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Arbeitsrecht / Kündigungsmöglichkeit tarifliche Vereinbarung
JUNG
RECHTSANWALTSKANZLEI


Gericht:  ArbG Potsdam
Datum:  16.01.1997
Aktenzeichen:  2 Ca 2596/96
Tenor:
1.    Es wird festgestellt, daß durch die Kündigungserklärung vom 30.08.1996 weder der Tarifvertrag zur Regelung der Ausbildungsvergütung im Baugewerbe im Beitrittsgebiet (ausgenommen Berlin-Ost) vom 24. April 1996, noch der Tarifvertrag zur Regelung der Gehälter für die Poliere des Baugewerbes im Beitrittsgebiet (ausgenommen Berlin-Ost) vom 24.04.1996, noch der Tarifvertrag zur Regelung der Gehälter für die Poliere im feuerungstechnischen Gewerbe im Beitrittsgebiet (ausgenommen Berlin-Ost) vom 24. April 1996, noch der Tarifvertrag zur Regelung der Gehälter und Ausbildungsvergütungen für die Angestellten des Baugewerbes im Beitrittsgebiet (ausgenommen Berlin-Ost) vom 24. April 1996 fristlos aufgelöst worden ist, diese Tarifverträge vielmehr bis 31.03.1997 fortbestehen.
2.    Der Beklagte wird verurteilt, auf seine Verbandsmitglieder einzuwirken, die im Antrag zu 1.) bezeichneten Tarifverträge uneingeschränkt durchzuführen.
3.    Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
4.    Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.000.000,- DM (eine Million) festgesetzt.

Tatbestand
Zwischen dem Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e.V., dessen Mitglied der Beklagte ist, und dem Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V. einerseits sowie der Industriegewerkschaft Bau-Steine-Erden wurde am 25. März 1995 eine Vereinbarung über die künftige Regelung der Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen für die Beschäftigten im Baugewerbe im Beitrittsgebiet (ausgenommen Berlin-Ost) geschlossen. Diese Vereinbarung hat folgenden Inhalt:
"Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, die Löhne der gewerblichen Arbeitnehmer, die Gehälter der Angestellten und Poliere sowie die Ausbildungsvergütungen im Beitrittsgebiet (ausgenommen Berlin-Ost) bis zum 01. Oktober 1997 auf 100 v.H. der dann in den alten Ländern jeweils geltenden Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen festzusetzen und die Anpassung
1.
mit Wirkung vom 01. Oktober 1995 auf 92,0 v.H.
2.
mit Wirkung vom 01. Oktober 1996 auf 95,0 v.H.
3.
mit Wirkung vom 01. April 1997 auf 96,5 v.H.
4.
mit Wirkung vom 01. Oktober 1997 auf 100 v.H.
der dann jeweils geltenden Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen in den alten Ländern vorzunehmen."
Eine Kündigungsmöglichkeit (fristgemäß oder fristlos) ist in dieser Vereinbarung nicht vorgesehen.
Die oben genannten Tarifvertragsparteien schlossen am 24.04.1996 folgende Tarifverträge:
1.   Tarifvertrag zur Regelung der Löhne und Ausbildungsvergütungen im Baugewerbe im Beitrittsgebiet (ausgenommen Berlin-Ost)
2.   Tarifvertrag zur Regelung der Gehälter für die Poliere des Baugewerbes im Beitrittsgebiet (ausgenommen Berlin-Ost)
3.   Tarifvertrag zur Regelung der Gehälter für die Poliere im feuerungstechnischen Gewerbe im Beitrittsgebiet (ausgenommen Berlin-Ost)
4.   Tarifvertrag zur Regelung der Gehälter und Ausbildungsvergütungen für die Angestellten des Baugewerbes im Beitrittsgebiet (ausgenommen Berlin-Ost)
Diese Tarifverträge sehen, beginnend ab 01. September 1996, Lohn- und Gehaltserhöhungen für die Arbeitnehmer vor, für deren Arbeitsverhältnisse die vorgenannten Tarifverträge maßgeblich sind.
Diese Tarifverträge regeln die Möglichkeit der fristgemäßen Kündigung zum 31. März 1997. Sie enthalten keine Regelungen aus denen sich die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung ergibt.
