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Arbeitsrecht / Öffnungsklauseln Arbeitszeitreglung
JUNG
RECHTSANWALTSKANZLEI


Gericht:  ArbG Neuruppin
Datum:  25.10.2001
Aktenzeichen:  2 Ca 1054/01
Tenor:
1.    Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
2.    Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3.    Der Streitwert beträgt 27.698,64 DM.
Tatbestand
Der Kläger wurde von der Beklagten seit dem 01.07.1991, zunächst auf der Grundlage von zwei befristeten Arbeitsverträgen, seit dem 19.11.1992 auf der Grundlage des am 14.07.1992 abgeschlossenen unbefristeten Arbeitsvertrages als vollbeschäftigter Arbeiter mit einer durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beschäftigt. In §  2 des am 14.07.1992 abgeschlossenen. Arbeitsvertrages wurde bestimmt: "Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundes-Manteltarifvertrag (BMTG-O) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung sowie nach den für Angestellte des Arbeitgebers im Gebiet nach Art. 3 des Einigungsvertrages jeweils geltenden sonstigen Regelung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung." (vgl. Bl. 20 d./A.). Im übrigen wird auf den Arbeitsvertrag vom 14.07.1992 (vgl. Bl. 20 d.A.) voll inhaltlich Bezug genommen. Seit Dezember 1995 wird der Kräger bei der Beklagten als Schulhausmeister im Angestelltenverhältnis beschäftigt. Das monatliche Bruttogehalt des Klägers beträgt 3.499, 28 DM.
Zwischen den Prozessparteien ist unstreitig, dass bei der Tätigkeit eines Schulhausmeisters in nicht unerheblichem Maße in die Arbeitszeit Zeiten einer bloßen Anwesenheit ohne Erbringung-von Arbeitsleistung fällt.
Mit Schreiben vom 10.01.2001 teilte die Beklagte dem Kläger unter Hinweis auf die Sonderregelung 2 r Nr. 3 BAT-O mit, dass ab dem 01.02.2001 die wöchentliche Arbeitszeit 50,5 Stunden beträgt. Hiergegen wendete sich der Kläger mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 06.02.2001. Auf den Inhalt des Schreibens (Bl. 31-33 d. A.) wird Bezug genommen.
Der Kläger trägt vor, er habe ohne Anerkennung einer Rechtspflicht der Anweisung der Beklagten Folge geleistet und in den Monaten Februar und März 2001 seine Arbeitsleistung auf der Grundlage, einer 50,5 Stunden-Woche erbracht. Der Kläger ist der Ansicht, da er nur verpflichtet sei, 40 Stunden wöchentlich zu arbeiten, habe er Anspruch auf Überstundenvergütung zwischen der wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden und der von ihm geleisteten 50,5 Stunden. Der Kläger ist der Auffassung, für die Anweisung der Beklagten, ab Februar 2001 50,5 Stunden wöchentlich zu arbeiten, gebe es keine rechtliche Grundlage. Der Kläger meint, auch wenn seit spätestens 1995 die Geltung des BAT-O wirksam zwischen den Parteien vereinbart wurde, verbleibe es bei der arbeitsvertraglich geregelten wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden. Der Kläger meint, die Beklagte sei bewusst vom BAT-O abgewichen und könne sich nunmehr nicht auf Unkenntnis berufen. Der Kläger ist der Auffassung, es greife darüber hinaus das Gunstigkeitsprinzip gem. §  4 Abs. 3 TVG. Der Kläger ist der Ansicht, soweit eine Berufung der Beklagten auf Nr. 3 SR 2 r BAT-O zulässig sei, sei diese Vorschrift einschränkend dahingehend auszulegen, dass die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von Hausmeistern maximal 48 Stunden betragen dürfe. Der Kläger ist der Auffassung, die Sonderregelung 2 r BAT-O verstoße gegen die Richtlinie 93/104 des Rates der EU über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung vom 23.11.1993. Der Kläger ist der Ansicht, Zeiten, in denen er Arbeitsbereitschaft leiste, seien ebenfalls als Arbeitszeit anzusehen. Der Kläger verweist auf das Urteil des EuGH vom 03.10.2000 zur Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23.11.1993 (Az. C-303/98).
