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Arbeitsrecht / Pflegeversicherung Beitragszuschüsse
JUNG
RECHTSANWALTSKANZLEI


Gericht:  LAG Brandenburg
Datum:  16.11.2001
Aktenzeichen:  9 Sa 523/01
Vorinstanz(en):  ArbG Potsdam - 20.06.2001 - AZ: Ca 1328/01

Tenor:
1.   Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 20.06.2001 - 7 Ca 1328/01-- abgeändert.Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 1.257,94 DM zu zahlen.
2.   Das beklagte Land hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3.   Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Verpflichtung des beklagten Landes zur Zahlung eines Zuschusses zu den Beiträgen, die der Kläger zur Versicherung seiner Tochter für die Zeit vom 01.08.1999 bis zum 30.09.2000 an eine private Kranken-und Pflegeversicherung gezahlt hat.
Der Kläger ist bei dem beklagten Land als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität P-, seit einem vor dem 01.08.1999 liegenden Zeitpunkt beschäftigt. Bis einschließlich zum 31.07.1999 waren der Kläger und seine Ehefrau gesetzlich krankenversichert. Die Eheleute hatten für ihre am 07.08.1981 geborene Tochter die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung des Klägers gewählt. Da der Kläger wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei war, versicherte er sich und seine Tochter, die bis Mai 2001 Schülerin des Leibniz-Gymnasiums in P... war, ab dem 01.08.1999 bei der ..... AG ausschließlich privat. Die Ehefrau des Klägers, deren Arbeitseinkommen ca. 800,00 DM über dem des Klägers lag, blieb (freiwillig) gesetzlich bei der BKK H... krankenversichert.
Für den Zeitraum vom 01.08.1999 bis zum 31.08.2000 zahlte der Kläger für sich an die private Krankenkasse monatliche Beiträge in Höhe von 296,94 DM und für September 2000 in Höhe von 317,51 DM. Der Beitrag zur privaten Pflegeversicherung des Klägers betrug 76,21 DM monatlich. Für seine Tochter zahlte er an die Krankenkasse in der Zeit vom 01.08.1999 bis zum 31.08.2000 jeweils 133,22 DM monatlich und für den Monat September 2.000.153,46 DM. Der Beitrag zur Pflegeversicherung der Tochter betrug 45,03 DM.
Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat der AG bestätigt, dass sie die Voraussetzungen des §  257 Abs. 2 a Satz 1 SGB V und §  61 Abs. 6 SGB XI erfüllt.
Mit seinem bei der Oberfinanzdirektion am 12.10.1999 eingegangenen Antrag beantragte der Kläger für sich und seine Tochter Beitragszuschüsse zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung. Das beklagte Land bewilligte dem Kläger einen Zuschuss in Höhe der Hälfte seines Versicherungsbeitrags (d. h. zunächst 148,47 DM für seine Krankenversicherung und 38,11 DM hinsichtlich der Pflegeversicherung) und lehnte die Zahlung von Zuschüssen für die private Kranken- und Pflegeversicherung seiner Tochter ab.
Der Kläger hat beantragt,
das beklagte Land im Wege des Versäumnisurteils zu verurteilen, an ihn 1.257,94 DM zu zahlen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage durch sog. unechtes Versäumnisurteil abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe weder die Voraussetzungen des §  257 Abs. 2 a Nr. 1 bis 5 SGB V noch des §  10 Abs. 2 SGB V dargelegt, da nicht vorgetragen worden sei, ob die seit dem 07.08.1999 volljährige Tochter eine, der Voraussetzungen des §  10 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 erfülle.
Gegen das dem Kläger am 20.07.2001 zugestellte Urteil hat er mit einem am 17.08.2001 beim Landesarbeitsgericht eingegangen Schriftsatz Berufung eingelegt, die er mit einem am 29.08.2001 eingegangenen Schriftsatz begründet hat.