Durch ein mit dem 06.09.1996 datiertes und an die Klägerin gerichtetes Schreiben teilte der Beklagte der Klägerin folgendes mit:
"hiermit kündigen wir fristlos folgende Tarifverträge wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage:
1.
Tarifvertrag zur Regelung der Löhne und Ausbildungsvergütungen im Baugewerbe im Beitrittsgebiet (ausgenommen Berlin-Ost) vom 24. April 1996
2.
Tarifvertrag zur Regelung der Gehälter für die Poliere des Baugewerbes im Beitrittsgebiet (ausgenommen Berlin-Ost) vom 24. April 1996
3.
Tarifvertrag zur Regelung der Gehälter für die Poliere im feuerungstechnischen Gewerbe im Beitrittsgebiet (ausgenommen Berlin-Ost) vom 24. April 1996
4.
Tarifvertrag zur Regelung der Gehälter und Ausbildungsvergütungen für die Angestellten des Baugewerbes im Beitrittsgebiet (ausgenommen Berlin-Ost) vom 24. April 1996
5.
Vereinbarung über die künftige Regelung der Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen der Beschäftigten im Baugewerbe im Beitrittsgebiet (ausgenommen Berlin-Ost) vom 25. März 1996 ..."
Die Klägerin erhob am 23. September 1996 (Eingang bei Gericht) Klage und kündigte folgende Klageanträge an:
"1.
festzustellen, daß durch die Kündigungserklärung vom 06.09.1996 weder der Tarifvertrag zur Regelung der Löhne und Ausbildungsvergütung im Baugewerbe im Beitrittsgebiet (ausgenommen Berlin-Ost) vom 24. April 1996
noch der Tarifvertrag zur Regelung der Gehälter für die Poliere des Baugewerbes im Beitrittsgebiet (ausgenommen Berlin-Ost) vom 24. April 1996
noch der Tarifvertrag zur Regelung der Gehälter für die Poliere im förderungstechnischen Gewerbe im Beitrittsgebiet (ausgenommen Berlin-Ost) vom 24. April 1996
noch der Tarifvertrag zur Regelung der Gehälter und Ausbildungsvergütung für die Angestellten des Baugewerbes im Beitrittsgebiet (ausgenommen Berlin-Ost) vom 24. April 1996
noch die Vereinbarung über die künftige Regelung der Löhne und Gehälter und Ausbildungsvergütung für die Beschäftigten im Baugewerbe im Beitrittsgebiet (ausgenommen Berlin-Ost) vom 25. März 1995
aufgelöst worden ist, diese Tarifverträge vielmehr ungekündigt fortbestehen.
2.
die Beklagte zu verurteilen, auf ihre Verbandsmitgliedsunternehmen (Mitglieder) mit allen ihr satzungsrechtlich zur Verfügung stehenden Maßnahmen einzuwirken, die im Antrag zu 1. bezeichneten Tarifverträge uneingeschränkt durchzuführen."
Durch ein Schreiben vom 11. Dezember 1996 (Eingang bei Gericht) wurde durch den Klägervertreter erklärt:
"Ich werde nunmehr beantragen,
1.
festzustellen, daß durch die Kündigungserklärung vom 30.08.1996 weder der Tarifvertrag zur Regelung der Löhne und Ausbildungsvergütung im Baugewerbe im Beitrittsgebiet (ausgenommen Berlin-Ost) vom 24. April 1996
noch der Tarifvertrag zur Regelung der Gehälter für die Poliere des Baugewerbes im Beitrittsgebiet (ausgenommen Berlin-Ost) vom 24. April 1996
noch der Tarifvertrag zur Regelung der Gehälter für die Poliere im förderungstechnischen Gewerbe im Betrittsgebiet (ausgenommen Berlin-Ost) vom 24. April 1996
noch der Tarifvertrag zur Regelung der Gehälter und Ausbildungsvergütung für die Angestellten des Baugewerbes im Beitrittsgebiet (ausgenommen Berlin-Ost) vom 24. April 1996
fristlos aufgelöst worden ist, diese Tarifverträge vielmehr bis zum 31.03.1997 fortbestehen.
(Die weiteren Anträge werden unverändert gestellt.)"