Der Kläger begehrt für den Zeitraum vom 05.02. bis 23.02.2001 Überstundenvergütung in Höhe von 430,29 DM und für den, Zeitraum vom 26.02. bis 30.03.2001 in Höhe von 1.075,80 DM.
Der Kläger beantragt,
1.   die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.506,12 DM brutto nebst 5 % Zinsen über den jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit, Klagezustellung zu zahlen.
2.   festzustellen, dass die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche. Arbeitszeit des Klägers 40 Stunden beträgt.
3.   hilfsweise festzustellen, dass die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit maximal 48 Stunden beträgt.
Für die Beklagte wird Klageabweisung beantragt.
Die Beklagte ist der Auffassung, der Kläger sei aufgrund der tariflichen Vorschriften verpflichtet, wöchentlich durchschnittlich 50,5 Stunden Arbeit zu leisten. Insoweit verweist die Beklagte auf die Regelungen gem. der Sonderregelungen 2 r (SR 2 r) Nr. 3 zum BAT-O, Die Beklagte führt aus, es gebe, auch keine einzelvertragliche Abrede zur Leistung von ausschließlich 40 Wochenstunden. Die Beklagte sei in der Vergangenheit irrtümlich davon ausgegangen, dass für Schulhausmeister im Bereich des BAT-O die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit bei 40 Wochenstunden liege, Nach Kenntnis des tarifwidrigen Zustandes habe die Beklagte mit Schreiben vom 10.01.2001 an den Kläger reagiert. Die Beklagte bestreitet den Anspruch des Klägers auf Überstundenvergütung dem Grunde und der Höhe nach.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt sowie auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.
Gründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
I.
Dem Kläger steht der mit dem Klageantrag zu 1 geltend gemachte Anspruch auf Überstundenvergütung nicht zu. Denn für das Gericht ist nicht erkennbar, dass der Kläger Überstunden geleistet hat.
Entgegen der Ansicht des Klägers liegt zwischen den Parteien keine von den tarifvertraglichen Vorschriften abweichende einzelvertragliche Abrede zur Leistung einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden vor.
Ein eigenständiger arbeitsvertraglicher Anspruch des Klägers aus seinem Arbeitsvertrag vom 14.07.1992 ist nicht erkennbar.
Zunächst ist festzustellen, dass es sich bei dem Arbeitsvertrag, vom 14.07.1992 um einen Formulararbeitsvertrag im Bereich des öffentlichen Dienstes handelt. Die dort unter §  1 in Bezug, genommene Klausel zur Arbeitszeit benennt lediglich die im Wege des Normenvollzugs abzuleistende Arbeitszeit. Eine davon abweichende eigenständige Arbeitszeit Vereinbarung hätte durch eine entsprechende Formulierung im Arbeitsvertrag zum Ausdruck gebracht werden müssen. Eine solche Klarstellung fehlt jedoch. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes ohne das Hinzutreten weiterer Umstände und Anhaltspunkte nur Vertrauensschutz hinsichtlich der Gewährung tariflicher Leistungen genießen.
Ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes muss und kann grundsätzlich davon ausgehen, dass ihm sein Arbeitgeber diejenigen Leistungen gewährt, zu denen er rechtlich-verpflichtet ist.
In §  2 des Arbeitsvertrages vom 14. 07. 1992 haben die Parteien die Geltung der einschlägigen Tarifverträge vereinbart.
Mit der Beschäftigung des Klägers als Angestellter seit Dezember 1995 und der Anwendung des BAT-O auf das Arbeitsverhältnis der Parteien, fand auch-die Sönderregelung 2 r zum BAT-O Anwendung. Danach beträgt die rögelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für Angestellte als Hausmeister im Bereich der VKA wöchentlich durchschnittlich, 50,5 Stunden. Diese Regelung der Arbeitszeit, verdrängt die Regelung zur wöchentlichen Arbeitszeit in §  15 Abs. 1 Satz 1 BAT-O.
