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Gericht: LAG Brandenburg
Datum: 13.10.2000 Aktenzeichen: 5 Sa 711/99 Vorinstanz(en): ArbG Neuruppin - 21.07.1999 - AZ: 3 Ca 161/99 Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristungs- bzw. Bedingungsabrede. Die 1948 geborene Klägerin ist seit dem 13.03.1996 beim Finanzamt K. beschäftigt. Sie war zunächst aufgrund des Arbeitsvertrages vom gleichen Tag als Angestellte in der Vergütungsgruppe VII BAT-O als Vertretung für Frau W. für die Zeit, die diese wegen Erziehungsurlaub ausfällt, längstens bis 31.12.1996 tätig. Der Anschlussvertrag vom 04.12.1996 sah eine Befristung "für die Zeit, in der Frau StOSin W." wegen Teilzeitbeschäftigung ausfällt, längstens bis längstens 31.12.1998 mit einer Teilzeitbeschäftigung von 50 v.H. vor. Diesen Vertrag hoben die Parteien einvernehmlich zum 30.11.1997 auf, nachdem sie am 01.12.1997 einen neuen Arbeitsvertrag als Angestellte in der Vergütungsgruppe V b BAT-O geschlossen hatten. Dort heißt es in § 1: "Die Einstellung im FA K. erfolgt ab dem 01.12.1997 als vollbeschäftigte Angestellte auf bestimmte Zeit als Aushilfsangestellte für die Zeit, in der Frau K. wegen Erkrankung ausfällt bzw. bis zu deren Ausscheiden aus dem Dienst." Zuvor hatte die Oberfinanzdirektion C. (OFD) den Bezirkspersonalrat mit Schreiben vom 18.11.1997, auf das wegen des weiteren Inhalts Bezug genommen wird (Bl. 61 d.A.) über die Absicht unterrichtet, die Klägerin als Aushilfsangestellte "befristet für die Zeit der Erkrankung der VAen Frau K. einzustellen und in Verg.Gr. V b BAT-O einzugruppieren." Beigefügt war ein Schreiben der Vorsteherin des Finanzamtes K. vom 15.11.1997 folgenden Inhaltes: "Ergänzend zum Antrag vom 31.07.1997 beantrage ich, die Stelle für die VAe K., die seit dem 04.03.1997 arbeitsunfähig krank ist, mit der VAe Frau P. zu 100 % als Aushilfskraft zu besetzen. Frau P. sollen die Aufgaben einer Leiterin Buchführung mit der VergGr. V b Übertragen werden. Frau P. ist seit dem 13.03.1996 als Aushilfsangestellte im FA K. tätig. Sie erfüllt die Voraussetzungen, diese Tätigkeit auszuüben. In der Vergangenheit war sie als Prokuristin und Finanzbuchhalterin tätig. Der örtliche Personalrat hat dieser Maßnahme zugestimmt." Der Bezirkspersonalrat stimmte der Maßnahme am 26.11.1997 zu. Nachdem die Angestellte Frau K. am 29.12.1998 verstorben war, teilte das beklagte Land der Klägerin mit Schreiben vom 21.01.1999 mit, dass somit der sachliche Grund für die Befristung nicht mehr vorliege und das Arbeitsverhältnis - unter Gewährung einer Auslauffrist - mit Ablauf des 31.03.1999 beendet werde. Hiergegen hat sich die Klägerin mit ihrer am 22.01.1999 beim Arbeitsgericht Neuruppin eingegangenen Klage gewandt. Durch das Versäumnisurteil vom 14.04.1999 hat das Arbeitsgericht Neuruppin festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht mit Ablauf des 31.03.1999 geendet hat, sondern unbefristet fortbesteht. Gegen dieses ihm am 16.04.1999 zugestellte Versäumnisurteil hat das beklagte Land am 23.04.1999 Einspruch eingelegt. Das Arbeitsgericht hat durch das am 21.07.1999 verkündete Urteil, auf dessen Tatbestand zur weiteren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird (Bl. 74 bis 80 d.A.), unter Aufhebung des Versäumnisurteils die Klage abgewiesen und den Streitwert auf 12.900,00 DM festgesetzt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Mit dem Ausscheiden der Vertretenden (gemeint ist wohl: Vertretenen) entfalle nicht der sachliche Grund für die Befristung; dies sei jedoch nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 24.09.1997 ausnahmsweise dann nicht der Fall, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zwar als zeitweilige Aushilfe, nicht aber als Dauerbesetzung für geeignet hält Ein solcher Fall liege vor, da aufgrund der Formulierung im Arbeitsvertrag von vornherein festgestanden habe, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Ausscheiden von Frau K. enden sollte. An einer derartigen Befristung habe das beklagte Land auch ein berechtigtes Interesse gehabt, da aufgrund der Bedeutung der Tätigkeit als Leiterin Buchführung in der Finanzkasse im Land Brandenburg nur Mitarbeiter