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Arbeitsrecht / Rechtsanwalt Vertretung
JUNG
RECHTSANWALTSKANZLEI


Gericht:  LAG Brandenburg
Datum:  19.05.2003
Aktenzeichen:  6 Ta 33/03
Vorinstanz(en):  ArbG Cottbus - 20.12.2002 - Az: 4 Ca 2317/02

Tenor:
Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Cottbus vom 20.12.2002 - 4 Ca 2317/02 - teilweise abgeändert:
Dem Beklagten wird zur Wahrnehmung der Rechte im 1. Rechtszug Rechtsanwalt ... zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwaltes beigeordnet.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe
 I
Der Beklagte ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. ... GmbH, deren Masseunzulänglichkeit er angezeigt hat. Der Kläger war bei der Schuldnerin gemäß Vertrag vom 21.12.2000 beschäftigt. Mit Schreiben vom 29.8.2002 kündigte der Beklagte in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter das Arbeitsverhältnis zum 31.10.2002. Der Kläger hat mit der am 18.9.2002 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Klage die Unwirksamkeit der Kündigung geltend gemacht.
Das Arbeitsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 20.12.2002 dem Beklagten auf seinen Antrag hin Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt. Den Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwaltes hat es mit der Begründung zurückgewiesen, dass die erforderlichen Voraussetzungen nach §  121 ZPO nicht vorliegen würden. Gegen den ihm am 6.1.2003 zugestellten Beschluss hat der Beklagte am 9.1.2003 sofortige Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht gemäß Beschluss vom 29.1.2003 nicht abgeholfen hat.
 II
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Nach §  116 Abs. 1 Nummer 1 ZPO erhält der Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zugemutet werden kann, die Kosten aufzubringen. Diese Voraussetzungen hat das Arbeitsgericht bejaht und dem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt. Der entsprechende Beschluss ist bestandskräftig geworden.
Die Bewilligung allein rechtfertigt noch nicht die Beiordnung eines Rechtsanwalts. Sie kann erst dann erfolgen, wenn die Voraussetzungen nach §  121 ZPO vorliegen. Einschlägig ist vorliegend §  121 Abs. 2 ZPO, weil vor den Arbeitsgerichten die Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben ist. Demnach ist ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. Vorliegend ist jedenfalls die Voraussetzung der 1. Alternative des §  121 Abs. 2 ZPO gegeben. Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erscheint erforderlich.
Die Erforderlichkeit ist nach den Gegebenheiten des konkreten Einzelfalles in Zeitpunkt der Entscheidung zu beurteilen. Es ist eine Gesamtabwägung aller relevanten Umstände vorzunehmen, zu denen die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Sache und deren Bedeutung für den Antragsteller ebenso gehören wie seine persönlichen Fähigkeiten zur Interessenwahrnehmung vor Gericht (vgl. MüKo zur ZPO - Wax, 2. Auflage, §  121 Rn. 30; Stein / Jonas / Bork, ZPO, 21. Auflage, §  121 Rn. 11; Zöller, ZPO, 23. Auflage, §  121 Rn. 4). Es ist darauf abzustellen, ob eine Partei, die den Rechtsstreit aus eigenen Mitteln finanzieren müsste, vernünftigerweise einen Rechtsanwalt beiziehen würde (vgl. MüKo zur ZPO - Wax, a.a.O.). Hiervon ausgehend ist die Erforderlichkeit der Beiordnung zu bejahen.
Der vorliegende Rechtsstreit gehört zu einer Vielzahl von Kündigungsstreitigkeiten, denen sich der Beklagte nach Kündigungen der Beschäftigten der Schuldnerin ausgesetzt sah. Die vor dem Arbeitsgericht Cottbus geführten Verfahren wiesen unterschiedliche Streitgegenstände und zu klärende materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Fragen auf. Teilweise wurden dem Beklagten durch das Gericht Auflagen zur Terminsvorbereitung gemacht. Die Kläger waren jeweils durch Rechtsanwälte oder Rechtssekretäre vertreten. Gerade auf Grund der Tatsache, dass die Klagen nach fachkundiger Beratung erhoben worden sind und die Kläger unter fachkundiger Vertretung vor Gericht prozessierten, musste der Beklagte sich auf eine eingehende Auseinandersetzung mit verfahrensrechtlichen und materiellrechtlichen Fragen einstellen. Dies erforderte juristische Kenntnisse und prozessuale Erfahrungen, wie sie gerade von einem Rechtsanwalt und nicht von der Partei selbst verlangt werden. Zwar ist auch der Beklagte als zugelassener Rechtsanwalt rechtskundig. Das führt aber nicht dazu, dass für ihn als betroffene Partei keine Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich ist. Angesichts der Komplexität der Rechtstreitigkeiten war zur sachgerechten Führung des Rechtsstreits gerade die Vertretung durch einen Dritten und nicht die Selbstvertretung geboten. Hinzu kommt, dass die Bearbeitung der Rechtsstreitigkeiten einen Aufwand erforderte, wie sie durch eine Rechtsanwaltskanzlei nicht aber durch den Beklagten als Insolvenzverwalter zu bestreiten ist.
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde lagen nicht vor.









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