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Arbeitsrecht / Kündigungsschutz Betriebsratsmitglieder
JUNG
RECHTSANWALTSKANZLEI


Gericht:  LAG Brandenburg
Datum:  12.10.2001
Aktenzeichen:  5 Sa 603/00
Vorinstanz(en):  ArbG Neuruppin - 17.08.2000 - AZ: 2 Ca 1073/00

Amtlicher Leitsatz:
1.   Die Betriebsabteilung i. S. d. §  15 Abs. 5 KSchG ist abzugrenzen vom Betriebsteil. Maßgebliches Differenzierungskriterium ist die eigenständige arbeitstechnische Zwecksetzung, die die Betriebsabteilung charakterisiert.
2.    In einem überbetrieblichen Ausbildungszentrum stellt der einzelne Ausbildungsbereich (Gewerk) keine Betriebsabteilung dar, da ein gemeinsamer arbeitstechnischer Zweck - die Aus- und Fortbildung der der Teilnehmer und Teilnehmerinnen der Maßnahmen - verfolgt wird. Es fehlt auch an einer organisatorischen Einheit des Bereichs, wenn Ausbilder und Arbeitsmittel bereichsübergreifend eingesetzt werden, auch wenn dies nur im Rahmen der jeweiligen Grundausbildung erfolgt.

Tenor:
1.    Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neuruppin vom 17.08.2000 - 2 Ca 1073/00 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2.    Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.
Der 45-jährige Kläger ist seit dem 01.03.1991 als Ausbilder beim Beklagten beschäftigt. Im Arbeitsvertrag gleichen Datums ist als Tätigkeit "Lehrmeister Metallbauer/SHK" angegeben.
Der Kläger absolvierte nach seiner Ausbildung zum Kühl- und Klimaanlagenmonteur mit Spezialisierung Kältetechnik eine Ausbildung im Bereich Maschinenbau, die er im Jahr 1981 mit der Meisterprüfung abschloss. 1982 erlangte er die Qualifikation des Lehrmeisters; 1992 erfolgte die Gleichstellung seines Abschlusses mit dem des "Industriemeister Metall". Schließlich absolvierte der Kläger im Jahr 1996 die Meisterprüfung "Metallbauer". Die Vorbereitung zur Erneuerung seiner im Januar 1998 abgelaufenen Schweißerprüfung brach der Kläger aus Gründen, die zwischen den Parteien streitig sind, im Herbst 1998 ab.
Der Beklagte betreibt Aus- und Fortbildung in den Handwerksbereichen Kfz., Elektro, Metall, Sanitär/Heizung/Klima, Mauerer, Maler und Tischler sowie Schweißausbildung. Die Erstausbildungs-, Fortbildungs- und Umschulungsmaßnahmen sind staatlich gefördert. Hierzu gehört insbesondere die überbetriebliche Lehrunterweisung (ÜLU), die der Beklagte in verschiedenen Ausbildungsbereichen durchführt. Dabei werden den Teilnehmerinnen und Teilnehmer in ein- bis zweiwöchigen Unterweisungen theoretische und praktische Kenntnisse vermittelt in Gebieten, die ihr Ausbildungsbetrieb nicht abdeckt.
Ende Februar 2000 teilte der Beklagte dem Betriebsrat, dem auch der Kläger angehört, mit, dass im Metallbereich wegen mangelnder Auslastung einer der beiden noch vorhandenen Ausbilder gekündigt werden soll, und bat um Vorschläge zur Vermeidung einer Kündigung. Nachdem der Betriebsrat solche Vorschläge mit seinem Schreiben vom 13.03.2000 unterbreitet hatte, unterrichtete der Beklagte den Betriebsrat mit dem Schreiben vom 22.03.2000 über seine Absicht, das Arbeitsverhältnis des Klägers zu kündigen, mit der Begründung, der Metallbereich werde zum 30.06.2000 geschlossen; weiter laufende ÜLU würden durch Honorarkräfte abgedeckt oder an andere Bildungszentren verteilt. Der Betriebsrat widersprach unter Hinweis darauf, dass eine Weiterbeschäftigung insbesondere im Bereich der Metallgrundausbildung anderer Handwerksbereiche möglich sei.