beschäftigt würden, die die Ausbildung als Mitarbeiter im gehobenen Dienst absolviert hätten. Gegen dieses ihr am 25.09.1999 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit dem am 18.10.1999 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese am 18.11.1999 begründet. Sie vertritt die Auffassung, die Personalvertretung sei nicht ordnungsgemäß zum Befristungsgrund des Ausscheidens beteiligt worden, und trägt weiter vor: Von einer mangelnden Eignung habe nicht ausgegangen werden können. Ihre fachliche Qualifikation werde durch das Schreiben, der Amtsvorsteherin vom 14.11.1997 ebenso belegt, wie durch das Zwischenzeugnis. Im übrigen hätte auch der Fall eintreten können, dass das Arbeitsverhältnis von Frau K. erst mit deren Eintritt in das Rentenalter - etwa zeitgleich mit ihrer eigenen Verrentung - beendet worden wäre, und die Vertretung damit mehrere Jahre angedauert hätte. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Neuruppin vom 21.07.1999 - 3 Ca 161/99 - abzuändern und die Entscheidung aus dem Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Neuruppin vom 14.04.1999 aufrecht zu erhalten. Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Es trägt vor: Auf Dauer habe die Stelle nur mit Mitarbeitern besetzt werden können, die die Laufbahnvoraussetzungen für den gehobenen Dienst nach § 4 Steuerbeamten-Ausbildungsgesetz erfüllten oder eine entsprechende Anpassungsqualifizierung gemäß der Bewährungsanforderungsverordnung absolviert hätten. Dem Bezirkspersonalrat sei bekannt gewesen, dass die Bewährungsanforderungsverordnung am 31.12.1996 ausgelaufen ist, weshalb ihm auch klar gewesen sei, dass diese Art der Ausbildung der Klägerin aufgrund der Einstellung zum März 1996 nicht mehr zugute habe kommen können. In zahlreichen Gesprächen über die Konsequenzen des Auslaufens der Bewährungsanforderungsverordnung sei zwischen Dienststellenleitung und Personalrat unstreitig gewesen, dass nur diejenigen Bediensteten die Aufgaben einer Tätigkeit im gehobenen Dienst ausüben könnten, die eine entsprechende Steuerausbildung vorweisen könnten. Dem Bezirkspersonalrat sei ausführlich dargelegt worden, welche Voraussetzungen nunmehr an die einzelnen Dienstposten zu stellen seien. Dem Gremium seien die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen ebenso bekannt gewesen wie die Bedeutung der Aufgabe als Leiter Buchführung; die Übertragung dieser Aufgabe auf Dauer sei stets an die Erfüllung der genannten Ausbildungsvoraussetzungen geknüpft worden. Der Personalrat sei deshalb auch davon ausgegangen, dass die Einstellung der Klägerin nur befristet als Aushilfe nötig gewesen sei, da nur Mitarbeiter mit Ausbildung zum gehobenen Dienst beschäftigt werden könnten. Deshalb habe für den Personalrat bei Erhalt des Anhörungsbogens festgestanden, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien im Falle des Ausscheidens von Frau K. das Arbeitsverhältnis der Parteien enden werde, da die Klägerin mangels Ausbildung als Dauerbesetzung nicht in Frage kam. Dies gelte auch deshalb, da zur damaligen Zeit die - absolut vorrangige - Übernahme von ausgebildeten Laufbahnbeamten in das Beamtenverhältnis wegen Stellenmangels nicht möglich gewesen sei. Einer Einstellung einer Arbeitnehmerin ohne Laufbahnausbildung hätte der Personalrat zu keinem Zeitpunkt zugestimmt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens in der Berufungsinstanz wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Gründe 1. Die gemäß § § 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 ArbGG statthafte und nach dem Beschwerdewert gemäß § 64 Abs. 2 ArbGG zulässige Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, § § 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG. 518, 519 Abs. 1 und 3 ZPO. 2. Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg, da die Klage begründet ist. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Angestellten K. durch deren Tod hat das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht beendet, da die entsprechende vertragliche Abrede unwirksam ist mit der Folge des unbefristeten Fortbestandes. 