Der Kläger ist weiterhin der Ansicht, im stehe der geltend gemacht Betrag zu.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Potsdam vom 20.06.2001 - 7 Ca 1028/2001 - die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.257,94 DM zu zahlen.
Das beklagte Land beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Es meint, aus §  10 Abs. 3 SGB V ergebe sich, dass ein Anspruch auf einen Beitragszuschuss für ein Kind nicht bestehe, das über den finanziell stärkeren Ehegatten kostenfrei mitversichert sei oder sein könnte.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgetragenen Schriftsätze nebst Anlagen und der Protokolle der mündlichen Verhandlungen verwiesen.

Entscheidungsgründe
I.
Die nach den § §  8 Abs. 2, 64 Abs. 1 ArbGG statthafte und wegen des Beschwerdewertes nach §  64 Abs. 2 ArbGG zulässige Berufung des Klägers ist nach § §  66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
II.
Die Berufung ist begründet, da die zulässige Klage begründet ist. Der Kläger hat gegen das beklagte Land einen Anspruch auf Zahlung von Beitragszuschüssen zur privaten Krankenversicherung und zur privaten Pflegeversicherung für seine Tochter in Höhe von 1.257,94 DM gem. § §  257 Abs. 2, 61 Abs. 2 SGB XI. Die Voraussetzungen der Ausschlusstatbestände der § §  10 Abs. 3 SGB V, 25 Abs. 3 SGB XI sind nicht erfüllt, da die Ehefrau des Klägers gesetzlich krankenversichert ist. Eine darüber hinausgehende ungeschriebene Beschränkung des Beitragszuschussanspruchs besteht nicht. Der Kläger und seine Ehefrau haben hier außerdem eine eindeutige Entscheidung nach §  10 Abs. 5 SGB V zu Gunsten der Versicherung ihrer Tochter über den Kläger getroffen.
1)
Der Anspruch des Klägers auf Zahlung eines Beitragszuschusses zur privaten Krankenversicherung ergibt sich aus §  257 Abs. 2 SGB V.
a)
Die Voraussetzungen der § §  257 Abs. 2 Satz 1 und 257 a SGB V sind erfüllt. Nach §  257 Abs. 2 Satz 1 SGB V haben Beschäftigte einen Anspruch auf einen Beitragszuschuss zu ihrer privaten Krankenversicherung, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind und für sich und ihre Angehörigen, die bei Versicherungspflicht des Beschäftigten nach §  10 versichert wären, Vertragsleistungen beanspruchen können, die der Art nach den Leistungen des Fünften Buches des SGB entsprechen. Der Kläger ist wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei. Er konnte auch für sich und seine Tochter bei der
Vertragsleistungen beanspruchen, die den genannten Anforderungen entsprechen. Das hat die mit Schreiben. vom 02.11.2000 bestätigt. Das private Versicherungsunternehmen erfüllt auch die Voraussetzungen des §  257 Abs. 2a SGB V. Die Bescheinigung nach §  257 Abs. 2a Satz 3 vom 2. 11. 00 hat der Kläger mit der Klageschrift vorgelegt.
b)
 Der durch das beklagte Land zu zahlende Zuschuss umfasst auch den durch den Kläger für seine Tochter. aufgewandten Beitrag zur privaten Krankenkasse..
aa)
Der gem. §  257 Abs. 2 SGB V zu zahlende Beitragszuschuss ist nicht nur für den Krankenversicherungsbeitrag des Beschäftigten, sondern auch für Beiträge zu gewähren, die für Angehörige aufgewendet werden, die bei unterstellter Krankenversicherungspflicht des Arbeitnehmers nach §  10 SGB V familienversichert wären (BSG Urteil vom 09.06.1993 - 12 RK 9/92 - SozR 3-2500 §  257 Nr. 1 = NZS 1994, 179; Maaßen u.a., GKV-Kommentar/Wasem, §  257 Rn. 13; HzS/Hungenberg Gruppe 3 Rz 556 b f. ). Die Tochter des Klägers wäre dann, wenn er gesetzlich versichert gewesen wäre, gem. §  10 SGB V mitversichert gewesen. Sie erfüllt als im Inland wohnende Schülerin ohne Einkommen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte und auch nicht nach Abs. 1 Nr. 2 versichert oder nach Abs. 1 Nr. 3 versicherungsfrei bzw. von der Versicherungspflicht befreit ist, die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 des § 10 SGB V.
bb)
Die Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes in §  10 Abs. 3 SGB V liegen hingegen nicht vor.
