteurin einer Tageszeitung aufgrund der öffentlichen Aufgabe der Presse und des grundrechtlichen Schutzes der Presseunternehmen nach Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz verpflichtet war, die Frage nach einer Tätigkeit für das MfS der ehemaligen DDR wahrheitsgemäß zu beantworten. Eine wahrheitsgemäße Beantwortung einer des verfassungsrechtlich gewährleisteten Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers tangierenden Frage (vgl. hierzu BVerfG v. 08.07.1997 - NJW 1997, 2307 (2308)) darf der Arbeitgeber aber nur dann erwarten, wenn er an ihrer Beantwortung ein berechtigtes, billigenswertes und schützenswertes Interesse hat. Eine bewusst wahrheitswidrige Beantwortung einer solchen zulässigen Frage nach einer früheren Tätigkeit für das MfS kann dann nach den Umständen geeignet sein, eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung zu rechtfertigen (vgl. BAG v. 13.06.1996 - NZA 1997, 204 (206); v. 20.08.1997 - RzK I 5 i Nr. 127). Dabei ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass auch im Falle einer wahrheitswidrigen Antwort auf eine zulässige Frage noch eine erforderliche einzelfallbezogene Würdigung der Belastung des Arbeitnehmers vorzunehmen ist (vgl. BAG v. 20.08.1997, a. a. O.).
 1.2.
 Für den öffentlichen Dienst haben das Bundesverfassungsgericht (v. 08.07.1997, a. a. O.) und das Bundesarbeitsgericht (sh. bspw. v. 13.09.1995 - NZA 1996, 202 (204); v. 13.06.1996, a. a. O.; v. 04.12.1997 - NZA 1998, 474; v. 28.05.1998 - NZA 1998, 1052; zuletzt v. 06.07.2000 - 2 AZR 543/99 -, zur Veröffentlichung bestimmt) die Frage des (öffentlichen) Arbeitgebers nach einer früheren MfS-Tätigkeit des Arbeitnehmers wegen des Aufbaus einer rechtsstaatlichen Verwaltung und der damit im Zusammenhang stehenden Eignungsprüfung des Arbeitnehmers i. S. v. Artikel 33 Abs. 2 GG grundsätzlich als zulässig angesehen, wenn aufgrund einer solchen Tätigkeit ein Festhalten am Arbeitsplatz für den Arbeitgeber unzumutbar erscheint. Die Rechtsprechung hat in diesem Zusammenhang aber betont, dass auch in den Fällen einer Falschbeantwortung es für die Kündigung darüber hinaus noch auf die Verstrickung des Arbeitnehmers mit dem System des MfS einerseits und auf seiner ausgeübte Tätigkeit andererseits ankomme. Es sei auch von Belang, ob die Vorgänge zeitlich weit zurückliegen würden. Diese genannten Aspekte prägen im Hinblick auf das tangierte Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers einerseits und das berechtigte Informationsbedürfnis des Arbeitgebers andererseits den Maßstab für die Zulässigkeit von Fragen nach einer Tätigkeit für das MfS im öffentlichen Dienst. Gleiches wird auch für Presseunternehmen und für ihnen beschäftigten Tendenzträger zu gelten haben. Denn der Tendenzschutz der Presseunternehmen rechtfertigt eine weitergehende Aufklärung - als im normalen Arbeitsverhältnis und Arbeitsrecht - bezogen auf die grundsätzliche Ausrichtung der Presseerzeugnisse. Deshalb hat ein Redakteur auf tendenzbezogene Fragen "Farbe zu bekennen" (vgl. bspw. ErfK - Dieterich, 2. Aufl., Art. 5 GG, Rdnr. 73). Dieser Tendenzschutz führt deshalb bei Fragen von Redakteuren dazu, dass diese auch - ansonsten unter Umständen unzulässige - Fragen nach ihrer eigenen politischen und religiösen Anschauung einerseits bzw. nach ihrer eigenen persönlichen Vergangenheit beantworten müssen (vgl. auch Grell in: Paschke: Medienrecht, 2. Aufl., Rdnr. 915). Dies entspricht auch der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts zu solchen Fragestellungen in Tendenzunternehmen (vgl. BAG v. 21.09.1993 - NZA 1994, 375 (377)). Denn ein Presseunternehmen hat aufgrund seiner grundrechtlich geschützten Tätigkeit durchaus ein spezifisches Informationsbedürfnis. Es schadet nämlich dem Ansehen eines solchen Tendenzunternehmens und dem Wert der in ihm veröffentlichten Beiträge, wenn die persönliche Eignung eines Redakteurs aufgrund seiner persönlichen und beruflichen Vergangenheit berechtigterweise in Frage steht.
 1.3.