2.1 Auf den Beendigungstatbestand des Ausscheidens der Vertretenen kann sich das beklagte Land bereits deshalb nicht berufen, weil die entsprechende vertragliche Vereinbarung ohne Zustimmung der Personalvertretung getroffen worden ist. 2.1.1 Der Personalrat hat nach § 63 Abs. 1 Nr. 4 LPVG Brandenburg bei der Befristung von Arbeitsverhältnissen mitzubestimmen. Eine ohne Zustimmung des Personalrates vereinbarte Befristung ist unwirksam (vgl. BAG. Urt. v. 13.04.1994 - 7 AZR 651/93). Dabei betrifft die Zustimmung nur die ihm mitgeteilten Angaben zu Grund und Dauer der Befristung. Eine hiervon abweichende Vertragsgestaltung bedarf einer erneuten Zustimmung der Personalvertretung. Auf einen dem Personalrat nicht mitgeteilten Befristungsgrund kann der Arbeitgeber eine Befristung nicht stützen (vgl. BAG, Urt. v. 27.09.2000 - 7 AZR 412/99 - m.w.N.). 2.1.2 Das beklagte Land hat vorliegend eine Zustimmung des nach § 75 Abs. 2 LPVG Brandenburg zuständigen Bezirkspersonalrates lediglich zum Befristungsgrund der Vertretung eingeholt, so dass es sich auf den zusätzlich vereinbarten Beendigungstatbestand des Ausscheidens der Vertretenen nicht berufen kann. 2.1.2.1 Diese verträgliche Vereinbarung unterlag nach § 63 Abs. 1 Nr. 4 LPVG Brandenburg ebenso wie die Befristungsabrede mit dem sachlichen Grund der Vertretung der Mitbestimmung gemäß § 61 Abs. 1 LPVG Brandenburg. Die Parteien haben vorliegend einerseits geregelt, dass das Arbeitsverhältnis auf die Dauer der krankheitsbedingten Abwesenheit der Angestellten Köppe befristet ist. Es sollte mit deren Rückkehr auf den Arbeitsplatz enden. Eine solche Befristung ist regelmäßig sachlich gerechtfertigt, weil der Arbeitskräfte(-mehr-)bedarf absehbar nur von begrenzter Dauer ist. Hiervon zu unterscheiden ist jedoch die Abrede, dass das Arbeitsverhältnis auch dann enden soll, wenn Frau K. ausscheidet. Eine Befristungsvereinbarung mit dem Sachgrund der Vertretung beinhaltet nicht die Abrede einer Beendigung auch für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Vertretenen endet (vgl. BAG, Urt. v. 26.06.1996 - 7 AZR 674/95). Es ist zwar zutreffend, dass eine - "Vertretung" des ausgeschiedenen Arbeitnehmers nicht möglich ist. Sachgrund der Befristung ist aber die durch die Abwesenheit des Stelleninhabers bedingte Personalunterdeckung, die durch dessen Ausscheiden nicht entfällt, sondern umgekehrt zu einem dauerhaften Arbeitskraftbedarf wird. Die Parteien haben mit dem Zusatz "bzw. deren Ausscheiden" diesen Fall gesondert geregelt. Ein Mitbestimmungsrecht ist vorliegend nicht dadurch ausgeschlossen, dass es sich bei diesem Beendigungstatbestand möglicherweise um eine auflösende Bedingung handelt. Begrifflich wird bei der Befristung unterschieden zwischen Zeitbefristung und Zweckbefristung. Bei Ersterer wird ein kalendermäßig bestimmtes oder bestimmbares Datum angegeben, während Letztere das Arbeitsverhältnis durch den Eintritt eines bestimmten Ereignisses beenden soll. Von der Zweckbefristung unterscheidet sich die auflösende Bedingung nur durch den Grad der Ungewissheit, ob das als Beendigungstatbestand vereinbarte Ereignis während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses eintreten wird (vgl. BAG, Urt. v. 24.09.1997 - 7 AZR 669/96 - K 1 d.Gr.). Ob die Parteien vorliegend bei Vertragsschluss Ende 1997 ein Ausscheiden der Arbeitnehmerin Köppe aufgrund ihrer Erkrankung, sei es durch den Bezug einer Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsrente nach § 59 BAT oder durch Tod, für möglich oder eher wahrscheinlich hielten, als deren Rückkehr auf ihren Arbeitsplatz, kann offen bleiben, da nach Auffassung der Kammer auch bei Annahme einer auflösenden Bedingung ein Mitbestimmungsrecht des Personalrates gegeben wäre. Nach dem Wortlaut des § 63 Abs. 1 Nr. 4 LPVG Brandenburg ist zwar - lediglich die Befristung erfasst. Nach Sinn und Zweck der Regelung ist dies jedoch dahingehend auszulegen, dass auch die Vereinbarung einer auflösenden Bedingung der Mitbestimmung unterliegen soll. Der Personalrat soll prüfen, ob die beabsichtigte Befristung nach den Grundsätzen der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle wirksam ist. Darüber hinaus soll er auch, bei Vorliegen eines die Befristung rechtfertigenden