Mit dem Schreiben vom 30.03.2000, das dem Kläger am folgenden Tag zugegangen ist, kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 30.06.2000.
Das Arbeitsgericht Potsdam hat der hiergegen erhobenen Klage mit dem am 17.08.2000 verkündeten Urteil, auf dessen Tatbestand zur weiteren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird (Bl. 176 bis 180 d.A.), stattgegeben und den Beklagten zur Weiterbeschäftigung des Klägers bis zum Abschluss des Kündigungsrechtsstreits verurteilt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Betriebsrat sei nicht ordnungsgemäß angehört worden. Aus dem Anhörungsschreiben sei insbesondere nicht erkennbar gewesen, dass eine "Betriebsteilschließung" erfolgen solle, wie diese durchgeführt werden solle und weshalb der Kläger nicht in anderen Bereichen einsetzbar sei.
Gegen dieses ihm am 13.09.2000 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit dem am 13.10.2000 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Frist bis zum 27.11.2000 am 27.11.2000 begründet.
Der Beklagte meint, der Bereich der Metallausbildung stelle eine Betriebsabteilung im Sinne des §  15 Abs. 5 KSchG dar, und behauptet, er habe die unternehmerische Entscheidung getroffen, diese zum 30.06.2000 zu schließen. Die Metallabteilung sei organisatorisch abgrenzbar, verfüge über eigene Betriebsmittel und eine personelle Einheit in Person der beiden zuletzt beschäftigten Ausbilder sowie der Teilnehmer an Bildungsmaßnahmen, die die gesamte Berufsausbildung bei ihm durchgeführt hätten. Im Metallbereich werde ein eigenständiger Zweck verfolgt. In anderen sei der Kläger aufgrund seiner spezifischen Ausbildung nicht einsetzbar.
Der Beklagte trägt weiter vor, die Betriebsratsanhörung sei vollständig gewesen, da ihm auch aufgrund der gleichzeitigen Anhörung zur beabsichtigten Kündigung des Ausbilders L. bekannt gewesen sei, dass die Metallabteilung geschlossen werden sollte. Dies sei auch umgesetzt worden. Der Kläger habe Maschinen eingemottet.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 17.08.2000 - 2 Ca 1073/00 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er trägt vor:
Es fehle an einer Abgrenzbarkeit des Bereichs Metallausbildung, da er in der Vergangenheit auch in anderen Bereichen eingesetzt worden ist und umgekehrt Ausbilder anderer Bereiche die Metallgrundausbildung in der Metallwerkstatt, die auch weiterhin - beispielsweise im Rahmen der Ausbildung des Auszubildenden M. - genutzt werde, durchführten. Beim Beklagten werde nach wie vor Metallausbildung betrieben, wie etwa im Rahmen der Qualifizierungs-ABM "Heimattierpark K.".
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens in der Berufungsinstanz wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Gründe
1.
Die gemäß § §  8 Abs. 2, 64 Abs. 1 ArbGG statthafte und nach dem Streitgegenstand gemäß §  64 Abs. 2 c) ArbGG zulässige Berufung des Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, § §  66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 518, 519 Abs. 1 und 3 ZPO.
2.
Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, da die Klage zulässig und begründet ist und das Arbeitsgericht ihr zurecht stattgegeben hat. Die Kündigung ist wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig, §  15 Abs. 1 KSchG i.V.m.§  134 BGB.