Die Klägerin trägt vor, daß auch schwierige wirtschaftliche Situationen ein fristloses Kündigungsrecht nicht begründen. Es müsse vielmehr ein krasser Ausnahmefall vorliegen. Ein solcher Fall sei nicht gegeben.
Die Klägerin trägt weiterhin vor, daß der Beklagte mit dem Argument, er habe durch die fristlose Kündigung sein vollständiges Auseinanderbrechen durch fristlose Kündigung ihrer Mitglieder verhindert, nicht gehört werden könne. Die Frage ihrer eigenen Mächtigkeit sei kein Umstand, der zur Geschäftsgrundlage des Tarifvertrages werden kann.
Die Klägerin trägt weiterhin vor, daß ab 1995 das Ende des Baubooms in den neuen Bundesländern klar erkennbar war. Das Institut für Wirtschaftsforschung Halle habe in seinem Bericht vom Januar 1996 mit dem Titel "Angespannte Ertragslage im ostdeutschen Baugewerbe" festgestellt, daß "voraussichtlich" 1995 der Anteil der Betriebe mit Gewinn im Bauhauptgewerbe auf rund "2/5" zurückgehe.
Die Klägerin trägt weiterhin vor, daß sich im Hinblick auf die erfolgte Kündigung viele Firmen nicht an die Vereinbarungen halten, obwohl sie tarifgebunden sind. Sie bezögen sich geradezu auf die (zu unrecht) behauptete Wirksamkeit der Kündigung. Schon aus allgemeinen Überlegungen der Schadensbegrenzungspflicht, aber auch aus dem Gesichtspunkt der Tariftreue sei ein Einwirkungsantrag demnach begründet.
Die Klägerin stellte in der Kammersitzung vom 12. Dezember 1996 folgende Anträge:
1.   Festzustellen, daß durch die Kündigungserklärung vom 30.08.1996 weder der Tarifvertrag zur Regelung der Ausbildungsvergütung im Baugewerbe im Beitrittsgebiet (ausgenommen Berlin-Ost) vom 24. April 1996noch der Tarifvertrag zur Regelung der Gehälter für die Poliere des Baugewerbes im Beitrittsgebiet (ausgenommen Berlin-Ost) vom 24. April 1996noch der Tarifvertrag zur Regelung der Gehälter für die Poliere im feuerungstechnischen Gewerbe im Beitrittsgebiet (ausgenommen Berlin-Ost) vom 24. April 1996noch der Tarifvertrag zur Regelung der Gehälter und Ausbildungsvergütungen für die Angestellten des Baugewerbes im Beitrittsgebiet (ausgenommen Berlin-Ost) vom 24. April 1996fristlos aufgelöst worden ist, diese Tarifverträge vielmehr bis zum 31.03.1997 fortbestehen.
2.   Die Beklagte zu verurteilen, auf ihre Verbandsmitgliedsunternehmen (Mitglieder) mit allen ihr satzungsrechtlich zur Verfügung stehenden Maßnahmen einzuwirken, die im Antrag zu 1. bezeichneten Tarifverträge uneingeschränkt durchzuführen.
In der Kammersitzung vom 16.01.1997 wiederholte die Klägerin die Anträge aus Punkt 1 aus der Kammersitzung vom 12. Dezember 1996. Sie stellte jedoch unter teilweiser Klagerücknahme nunmehr folgenden modifizierten Klageantrag zu 2.:
die Beklagte zu verurteilen, auf ihre Verbandsmitglieder einzuwirken, die im Antrag zu 1. bezeichneten Tarifverträge uneingeschränkt durchzuführen.
Der Beklagte beantragt,
Klageabweisung.