Sachgrundes darauf Einfluss nehmen können, ob im Interesse des Arbeitnehmers von einer Befristung insgesamt abgesehen oder wegen der dem Arbeitnehmer zugewiesenen Arbeitsaufgaben oder der in Aussicht genommenen Befristungsgründe eine längere Laufzeit vereinbart werden kann (BAG, Urt. v. 09.06.1999 - 2 b) d.Gr.). Die auflösende Bedingung unterliegt der gleichen Kontrolle wie die Befristung. Befristungsrechtlich werden beide Formen kaum unterschieden; allenfalls werden höhere Anforderungen an den sachlichen Grund gestellt. Begrifflich werden die Befristungsfälle nur differenziert nach der Angabe eines Zeitpunkts oder eines Ereignisses, wie dies auch in § 3 Nr. 1 der Richtlinie des Rates 1999/70/EG vom 28.06.1999 der Fall ist. Die begriffliche Differenzierung zwischen Zeitbestimmung und auflösende Bedingung in § § 158 ff. BGB führt nicht dazu, dass unter den arbeitsrechtlichen Befristungsbegriff nicht auch die auflösende Bedingung subsumierbar wäre (a.A. Klapproth u. a., Das Personalvertretungsrecht in Brandenburg, Praktikerkommentar, Stand Okt. 2000, § 63 Rdnr. 76), zumal § 163 BGB auf § 158 Abs. 2 BGB verweist. 2.1.2.2 Der Bezirkspersonalrat hat vorliegend seine Zustimmung zu dem Beendigungstatbestand Ausscheiden der Angestellten K. nicht erteilt. Das beklagte Land hat insoweit ein Mitbestimmungsverfahren nicht eingeleitet. Dies ergibt sich bereits aus dem Anhörungsschreiben, in dem ausschließlich von einer Befristung zur Vertretung für die Dauer der Abwesenheit die Rede ist. Auch dem beigefügten Schreiben der Amtsvorsteherin des Finanzamtes konnte die Personalvertretung nicht entnehmen, dass daneben ein weiterer Beendigungstatbestand vereinbart werden sollte. Weitere Informationen hat die Dienststellenleitung der Personalvertretung im Zusammenhang mit der Einstellung der Klägerin nicht gegeben. Entgegen der Auffassung des beklagten Landes war die Mitteilung der Absicht einer entsprechenden Vertragsgestaltung auch nicht entbehrlich. Es ist zwar zutreffend, dass der Arbeitgeber die Arbeitnehmervertretung unter bestimmten Voraussetzungen nicht über Umstände informieren muss, die dem Gremium bekannt sind. Dabei kann es sich jedoch nur um solche Informationen handeln, die zur Begründung einer bestimmten Maßnahme dienen, nicht jedoch um die Maßnahme selbst. Vorliegend geht es nicht um die Erläuterung des Sachgrundes der Vertretung, sondern um einen zusätzlichen Beendigungstatbestand. Dass ein solcher in den Vertrag aufgenommen werden soll, war für den Bezirkspersonalrat nicht ersichtlich, und zwar auch dann nicht, wenn das beklagte Land in anderen Finanzämtern die Stelle der Leitung der Buchführung mit Beamten besetzt haben sollte. Zum Zeitpunkt der Befristungsabrede Ende 1997 stand kein Laufbahnbewerber zur Verfügung. Dass das beklagte Land die Klägerin aufgrund fehlender Laufbahnbefähigungsvoraussetzung nur für einen begrenzten Zeitraum und wie lange für einsetzbar gehalten hätte, war für den Bezirkspersonalrat nicht ersichtlich, zumal die Amtsvorsteherin die inhaltliche Qualifikation der Klägerin als gegeben angesehen hat. Allgemeine Kenntnisse der Mitglieder des Gremiums über die Laufbahnbefähigung nach der Bewährungsanforderungsverordnung (vom 20.08.1991, GVBl. S. 378) und nach dem Steuerbeamten-Ausbildungsgesetz - StBAG - (BGBl. 1996 I S. 1578) vermögen nicht die Information zu ersetzen, dass ein zusätzlicher Beendigungstatbestand vereinbart und dieser mit konkreten Qualifikationsmängeln der Klägerin begründet werden soll. 2.2 Im Übrigen scheitert die Wirksamkeit der Vereinbarung zur Beendigung wegen Ausscheidens der Angestellten K. auch daran, dass ein sachlicher Grund nicht ersichtlich ist. 2.2.1 Die Abrede unterliegt - unabhängig von der Einordnung als Zweckbefristung oder auflösender Bedingung - der gerichtlichen Kontrolle, da sie eine objektive Umgehung kündigungsschutzrechtlicher Bestimmungen darstellt. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist es zwar denkbar, dass neben dem Befristungsgrund der Vertretung ein sachlicher Grund für die Vereinbarung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch im Falle des Ausscheidens des Stelleninhabers vorliegen kann (vgl. Urt. v. 24.09.1997 - 7 AZR 669/96 -; Urt. v. 08.07.1998 - 7 AZR 382/97). Ein solcher muss jedoch auch dargelegt werden. 