Eine Verletzung einer arbeitsvertraglichen (Neben)Pflicht ist aber erst dann gegeben, wenn die Klägerin auf die - hier unterstellte - zulässige Frage der Beklagten bzw. aufgrund deren zulässigen Auskunftsbegehrens eine objektiv und subjektiv falsche, unzutreffende Antwort gegeben hat. Eine solche wahrheitswidrige Auskunft ist vorliegend jedoch nicht feststellbar. Die darlegungspflichtige Beklagte hat nicht behauptet, dass die Klägerin für das MfS tätig geworden ist und mit ihm - in welcher Intensität auch immer - zusammengearbeitet hat. Nur auf Basis eines solchen Vortrages wäre es möglich, überhaupt zu beurteilen, ob die Klägerin insoweit zur wahrheitsgemäßen Beantwortung einer entsprechenden Frage verpflichtet gewesen wäre und diese Verpflichtung nicht erfüllt hat. Die Beklagte hat aber an keiner Stelle konkret dargetan, dass die Klägerin bspw. als "informelle Mitarbeiterin" (IM) oder in anderer Weise für das MfS tätig geworden ist. Sie hat insbesondere - auch auf Nachfrage im Termin vom 16.11.2000 - nicht konkret behauptet, dass die Klägerin unter dem Decknamen "IMK ..." mit dem MfS zusammengearbeitet habe. Welche Aktivitäten die Klägerin für das MfS sonst verbreitet bzw. ausgeübt haben soll, hat die Beklagte noch nicht einmal in Ansätzen dargetan.
Soweit die Beklagte behaupten will, dass die Klägerin "Kontakt" zum MfS gehabt und über diesen nicht informiert habe, bleibt dieser Vortrag viel zu pauschal, um aus ihm auf eine kündigungsrelevante Tätigkeit der Klägerin im Zusammenhang mit dem Aufklärungsverlangen der Beklagten schließen zu können. Der Ausdruck "Kontakte" ist insoweit nichtssagend oder - wie das BAG zu Recht in anderem Zusammenhang anerkannt hat - "entstellend" (BAG v. 28.05.1998, a. a. O.), zumal - wie auch im öffentlichen Dienst - stets zu berücksichtigen ist, dass auch eine (unbedeutende) Tätigkeit nach den Umständen des Einzelfalls noch nicht ausreichend ist, um offenbart werden zu müssen.
Dies gilt insbesondere auch für den Umstand, dass die Klägerin ihre Kenntnisse über die Nutzung der Redaktionsräume der früheren Lokalredaktion S. als konspirative Wohnung auf das Auskunftsbegehren der Beklagten hin nicht ausdrücklich offenbart hat. Denn diese Tatsache war der Beklagten zum einen ohnehin bekannt, zum anderen lässt sich hieraus nicht auf eine Tätigkeit der Klägerin für das MfS - zwingend - schließen. Dass die Frage nach den "Kontakten" zum MfS als eine Art. "Loyalitätsbeweis" - bzw. von der Beklagten als Misstrauensbeweis im Kündigungsschreiben beschrieben - seitens der ... angesehen wird, rechtfertigt den Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung auch nicht, da die Klägerin zu einer entsprechenden Mitteilung nicht verpflichtet war. Die Beklagte hat lediglich ein berechtigtes Interesse daran, über eine erhebliche Zusammenarbeit einer Tendenzträgerin mit dem früheren MfS informiert zu werden und darf seiner Mitarbeiterschaft nicht allgemeine "Loyalitätsbeweise" abverlangen.
 1.4.
Zusammenfassend kann deshalb nicht festgestellt werden, dass die Klägerin auf das möglicherweise zulässige berechtigte Auskunftsinteresse der Beklagten vorliegend eine objektiv und subjektiv falsche Auskunft gegeben hat und dem Arbeitsverhältnis deshalb die wesentliche Vertrauensgrundlage entzogen worden ist.
2.
 Auch in der von der Beklagten behaupteten Mitteilung der Klägerin an den Mitarbeiter ... über das Gespräch vom 05.11.1999 liegt keine so gravierende Pflichtverletzung, um dass seit 26 Jahren bestehende Arbeitsverhältnis der Parteien wirksam zu beenden. Dabei kann - für die Beurteilung des vorliegenden Pflichtenverstoßes - unterstellt werden, dass die Klägerin die zwischen den Parteien vereinbarte Vertraulichkeit über den Inhalt des Gesprächs vom 05.11.1999 gebrochen hat, indem sie den Mitarbeiter ... vom Inhalt des Gespräches Kenntnis gegeben hat. Darin könnte dann ggf. auch eine arbeitsvertragliche Pflichtenverletzung liegen. Jedoch würde dieser einmalige arbeitsvertragliche Pflichtenverletzung nicht ausreichend sein, um das seit 26 Jahre lang bestehende Arbeitsverhältnis der Parteien fristgemäß zu beenden. Hinzu kommt, dass - entgegen der Ansicht der Beklagten - die Klägerin die in ihrem Pressekodex niedergelegte "Vertraulichkeit" nicht verletzt hat, da diese gegenüber Informanten besteht und als wesentlicher Bestandteil der journalistischen Arbeit anzusehen ist. Davon kann jedoch im vorliegenden Fall, der ihre eigenen persönlichen Belange und ihre Beziehungen zu ihrer Arbeitgeberin betrifft, keine Rede sein. Berücksichtigt man ferner, dass die Klägerin durch die im Gespräch vom 05.11.1999 erhobenen Vorwürfe in ihrer persönlichen und beruflichen Existenz schwer betroffen worden ist, so ist es verständlich, dass sie sich auch gegenüber einem Kollegen ggf. "Luft" machen wollte, so dass allein diese Tatsache nicht dafür spricht, dass von einer so gravierenden Verletzung ihrer arbeitsvertraglichen Pflicht auszugehen ist, die eine Beendigung des seit langen Jahren bestehenden Arbeitsverhältnisses berechtigen würde.