Nach §  10 Abs. 3 SGB V sind Kinder nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist. Hier fehlt es bereits an der ersten Voraussetzung der Norm. Nach in Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 10.10.1979-3 RK 3/78 -BSGE 49, 68, 70 = SozR 2200 §  205 Nr. 28 = USK 79160) und der in der Literatur (Peters, Handbuch der Krankenversicherung, §  10 Rn. 95; Küttner/Schlegel, Personalbuch 2001, Krankenversicherungsbeiträge Rn. 43) einhellig vertretener Ansicht steht jede Mitgliedschaft des anderen Elternteils in einer gesetzlichen Krankenkasse dem Ausschlusstatbestand entgegen. Auch die freiwillige Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse, hier der BKK-H, ist ausreichend (BSG Urteil vom 10.10.1979 - 3 RK 3/78 -a.a.O. ). Die Ehefrau des Klägers und Mutter der gemeinsamen Tochter ist freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse. Einer entsprechende Anwendung der Vorschrift auf alle Fälle, in denen der andere Elternteil über ein höheres Einkommen verfügt als der den Beitragszuschuss begehrende, kommt auf Grund des Ausnahmecharakters des §  10 Abs. 3 SGB V und eines fehlenden Regelungsbedarfs nicht in Betracht. Sind beide Elternteile gesetzlich versichert, besteht das Wahlrecht nach §  10 Abs. 5 SGB V unabhängig von der Höhe des Einkommens des jeweiligen Ehepartners. Sind ein Ehepartner privat und der andere gesetzlich versichert, ist das Kind in der Regel über den gesetzlich versicherten Elternteil versichert, unabhängig von der Höhe seines Einkommens. Den umgekehrten Fall regelt gerade §  10 Abs. 3 SGB V.
cc)
Weiter gehenden Einschränkungen unterliegt der Beitragszuschussanspruch hier wegen der Versicherungsmöglichkeit über die Ehefrau des Klägers und deren Einkommensverhältnissen nicht.
Unabhängig davon, dass es im Gesetz keine Anhaltspunkte dafür gibt, den Beitragszuschuss zur privaten Krankenversicherung davon abhängig zu machen, dass kein anderweitiger gesetzlicher Versicherungsschutz für das Kind besteht (ausgenommen die hier nicht einschlägigen Fälle des §  10 Abs. 1 Nr. 2 SGB V), führte eine teleologische Reduktion des §  257 Abs. 2 SGB V durch die Einführung eines solchen zusätzlichen ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals auch zu Wertungswidersprüchen.
Sind nämlich beide Elternteile gesetzlich versichert und handelt es sich in einem oder in beiden Fällen um eine freiwillige Versicherung, haben die freiwillig versicherten Ehegatten einen Anspruch auf einen Beitragszuschuss gem. §  257 Abs. 1 SGB V. Haben sie sich hinsichtlich der Versicherung ihres Kindes nach §  10 Abs. 5 SGB V für die Wahl der Krankenkasse des freiwillig versicherten Ehegatten entschieden, trägt der Arbeitgeber im Ergebnis die anteiligen Kosten der (freiwilligen gesetzlichen) Versicherung des einen Elternteils und des Kindes. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, warum der Arbeitgeber bei der Wahl einer - zudem schon meist kostengünstigeren - privaten Versicherung zusätzlich noch hinsichtlich der Beiträge für die Versicherung der Angehörigen entlastet werden soll. Er ist ausreichend über die Höhenbegrenzung nach §  257 Abs. 2 Satz 2 SGB V geschützt. Hätte sich der Kläger hier also z.B. für eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung entschieden, wäre das beklagte Land verpflichtet gewesen, den dann regelmäßig höheren Beitragzuschuss für den Kläger und die mitversicherte Tochter zu zahlen.