Die Beklagte hat dargetan, dass sie in der Vergangenheit irrtümlich davon ausgegangen ist, dass auch für Schulhausmeister im Bereich des BAT-O die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit bei 40 Wochenstunden liegt. Hierfür spricht auch, dass die Beklagte in ihrer Dienstanweisung für die Schulhausmeister der Stadt Neuruppin vom 15.11.1994 von einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden ausgegangen ist. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte in ihrer Dienstanweisung bewusst von der tariflichen Arbeitszeitregelung abweichen wollte, sind nicht erkennbar. Die Beklagte hat vorgetragen, dass sie nach Kenntnis des tarifwidrigen Zustandes diesen mit Schreiben vom 10.01.2001, beseitigt hat. Hierzu war die Beklagte auch berechtigt.
Der Kläger kann sich, auch nicht mit Erfolg auf das Gunstigkeitsprinzip gem. §  4. Abs. 3 Tarifverträgsgesetz (TVG) berufen, da eine Kollision arbeitsvertraglicher und tarifvertraglicher Normen nicht vorliegt. Wie bereits ausgeführt, ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag der Parteien nicht, dass hinsichtlich der Arbeitszeitregelung vom Tarifvertrag abgewichen werden sollte auch keine weiteren Anhaltspunkte dafür vor.
Aus den Darlegungen des Klägers ergibt sich nicht, dass er Überstunden i. S. §  17 BAT-O geleistet hat, die von der Beklagten zu vergüten sind. Die Klage war insoweit abzuweisen.
II.
Wie bereits ausgeführt, ergibt sich eine eigenständige Arbeitszeitvereinbarung aus dem Arbeitsvertrag der Parteien nicht. Es liegen auch keine weiteren Umstände vor, aus denen sich eine eigenständige Arbeitszeitvereinbarung der Parteien ergeben würde.
Insoweit ist auch das Feststellungsinteresse des Klägers mit dem Klageantrag zu Ziff. 2 unbegründet.
III.
Die Klage ist auch mit dem Klageantrag zu Ziff. 3 unbegründet, die regelmäßige Arbeitszeit des Klägers beträgt gem. Nr. 3 SR 2 r BAT-O durchschnittlich 50,5 Stunden wöchentlich.
Die Arbeitszeitgestaltung der Parteien findet ihre Rechtfertigung in dem geschlossenen Arbeitsvertrag in Verbindung mit § §  3, 7 Abs. 1 Nr. 1 a ArbZG und der Sonderregelungen für Angestellte als Hausmeister (SR 2 r BAT-O).
Nr. 3 der Sonderregelung 2 r BAT-O verstößt auch nicht gegen die Anforderungen der Richtlinie 93/104 des Rates der EU über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung vom 23.11.1993, sondern ist von den Ausnahmebestimmungen der Richtlinie gedeckt.
Nach Art. 6 Ziff. 2 der Richtlinie-93/104/EG treffen, die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer die durchschnittliche Arbeitszeit pro Siebentagezeitraum 48 Stunden einschließ lieh der Überstunden nicht überschreitet. Nach Art. 2 Nr. 1 ist Arbeitszeit "jede Zeitspanne während der ein Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt".
Gem. Art. 17 Abs. 1 kann u.a. von Art. 2 und 6 abgewichen werden, wenn die Arbeitszeit wegen der Besonderheiten der ausgeübten Tätigkeit nicht gemessen oder nicht im Voraus festgelegt werden kann.
§  3 des-ArbZG vom 06.06.1994 regelt, dass die werktägliehe Arbeitszeit der Arbeitnehmer acht Stunden nicht überschreiten darf Sie kann auch bis zu zehn. Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonatein und innerharb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. §  9 Abs. 1 ArbZG regelt, dass Arbeitnehmer an Sonn- und gesetzlichen. Feiertagen von 0.00 bis 24. 00 Uhr nicht beschäftigt werden dürfen.
Eine abweichende Regelung von §  3 ArbZG enthält §  7 Abs. 1 Nr. 1 a, wonach die Arbeitszeit üben zehn. Stunden werktäglich auch ohne Ausgleich verlängert werden kann-, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt.