Zur Begründung trägt er vor, daß die von dem Beklagten gekündigten Tarifverträge die Anhebung der Löhne und Gehälter am 01. September 1996 um 1,85 % sowie ab 01. Oktober 1996 um 3 % der Westeinkommen (Lohnanpassungsstufe nach der Stufenvereinbarung vom 25. März 1995) vorsehe. Die Vereinbarung vom 25. März 1995 sei zu einem Zeitpunkt geschlossen worden, indem die konjunkturelle Lage auf dem Bausektor Ostdeutschlands noch allseits positiv eingeschätzt wurde. Beim Abschluß der Tarifverträge vom 24. April 1996 seien die Tarifvertragsparteien von der Umsetzbarkeit der abgeschlossenen Tarifverträge in Ostdeutschland ausgegangen. So habe eine ifo-Studie noch im November 1995 für die Folgejahre Wachstumsraten der ostddeutschen Bauinvestitionen prognostiziert. Daß die Tarifverträge von 1995/1996 von völlig falschen Prämissen ausgingen, habe sich nach dem Abschluß der neuen Tarifverträge vom 24. April 1996 sehr schnell gezeigt. Die Prognosen über die Entwicklung der realen Bauinvestitionen in den neuen Bundesländern für 1996 seien von allen dafür zuständigen Stellen laufend zurückgenommen worden. Im Vergleich zu den Vorjahresmonaten seien im ostdeutschen Bauhauptgewerbe die Auftragseingänge wie folgt zurückgegangen:
Januar 1996 um 17,2 %
Februar 1996 um 15 %
März 1996 um 9,9 %
April 1996 um 15 %
Mai 1996 um 4,1 %
Juni 1996 um 10,2 %
Juli 1996 um 3,9 %.
Die Daten für den Monat Januar 1996 seien erst am 22.04.1996 veröffentlicht worden.
Der Beklagte trägt weiterhin vor, daß die dramatische Entwicklung unheilvolle Folgen gehabt habe. Die Baubetriebe, insbesondere die Kleinbaubetriebe in den neuen Bundesländern hätten, um ihre Existenz zu retten und zu überleben, die dort geltenden Lohntarife weitgehend nicht eingehalten, sondern unterschritten. Der Beklagte trägt weiterhin vor, daß durch die oben dargestellte Situation die Mitglieder des Beklagten unter immer unerträglicher werdenden Druck geraten seien. Kaum eines der mittelständischen Mitglieder sein noch bereit oder in der Lage, die Tariflohnerhöhung gemäß der Vereinbarung vom 25. März 1995 bzw. den Tarifverträgen vom 24. April 1996 mitzumachen. Es habe eine Flut von Drohungen, die Mitgliedschaft beim Beklagten aufzukündigen, gegeben.
Aus den genannten Gründen sei davon auszugehen, daß die von dem Beklagten ausgesprochene fristlose Kündigung der Tarifverträge und der Vereinbarung über die künftige Regelung der Löhne und Gehälter und Ausbildungsvergütungen für die Beschäftigten im Baugewerbe und im Beitrittsgebiet rechtswirksam sei. Die Rechtswirksamkeit der Kündigung entziehe zudem auch materiell-rechtlich dem Klageantrag zu 2., das heißt, der Einwirkungsleistungsklage, die Grundlage.
Wegen des weiteren Vorbringens der Prozeßparteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle verwiesen.

Gründe
Die Klage ist zulässig.
Die Klägerin besitzt bezüglich des Klageantrages zu 1. ein besonderes Feststellungsinteresse gemäß §  256 Abs. 1 ZPO, da nur durch eine gerichtliche Entscheidung festgestellt werden kann, ob die den Gegenstand des Verfahrens bildenden Tarifverträge wirksam gekündigt wurden, oder weiter fortgelten. Die Klage ist auch begründet.
Nach herrschender Rechtsauffassung kann im Falle des Wegfalls der Geschäftsgrundlage auch die außerordentliche Kündigung von Tarifverträgen zulässig sein. Der Beklagte hat vorgetragen, daß sich aus erheblichen Verschlechterungen der wirtschaftlichen Situation seiner Mitglieder, die zum Zeitpunkt des Abschlusses der oben genannten Tarifverträge noch nicht absehbar waren, der Wegfall der Geschäftsgrundlage für diese Tarifverträge ergebe.