2.1
Amtsträger - wie der Kläger als Mitglied des Betriebsrates - unterliegen gemäß §  15 KSchG einem besonderen Kündigungsschutz. Dieser dient deren Schutz vor Repressalien und der Funktionsfähigkeit des betriebsverfassungsrechtlichen Gremiums. Eine Kündigung ist nach dieser gesetzlichen Regelung nur ausnahmsweise zugelassen. Nach §  15 Abs. 1 KSchG ist eine Kündigung unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Eine ordentliche Kündigung lässt das Gesetz nur im Fall einer Betriebsschließung zu. §  15 Abs. 4 KSchG. Bei der Schließung einer Betriebsabteilung ist der Arbeitgeber verpflichtet, das Betriebsratsmitglied in einer anderen Betriebsabteilung weiter zu beschäftigen. Nur wenn dies unmöglich ist, gilt die Regelung für den Fall einer Betriebsschließung entsprechend, §  15 Abs. 5 KSchG. Dringende betriebliche Gründe, die nach §  1 Abs. 2 KSchG eine ordentliche Kündigung sozial rechtfertigen, reichen für die Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes nicht aus.
2.2
 Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Kündigung nach §  15 Abs. 5 KSchG sind vorliegend nicht gegeben.
2.2.1
 Es fehlt bereits - bei Zugrundelegung des unstreitigen Sachverhaltes und des tatsächlichen Vorbringens des Beklagten - an der Schließung einer Betriebsabteilung.
2.2.1.1
Eine Betriebsabteilung i. S.v. §  15 Abs. 5 KSchG ist ein organisatorisch abgegrenzter Teil eines Betriebes, der eine personelle Einheit erfordert, dem eigene technische Betriebsmittel zur Verfügung stehen und der einen eigenen Betriebszweck verfolgt (vgl. BAG, Urt. v. 20.01.1984 - 7 AZR 443/82 - m.w.N.). Die Betriebsabteilung ist zu unterscheiden vom Betriebsteil. Eine Betriebsabteilung kann betriebsteilübergreifend vorliegen, während ein Betriebsteil nicht auch gleichzeitig eine Betriebsabteilung darstellt. Wesentliches Differenzierungskriterium ist die arbeitstechnische Zwecksetzung, die die Betriebsabteilung charakterisiert, beim Betriebsteil jedoch keine Rolle spielt.
2.2.1.2
Die Metallausbildung beim Beklagten erfolgt nicht innerhalb einer Betriebsabteilung. Es fehlt bereits insofern an einer personellen Einheit, als die Ausbilder für Metallberufe in der Vergangenheit regelmäßig und in erheblichem Umfang auch im Rahmen der Erstausbildung und Fortbildung anderer Handwerke eingesetzt wurden. Aus den vom Beklagten mit dem Schriftsatz vom 21.03.2001 eingereichten Unterlagen ergibt sich, dass der Kläger im Jahr 1999 neben 60 Arbeitstagen ÜLU Metall an 5 Tagen für ÜLU Elektro, 45 für ÜLU Kfz, 15 für ÜLU SHK und 49 Tagen im Rahmen sonstiger Maßnahmen in Nichtmetallberufen eingesetzt war, und damit fast zwei Drittel seiner Ausbildungstätigkeit außerhalb der Ausbildung zu Metallberufen verbracht hat. Ähnlich war die Verteilung im Jahr 1998, in dem der Kläger 74 Arbeitstage im Bereich Fortbildung Metall verbracht hat, 127 Arbeitstage in den Maßnahmen ÜLU-Kfz, ÜLU-SHK und US-nMet. Im Jahr 1997 standen gar 5 Tagen im Bereich ÜLU-M 90 Arbeitstage in den übrigen Bereichen gegenüber. Ausbilder anderer Bereiche sind ebenso übergreifend eingesetzt worden und werden dies auch weiter. So hat und hatte der Ausbilder Elektro F. Tätigkeitszeiten im Bereich SHK, Kfz sowie in der Fortbildung Metall.