Machte man den Beitragszuschuss zusätzlich davon abhängig, dass der Ehepartner nicht über ein höheres Einkommen verfügt, könnte es bei schwankenden Einkommen der Eheleute im. übrigen zu wechselnden Anspruchslagen kommen. Es ergäbe sich zudem ein Wertungswiderspruch zu §  10 Abs. 3 SGB V. dd) Es bleibt dahingestellt, ob es in den Fällen, in denen der eine Ehegatte gesetzlich und der andere Ehegatte privat versichert ist, für den Anspruch auf den Zuschuss zur privaten Krankenversicherung des Kindes darüber hinaus darauf ankommt, dass die Eltern entsprechend §  10-Abs. 5 SGB V eine Wahl zu Gunsten der privaten Krankenversicherung getroffen haben oder im Falle der Versicherungspflicht hätten. Hier haben sich der Kläger und seine Ehefrau jedenfalls für die private Krankenversicherung der Tochter entschieden.
Da die Tochter des Klägers - wie unter bb) dargestellt- im Falle der gesetzlichen Versicherung grundsätzlich sowohl beim Kläger als auch bei dessen Ehefrau über §  10 SGB V familienversichert wäre, hätten die Eheleute im Fall der gesetzlichen Versicherung des Klägers nach §  10 Abs. 5 SGB V eine der gesetzlichen Krankenversicherungen für ihre Tochter wählen müssen. Aus dem Wortlaut des Gesetzes ergeben sich unmittelbar keine Anhaltspunkte dafür, eine solche Wahl auch als Voraussetzung für einen Beitragszuschuss zu verlangen.
Hier kommt es auf die Frage, ob sich aus dem Gesetzeszusammenhang ableiten lässt, dass ein Zuschussanspruch nur dann besteht, wenn eine Wahl zu Gunsten der privaten Krankenversicherung getroffen worden ist, nicht an. Der . Kläger und seine Ehefrau haben sich eindeutig dafür entschieden, ihre Tochter über den Kläger privat zu versichern und Leistungen der gesetzlichen Versicherung der Ehefrau des Klägers nicht in Anspruch genommen. Der Kläger und seine Ehefrau hatten die Wahl zur Versicherung ihrer Tochter bereits vor dem Beitritt des Klägers zur privaten Krankenversicherung zu Gunsten der gesetzlichen Krankenkasse des Klägers getroffen und diese Wahl nach dem Eintritt in die private Versicherung (ohne zeitlichen Zwischenraum) nicht abgeändert, sondern durch die Zahlung der Beiträge zur privaten Krankenversicherung für die Tochter bestätigt.
c)
Der zu zahlende Beitragszuschuss zur privaten. Krankenversicherung für die Tochter des Klägers beträgt für die Zeit vom 01.08.1999 bis zum 30.9.2.000.942,66 DM.
Der Zuschuss ist der Höhe nach begrenzt auf die Hälfte des Betrages, den der Beschäftigte für seine private Krankenversicherung zu zahlen hat. Das sind hier 942,66 DM.
Dieser Betrag überschreitet zusammen mit dem dem Kläger als Zuschuss für seine private Krankenversicherung bereits gezahlten Betrag in Höhe von 148,47 DM monatlich für die Zeit vom 01.08.1999 bis zum 31.08.2000 und 158,75 DM für den Monat September 2000 auch nicht die Hälfte des Betrages, der sich aus §  257 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz ergibt.