3
 Schließlich rechtfertigt auch der - zugegebenermaßen nicht besonders feinsinnige und der Grundtendenz der ... zuwiderlaufende - Artikel vom 05.10.1999 keine verhaltensbedingte Kündigung ohne vorangegangene Abmahnung. Er mag als eine - allerdings einmalige - Schlechtleistung ihrer journalistischen Arbeit qualifiziert werden. Ohne weitere erhebliche Pflichtverletzungen und ohne notwendige vorherige deutliche Leistungsmängelrügen (Abmahnungen) - berechtigt dieser Pflichtenverstoß auf keinen Fall zum Ausspruch einer fristgemäßen, verhaltensbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
4
 Auf eine mangelnde persönliche Eignung als personenbedingten Kündigungsgrund stützt die Beklagte ihre Kündigung ersichtlich nicht. Zwar kann eine ordentliche Kündigung wegen persönlicher Nichteignung aufgrund grober Unehrlichkeit oder stetiger Unzuverlässigkeit einer Arbeitnehmerin sozial gerechtfertigt sein, nämlich wenn es sich dabei um eine grundsätzliche Verhaltensweise der Mitarbeiterin handelt. Eine solche grundsätzliche Unehrlichkeit einerseits oder eine grundsätzliche Unzuverlässigkeit beim Umgang mit beruflichen Informationen andererseits, die Zweifel an der persönlichen Eignung als Redakteurin begründen könnten, hat die Beklagte nicht behauptet und nicht dargetan. Warum bei einer Journalistin eine mögliche erstmalige Falschbeantwortung einer solchen - nicht konkret genug formulierten - Frage den Schluss auf ihre mangelnde persönliche Eignung für die Beschäftigung als Redakteurin einer Lokalredaktion rechtfertigt, ohne dass im Weiteren insbesondere ihre individuelle Schuld und alle sonstigen Umstände berücksichtigt worden sind, ist auch nicht nachvollziehbar. Insbesondere würde ein solches einmaliges Verhalten kein hinreichendes Indiz dafür darstellen, dass die Klägerin sich auch künftig illoyal gegenüber der Beklagten und ihrer Chefredaktion verhalten wird.
5
 Schließlich ist auch der hilfsweise gestellte Auflösungsantrag der Beklagten, mit der sie die Beendigung des Arbeitsverhältnisses - gegen Zahlung einer Abfindung - gem. §  9 Abs. 1 Satz 2 KSchG erreichen will, begründet. Denn die Beklagte hat - im Übrigen nur erstinstanzlich - keine ausreichenden Gründe substantiiert dargetan, die ihr es unmöglich machen würden, auch in Zukunft mit der Klägerin weiterhin zusammenarbeiten zu können. Ihr bloßer Hinweis, dass die Klägerin öffentlich über ihren Arbeitgeber sinngemäß geäußert haben solle, dass er "bei Gauck herumwühle" ist viel zu pauschal, um hierin einen Grund für die Beendigung des vorliegenden Arbeitsverhältnisses sehen zu können, zumal die Beklagte über die publizistische und wissenschaftliche Recherche bei der "Gauck-Behörde" sich Kenntnisse über die früheren Verstrickungen ihrer Mitarbeiter verschafft hat bzw. verschaffen will, so dass ihre - polemische - Äußerung noch im Rahmen der Wahrnehmung ihrer berechtigten Interessen von der Beklagten hingenommen werden muss. Schließlich bestehen, insbesondere aufgrund des Prozessverlaufs, keine weiteren Indizien dafür, dass die Klägerin - vor allem bei der Tendenzverwirklichung - nicht bereit ist, die Vorgagen der Chefredaktion zu berücksichtigen.
6
 Aus alldem folgt, dass auf die Berufung der Klägerin die Entscheidung des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder) abzuändern und der Klage der Klägerin mit der Kostenfolge des §  91 ZPO stattzugeben war.
7
Die Revision war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Gegen dieses Urteil kann die Beklagte innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung beim
 Bundesarbeitsgericht
 Hugo-Preuß-Platz 1
 99084 Erfurt
 Telefax-Nr.: (0361) 2636-2000
schriftlich Revision einlegen.
Die Revision ist gleichzeitig oder innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung schriftlich zu begründen.
Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.









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