2.2.2 Dem Vorbringen des beklagten Landes ist nicht zu entnehmen, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein sachlicher Grund für diesen Beendigungstatbestand vorgelegen hat. Unzutreffend ist zunächst der Vortrag, die Klägerin könne nicht beschäftigt werden, da sie die Voraussetzungen nach § 4 StBAG nicht erfülle. Die genannte Vorschrift regelt die Voraussetzung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des gehobenen Dienstes. Sie enthält kein gesetzliches Beschäftigungsverbot. Demzufolge hat das beklagte Land auch keine rechtlichen Hindernisse gesehen, die Klägerin überhaupt zu beschäftigen. Der Organisationsentscheidung vorbehalten bleibt die Frage, welche hoheitlichen Aufgaben durch Beamte zu erledigen sind. Das beklagte Land kann deshalb Angestelltenstellen in Beamtenstellen umwandeln. Allerdings führt auch dies nicht dazu, dass eine solche Stelle nicht mehr mit einem Angestellten besetzt werden oder bleiben kann. Eine Kündigung könnte dagegen dann sozial gerechtfertigt sein, wenn ein Angestellter die Voraussetzungen für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis nicht erfüllt und der Arbeitgeber die Stelle mit einem Beamten besetzen möchte (vgl. BAG, Urt. v. 17.05.1984 - 2 AZR 109/83). Liegen diese Voraussetzungen bereits bei Abschluss des Arbeitsvertrages mit dem Angestellten vor, könnte dies auch eine Befristung bzw. auflösende Bedingung sachlich rechtfertigen. Derartige Entscheidungen und Prognosen hat das beklagte Land indes nicht vorgetragen. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, ob und ggf. wann das beklagte Land eine Organisationsentscheidung bezüglich der konkreten Stelle getroffen hat, die offensichtlich nicht von einer Beamtin besetzt war. Nicht erkennbar ist auch, wann das beklagte Land davon ausgehen konnte, dass ein geeigneter Beamter zur Besetzung der Stelle zur Verfügung stehen würde. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses war dies unstreitig nicht der Fall. Auf mangelnde fachliche Eignung der Klägerin kann das beklagte Land die Befristung bzw. Bedingung nicht stützen. Die Klägerin erfüllt allenfalls nicht die Voraussetzungen für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis. Dies steht jedoch einer Befähigung zur Erfüllung ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten im Angestelltenverhältnis nicht entgegen. Die Ausführungen des beklagten Landes sind insbesondere im Hinblick darauf nicht nachvollziehbar, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbar war, wie lange die Klägerin die Aufgabe wahrzunehmen hatte. Wäre die Angestellte Köppe nicht gestorben, hätte weiterhin ein Vertretungstatbestand vorgelegen, selbst wenn eine befristete Rente bewilligt worden wäre, weil dann deren Arbeitsverhältnis nur geruht hätte. Dieser Zustand hätte Jahre andauern können. Angesichts dieser Ungewissheit ist nicht nachvollziehbar, weshalb eine mangelnde Qualifikation der Beschäftigung der Klägerin entgegen stehen sollte. 2.3 Da hiernach der Befristungstatbestand der Rückkehr der Vertretenen nicht eingetreten und der Beendigungstatbestand des Ausscheidens der Vertretenen nicht wirksam vereinbart worden ist, besteht das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 31.03.1999 hinaus unbefristet fort, so dass gemäß § 343 Satz 1 ZPO die Entscheidung aus dem Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Neuruppin vom 14.04.1999 unter Abänderung des Urteils vom 21.07.1999 aufrecht zu erhalten war. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Kammer hat die Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zugelassen. Das beklagte Land kann gegen diese Entscheidung, innerhalb einer Notfrist von einem Monat ab Zustellung des Urteils schriftlich Revision beim Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt, einlegen. Die Revision ist gleichzeitig oder innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung schriftlich zu begründen. Revisionsschrift und Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. |
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