Die Arbeitsmittel, nämlich die Metallwerkstatt, wird nicht ausschließlich für die Aus- und Fortbildung in Metallberufen genutzt. Auch soweit in anderen Handwerksbereichen eine praktische Metallgrundausbildung durchgeführt wird, werden die Arbeitsmittel benötigt.
Schließlich kann nicht von einer eigenständigen Zwecksetzung gesprochen werden. Im Bereich Metall wird der gleiche arbeitstechnische Zweck verfolgt, wie im gesamten Betrieb des Beklagten, nämlich die Aus- und Fortbildung. Eine Differenzierung nach dem Berufsziel kann nicht vorgenommen werden. Es wird weder ein Hilfszweck noch ein abgrenzbarer Teilzweck verfolgt. Die Argumentation des Beklagten ist insoweit rein ergebnisorientiert: Aufgrund der unterschiedlichen Qualifikation der Ausbilder und der daraus resultierenden beschränkten Einsetzbarkeit müsse eine Betriebsabteilung für jeden Ausbildungsbereich angenommen werden, weil andernfalls eine Kündigung des Klägers ausgeschlossen wäre. Dies entspricht gerade nicht der Intension des Gesetzgebers. Vielmehr gebietet Sinn und Zweck des §  15 Abs. 5 KSchG eine funktionsbezogene Betrachtungsweise, bei der vermieden wird, dass es zu einer im Widerspruch zu dem gesetzlich geschaffenen besonderen Bestands- und Inhaltsschutz der betreffenden betriebsverfassungsrechtlichen Funktionsträger stehenden "Atomisierung" der kündigungsschutzrechtlich relevanten Betriebsstruktur kommt (vgl. BAG, Urt. v. 20.01.1984 - 7 AZR 443/82 - II 2 b der Gründe).
2.2.1.3
 Es ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, dass der Beklagte die unternehmerische Entscheidung getroffen hätte, im Bereich Metall auf Dauer nach dem 30.06.2000 keinerlei Aus- und Fortbildungsmaßnahmen mehr durchzuführen, so dass auch bei unterstelltem Vorliegen einer Betriebsabteilung deren Schließung nicht angenommen werden kann.
Bereits zum Kündigungszeitpunkt stand fest, dass noch ÜLU im Metallbereich durchzuführen waren, wenn auch in geringem Umfang. Daneben lief auch noch die Ausbildung des Auszubildenden M., der nach den vom Beklagten eingereichten Unterlagen (Vereinbarung vom 29.06.2000 mit Metallbau B.) nicht wie von ihm vorgetragen lediglich ein Praktikum bei ihm absolviert hat, sondern umgekehrt nur für die Dauer eines mehrwöchigen Praktikums außerhalb seines Ausbildungsbetriebes, also dem des Beklagten, verbracht hat. Schließlich stand fest, dass weiterhin in anderen Gewerken eine Grundausbildung Metall durchzuführen war.
Der Beklagte hat auch bereits gegenüber dem Betriebsrat im Anhörungsschreiben vom 22.03.2000 betont, dass er weiterhin bemüht sei, eine Verbesserung der Auftragslage herbeizuführen. So ist es ihm auch gelungen, einen Teil der Qualifizierungs-ABM Heimattierpark K. übertragen zu bekommen, der auch eine Fortbildung im Bereich Metall umfasst. Es ist damit nicht erkennbar, dass der Beklagte auf Dauer keine Aus- und Fortbildung im Bereich Metall mehr anbieten wollte. Dies wäre auch, worauf der Betriebsrat hingewiesen hatte, angesichts der staatlich geförderten umfangreichen Ausstattung der Metallwerkstatt nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. Die tatsächliche Schließung der Werkstatt zum 30.06.2000 ist ebenfalls nicht erkennbar. Der Beklagte hat selbst nicht behauptet, dass sämtliche Maschinen und Einrichtungen der Metallwerkstatt "eingemottet" worden seien und der Raum seit 01.07.2000 verschlossen sei.