Die Tarifverträge vom 26.04.1996 sehen eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit zum 31.03.1997 vor. Diese kurze Kündigungsfrist wurde offenbar vereinbart, um möglichen kurzfristigen Änderungen in der wirtschaftlichen Situation durch Neuverhandlungen Rechnung tragen zu können. Die Tarifvertragsparteien haben in keinem dieser Tarifverträge von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, ein außerordentliches Kündigungsrecht zu vereinbaren. Beim Verzicht auf ein solches Kündigungsrecht muß davon ausgegangen werden, daß die Tarifvertragsparteien das Risiko auch starker Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse auf sich nehmen wollten (vgl. Löwisch/Rieble Tarifvertragsgesetz, Kommentar §  1 Rz. 369). In dieser rechtlichen Situation wäre dem Beklagten das Festhalten an den Tarifverträgen vom 24.04.1996 nur dann unzumutbar gewesen, wenn in der Bauwirtschaft eine völlig unerwartete und extreme Verschlechterung der wirtschaftlichen Gesamtsituation eingetreten wäre. Der vom Beklagten angeführte Rückgang der Auftragseingänge um bis zu 17,2 % im Vergleich zu den Vorjahresmonaten ist zwar als erheblich anzusehen, kann in Anbetracht der oben dargestellten rechtlichen Ausgestaltung der Tarifverträge vom 24.04.1996 die außerordentliche Kündigung dieser Verträge nicht rechtfertigen. Dies folgt schon daraus, daß selbst nach den vom Beklagten angeführten Angaben zur Auftragsentwicklung kein durchgehender Trend zu einer einschneidenden Verschlechterung der Auftragslage zu erkennen ist (so sank der Auftragseingang in den Monaten Mai und Juli 1996 im Vergleich zu den Vorjahresmonaten lediglich um 4,1 bzw. 3,9 %).
Auch wenn, wie vom Beklagten behauptet, die Tarifverträge vom 24.04.1996 zu erheblichen Spannungen im beklagten Verband führten, kann dies die außerordentliche Kündigung dieser Verträge nicht rechtfertigen. Es ist ausschließlich Sache des Beklagten, die in ihm sich vollziehenden Konflikte zu bewältigen. Er ist nicht berechtigt, z.B. durch die die Gegenstand des Verfahrens bildenden außerordentlichen Kündigungen von Tarifverträgen, diese Konflikte zu Lasten anderer Tarifvertragsparteien auszutragen.
Aus den genannten Gründen war dem Klageantrag zu 1. stattzugeben.
Eine Einwirkungspflicht der Tarifvertragspartei auf ihre Mitglieder besteht dann, wenn die Auslegung des Tarifvertrages eindeutig ergibt, daß eine Regelung nicht dem Tarifvertrag entspricht (vgl. BAG Urteil vom 29.04.1992, AP Nr. 3 zu §  1 Tarifvertragsgesetz Durchführungspflicht). Nach dem Vorbringen des Beklagten ist davon auszugehen, daß eine größere Anzahl seiner Mitglieder an tarifgebundene Arbeitnehmer untertarifliche Bezüge zahlt, oder dies zumindestens ernsthaft erwägt. Es ist davon auszugehen, daß die untertarifliche Zahlung von Löhnen und Gehältern als krassester Bruch von Lohn- und Gehaltstarifverträgen anzusehen ist. Da nach der Rechtsprechung des BAG eine Einwirkungspflicht einer Tarifvertragspartei auf ihre Mitglieder schon besteht, wenn diese Regelungen trifft, die dem Tarifvertrag zuwiderlaufen, muß dies auch dann gelten, wenn diese tarifvertragliche Regelungen offensichtlich bewußt verletzt.
Deshalb war auch dem Klageantrag zu 2. stattzugeben.
Einer Erörterung des weiteren Vorbringens der Prozeßparteien bedarf es nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus §  91 Abs. 1 ZPO.

Streitwertbeschluss:
 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.000.000,- DM (eine Million) festgesetzt.
Der Wert des Streitgegenstandes war gemäß §  61 Abs. 1 ArbGG in Ermangelung konkreter Angaben zur wirtschaftlichen Bedeutung der Tarifverträge vom 24.04.1996 für jeden dieser Tarifverträge auf 200.000,- DM zu schätzen. Für den Klageantrag zu 2. war ebenfalls ein Wert des Streitgegenstandes in Höhe von 200.00,- DM festzusetzen. Dabei wurde für jeden der Tarifverträge vom 24.04.1996 ein Betrag in Höhe von 50.000,- DM zugrundegelegt.









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