Unstreitig zwischen den Prozessparteien ist, dass bei der Tätigkeit eines Schulhausmeisters in nicht unerheblichem Maße in die Arbeitszeit Zeiten einer bloßen Anwesenheit ohne Erbringung von Arbeitsleistung fällt. Dies betrifft insbesondere die Durchführung des Schließdienstes und die Durchführung von Kleinreparaturen, deren Häufigkeit und Zeitdauer typischerweise nicht vorhersehbar ist bzw. im. Voraus nicht festgelegt werden kann. Dies gilt insbesondere auch für die unterrichtsfreien Zeiten.
Unter Berücksichtigung dieser Zeiten der Arbeitsbereitschaft, d.h. der Zeiten einer bloßen Anwesenheit, haben die Tarifparteien die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Schulhausmeister in der SR 2 r Nr. 3 Abs. 2 BAT-O auf durchschnittlich 50,5 Wochenstunden bestimmt und die ansonsten bestehenden Verlängerungsmöglichkeiten nach §  5 Abs. 2. und 4 BAT-O ausgeschlossen.
Diese Regelung-ist insoweit nicht zu beanstanden.
Sie ist sowohl gedeckt von Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 93/104/EG als auch von §  7 Abs. 1 ArbZG.
Daran ändert auch nicht die-Entscheidung des EuGH vom 03.10.20.00 zur Richtlinie 93/104/EG.
Mit seinem Urteil vom 03.10.2000 hat der EuGH zur Einordnung des Bereitschaftsdienstes und der Rufbereitschaft Stellung genommen. Bereitschaftsdienst stellt demnach Arbeit szeit i.S.d. Arbeitszeit-Richtlänie 93/104/EG dar.
Wie bereits ausgeführt, wird der Begriff "Arbeitszeit" in der Richtlinie unter Art. 2 definiert. Den Begriff "Bereitschaftsdienst" nennt die Richtlinie direkt nicht. Unter Berücksichtigung von Art. 2 der Richtlinie kommt es somit bei der Bestimmung des Begriffs "Arbeitszeit" im Sinne der Richtlinie wesentlich auf die nationale Begriffsbestimmung bzw. dem Verständnis von Arbeitszeit an. Arbeitsbereitschaft ist nicht als Arbeitszeit i. S. Art. 2 Ziff. 1 der Richtlinie 93/104/EG zu werten, danach nationalen Gepflogenheiten unter Arbeitsbereitschaft: ein "Zustand wacher Aufmerksamkeit im Zustand der Entspannung" verstanden wird, um im Bedarfsfall die Arbeit, aufzunehmen (BAG 24.9.92 - 6 AZR 8/91).
Die Entscheidung des EuGH vom 03.10.2000 zur Arbeitszeit spanischer Ärzte in der Region Valencia lässt sich nicht auf den vorliegenden Rechtsstreit übertragen. Anders als bei den spanischen Ärzten, die in der Region Valencia nach Feststellung des Gerichts oftmals Zweitagesschichten mit eingeschlossenem nächtlichen Bereitschaftsdienst leisten und 31-Stundenschichten wohl an der Tagesordnung stehen, geht es vorliegend um die Einordnung der Arbeitsbereitschaft in die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des Klägers als Hausmeister. Während in die regelmäßige Arbeitszeit des Klägers in nicht unerheblichem Maße Zeiten der Nichterbringung von Arbeitsleistung (Arbeitsbereitschaft) fallen, ist der von den spanischen Ärzten ab- zuleistende Bereitschaftsdienst tatsächlich Arbeitszeit i. S. der o.g. Richtlinie.
Aufgrund, der Besonderheiten der Tätigkeit eines Schülhausmeisters ist es dem Gesetzgeber nicht verwehrt, entsprechende Öffnungsklauseln für die Tarifvertragsparteien zu schaffen. Die in §  7 Abs. 1 Ziff. 1 Buchstabe a bzw. Abs. 2 Ziff. 4 ArbZG enthaltenen Öffnungsklauseln sind nicht zu beanstanden. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der Öffnungsklauseln in Art. 17 Abs. 1 der o.g. Richtlinie.
Die Klage war nach alledem insgesamt abzuweisen.
IV.
Die Kostenentscheidung beruft auf §  46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. §  91 ZPO.
Streitwertbeschluss:
 Der Streitwert beträgt 27.698,64 DM.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § §  61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § §  3 ff. ZPO.









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