2)
Der. Kläger hat gegen das beklagte Land auch einen Anspruch auf Zahlung, eines Beitragszuschusses zur privaten Pflegeversicherung seiner Tochter aus §  61 Abs. 2 SGB XI, ,
a)
Danach erhalten Beschäftigte, die in Erfüllung ihrer Versicherungspflicht u.a. nach §  23 SGB XI bei einem privaten Versicherungsunternehmen versichert sind und für sich und ihre Angehörigen, die bei Versicherungspflicht des Beschäftigten in der sozialen Pflegeversicherung nach §  25 SGB XI versichert wären, Vertragsleistungen beanspruchen können, die nach Art und Umfang den Leistungen des XI. Buches des SGB gleichwertig sind, unter den Voraussetzungen des §  58 SGB XI von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss. Der Kläger war gem. §  23 SGB XI auf Grund seiner Mitgliedschaft in der privaten Krankenversicherung verpflichtet, auch zur Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit einen Versicherungsvertrag abzuschließen und aufrecht zu erhalten. Der Vertrag sah ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Versicherungspflicht für den Kläger selbst und seine Tochter, für die in der sozialen Pflegeversicherung nach §  25 SGB XI eine Familienversicherung bestände, Vertragsleistungen vor, die nach Art und Umfang den Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung gleichwertig waren. Das hat die mit Schreiben vom 2. November 2000 bestätigt.
b)
Der dem Kläger zu zahlende Beitragszuschuss umfasst auch dessen Beitrag zur privaten Pflegeversicherung für seine Tochter. aa) Der Kläger war gesetzlich verpflichtet, in den Versicherungsumfang auch seine Tochter mit einzubeziehen. Denn diese wäre bei gesetzlicher Versicherungspflicht des Klägers über §  25 SGB XI familienversichert gewesen. Die Voraussetzungen des §  25 Abs. 1 und 2 SGB XI entsprechen inhaltlich denen des §  10 Abs. 1 und 2 SGB V und sind erfüllt, dazu oben unter 1 b).
bb)
Die Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes des §  25 Abs. 3 SGB XI liegen nicht vor. Nach der Vorschrift sind Kinder nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte des Mitglieds nach §  22 SGB XI von der Versicherungspflicht befreit oder nach §  23 SGB XI in der privaten Pflegeversicherung pflichtversichert ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Beitragsbemessungsgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist. Die Ehefrau des Klägers ist bereits weder nach §  22 SGB XI von der Versicherungspflicht befreit noch nach §  23 SGB XI in der privaten Pflegeversicherung pflichtversichert.
cc)
Hinsichtlich der übrigen Voraussetzungen gilt das zum Beitragszuschuss zur privaten Krankenversicherung Ausgeführte entsprechend, vgl. dazu oben unter 1. dd) Der Zuschuss errechnet sich aus der Hälfte des Pflegeversicherungsbeitrags für die Zeit vom 01.08.1999 bis zum 30.09.2000 in Höhe von 22,52 DM monatlich. Insgesamt ergeben sich die geltend gemachten 315,28 DM.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §  91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Kammer hat die Revision nach §  72 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zugelassen. Die Frage, ob ein Arbeitgeber die Zuschüsse nach § §  257 Abs. 2 SGB V, 61 Abs. 2 SGB XI für 'die private Krankenversicherung eines Kindes generell davon abhängig machen kann, ob ein (besser verdienender) mit dem Kind verwandter Ehepartner gesetzlich versichert ist oder nicht, ist von grundsätzlicher Bedeutung.

Rechtsmittelbelehrung:
Die Revision wird zugelassen.
Gegen dieses Urteil kann das beklagte Land innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung beim
Bundesarbeitsgericht,
Hugo-Preuß-PIatz 1,
 99113 Erfurt,
Telefax-Nr.: (0361)2636-2000
schriftlich Revision einlegen.
Die Revision ist gleichzeitig oder innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung schriftlich zu begründen.
Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.









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