2.2.2
 Im Übrigen ist - selbst bei Unterstellung der Schließung einer Betriebsabteilung - den Darlegungen des Beklagten nicht zu entnehmen, dass eine weitere Beschäftigung des Klägers in anderen Bereichen unmöglich wäre.
Wie oben ausgeführt ist der Kläger in der Vergangenheit in erheblichem Umfang auch im Rahmen der Aus- und Fortbildung in anderen Handwerksberufen eingesetzt worden. Nach §  15 Abs. 5 KSchG ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeit so zu organisieren, dass ein Betriebsratsmitglied weiter beschäftigt werden kann. Notfalls muss er sogar einen Arbeitsplatz "freikündigen" (vgl. BAG, Urt. v. 18.10.2000 - 2 AZR 494/99). Der Kläger hätte auch nach dem 30.06.2000 in den anderen Bereichen eingesetzt werden können.
Fehl geht in diesem Zusammenhang der Einwand des Beklagten, er habe die Grundausbildung Metall den Ausbildern der jeweiligen Bereiche wieder übertragen müssen, weil diese ebenfalls nicht ausgelastet gewesen seien. Der Arbeitgeber kann sich zur Begründung einer Kündigung nach §  15 Abs. 5 KSchG nicht darauf berufen, die vorhandenen Arbeiten seien nun einmal in bestimmter Weise verteilt, auch wenn eine andere Verteilung möglich gewesen wäre (vgl. BAG, Urt. V. 25.11.1981 - 7 AZR 382/79 - III 1 der Gründe).
Der Beklagte hätte danach sämtliche noch vorhandenen Arbeitsaufgaben unter Angabe von Zeitanteilen vortragen und darlegen müssen, weshalb eine Übertragung auf den Kläger unmöglich gewesen sein soll. Zu diesen Aufgaben zählen auch solche, die der Beklagte unter der Rubrik "keine Ausbildungszeit" statistisch führt, wie zum Beispiel Wartungs- und Reparaturarbeiten, die der Kläger auch in der Vergangenheit durchgeführt hat. Wenn hierdurch - entgegen der Einschätzung des Betriebsrates - eine Unterbeschäftigung der Ausbilder anderer Bereiche entstehen würde, hätte der Beklagte vorrangig dort Maßnahmen wie Kündigung oder Änderungskündigung ergreifen müssen, um die Weiterbeschäftigung des Klägers zu sichern. Der Beklagte kann die angeblich fehlende Beschäftigungsmöglichkeit des Klägers nicht dadurch demonstrieren, dass er ihm Aufgaben überträgt, die er für überflüssig hält, und andere Aufgaben, die der Kläger nach seinem Arbeitsvertrag und seiner Qualifikation wahrnehmen könnte, anderen Arbeitnehmern überträgt.
Da es an derartigen Darlegungen des Beklagten fehlt, bedarf es auch keiner weiteren Ausführungen zu der Frage, ob der Kläger nach seiner Qualifikation auch für die Ausbildung im Bereich SHK, der im Arbeitsvertrag ausdrücklich erwähnt ist, außerhalb der Metallgrundausbildung einsetzbar ist. Ebenso kann offen bleiben, ob dem Kläger die Gelegenheit zur Qualifikation als Lehrschweißer hätte gegeben werden müssen.
2.3
Da hiernach bereits die materiellen Voraussetzungen einer Kündigung nach §  15 Abs. 5 KSchG nicht gegeben sind, kommt es auch auf die Frage der ordnungsgemäßen Beteiligung des Betriebsrates nicht mehr an. Aufgrund der Unwirksamkeit der Kündigung ist auch ein Weiterbeschäftigungsanspruch des Klägers begründet.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf §  97 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß §  72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor, da die Kammer bei der Entscheidung die von der Rechtsprechung entwickelten Rechtsgrundsätze zugrundegelegt hat und der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Der Beklagte wird auf die Möglichkeit der Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde, §  72 a ArbGG, hingewiesen.









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