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Arbeitsrecht / Rechtswirksamkeit ordentliche Kündigung
JUNG
RECHTSANWALTSKANZLEI


Gericht:  LAG Hamm
Datum:  12.09.2002
Aktenzeichen:  4 Sa 720/02
Vorinstanz(en):  ArbG Herne - 13.03.2002 - AZ: 1 Ca 4161/00

Tatbestand
Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen Kündigung des Beklagten und über seine Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung des Klägers als Tiefbauarbeiter sowie über Lohnansprüche für die Monate Januar bis Dezember 2001.
Der Beklagte ist durch Beschluß des Amtsgerichts Bochum vom 01.09.2000 (80 IN 207/00) zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma P... Sp... GmbH & Co. KG, Sp...-Straße 16, 46711 Datteln (Insolvenzschuldnerin), bestellt worden. Die Insolvenzschuldnerin war im Rohrleitungs- und Tiefbau tätig, hatte ihre Hauptniederlassung in Datteln und unterhielt Zweigniederlassungen in Frankfurt/Main, Tuttendorf bei Freiberg (Sachsen), Magdeburg, Dortmund, Essen, Düsseldorf, Monheim bei Langenfeld (Rheinland), Landsberg bei Halle (Saale) und Mühlberg bei Gotha (Thüringen). Sie beschäftigte ca. 500 Arbeitnehmer.
Von der Insolvenzschuldnerin ist der Kläger im Jahre 1997 nach vierjähriger Unterbrechung des bereits in den 80er Jahren begründeten Arbeitsverhältnisses als Tiefbauarbeiter neu eingestellt worden. Mit seinen Stammdaten wurde er der Hauptniederlassung Datteln zugeordnet. In der Zeit vom 15.03.2000 bis 10.05.2000 und in der Zeit vom 11.09.2000 bis 23.10.2000 war er für die Niederlassung Dortmund tätig. Ab dem 25.10.2000 war er arbeitsunfähig krank. Zuletzt erzielte der Kläger einen Monatslohn von 4.750,00 DM brutto.
Am 19.10.2000 fand in Datteln eine Sitzung des Gesamtbetriebsrats statt, an welcher neben dem Gesamtbetriebsratsvorsitzenden M... (zugleich Vorsitzender des Betriebsrates Datteln), der stellvertretende Gesamtbetriebsratsvorsitzende R... (zugleich Betriebsratsvorsitzender des Betriebsrates Frankfurt), die Gesamtbetriebsratsmitglieder G... (Betriebsrat Datteln), D... (Betriebsrat Datteln), G... (Betriebsrat Frankfurt), der Beklagte als Insolvenzverwalter sowie seine Mitarbeiterin H... und sein Mitarbeiter E..., sein Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Dr. de A... und der Gewerkschaftssekretär R... (Gewerkschaft IG Bau) teilgenommen haben. In dem Sitzungsprotokoll heißt es:
Die Herren M... und R... teilen zunächst mit, dass sie von den Betriebsräten der P... Sp... GmbH & Co. KG aus Datteln und Frankfurt beauftragt und bevollmächtigt seien, die Anhörung nach §  102 BetrVG für die beabsichtigten Kündigungen durchzuführen. Sie teilten ferner mit, dass sie beauftragt und bevollmächtigt seien, die Informationen der beabsichtigten Massenentlassung nach §  17 Abs. 2 entgegenzunehmen. Sie erklärten ferner, dass sie die Angelegenheiten mit ihren örtlichen Betriebsräten eingehend erörtern und sie insgesamt informieren werden. Weiter erklären sie, dass der Gesamtbetriebsrat sich für zuständig erklärt.
Sodann informierte Herr Z... über den aktuellen Stand des Verfahrens und teilte abermals mit, dass er gezwungen sei, den Betrieb stillzulegen, da sämtliche Verkaufsbemühungen gescheitert seien. Aus diesem Grunde werden Neuaufträge ab dem 01.11.2000 nicht mehr angenommen. Es ist daher beabsichtigt, sämtlichen Mitarbeitern zu kündigen. Die Kündigungen werden vor Ablauf des Monats ausgesprochen, nicht jedoch vor Mittwoch, den 25.10.2000. Das frühestmögliche Ende der Arbeitsverhältnisse ist für den 30.11.2000 festgelegt, und zwar auch dann, wenn einzelne Arbeitnehmer kürzere Kündigungsfristen aufweisen.
Herr Z... bot die Gelegenheit, Fragen zu stellen. Nach Beantwortung sämtlicher aufgeworfener Fragen übergab Herr Z... eine Liste, die sämtliche zu kündigenden Arbeitnehmer nebst Sozialdaten der Arbeitnehmer aufweist. Gekündigt wird hiernach sämtlichen Mitarbeitern der Fa. P... Sp... GmbH & Co. KG. Soweit besondere Zustimmungen erforderlich sind, z.B. bei Schwerbehinderten, wird die Kündigung erst nach Vorlage dieser Zustimmungen ausgesprochen werden.
Im Anschluss an die Übergabe im Rahmen der Anhörung nach §  102 BetrVG informierte Herr Z... über die anstehende Massenentlassung. Er übergab dem Betriebsrat eine schriftliche Information über die anstehenden Entlassungen, die diesem Protokoll als Anlage in Kopie beigefügt ist.
Bezüglich der laufenden Verhandlungen über den Abschluss eines Interessenausgleichs und Sozialplans vereinbarte Herr Z... mit dem Betriebsrat, dass die nächsten, (Meinung des Betriebsrats) und aus Sicht des Herrn Z... abschließenden Verhandlungen am 25.10.2000, 13.00 Uhr, stattfinden. Herr Z... sagte insoweit zu, vor diesem Zeitpunkt die Kündigungen nicht auszusprechen.
Der Betriebsrat ist der Überzeugung, dass Kündigungen keinesfalls vor Abschluss eines Interessenausgleiches ausgesprochen werden dürfen, wobei dies ausschließlich die Meinung des Betriebsrates ist.
Mit notariellem Vertrag vom 23.10.2000 (UR-Nr. 358 L/2000 des Notars Wolfgang H... L... aus Münster) hat der Beklagte die Zweigniederlassung Dortmund an die Sp... Bautechnik GmbH & Co. Holding KG, Weiherstraße 10, 35466 Rabenau, veräußert. Am 25.11.2000 schlossen der Gesamtbetriebsrat und der Beklagte vor der Einigungsstelle einen Interessenausgleich und einen Sozialplan ab. In dem Interessenausgleich heißt es u.a.:
 §  1
Der Betrieb wird zum 31.12.2000 stillgelegt. Es erfolgt lediglich noch eine Abwicklung der vorhandenen Aufträge. Neuaufträge werden nicht mehr angenommen.
 §  2
Sämtlichen Mitarbeitern wird aus betriebsbedingten Gründen unter Einhaltung der jeweils gültigen Kündigungsfrist, die sich längstens nach §  113 Abs. 1 InsO auf 3 Monate bemisst, gekündigt.
 §  3
Die Anhörungsrechte nach §  102 BetrVG sind gewahrt; einer erneuten Anhörung der Betriebsräte bedarf es nicht.
Der Betriebsrat wurde rechtzeitig nach §  17 Abs. 2 KSchG unterrichtet.
Mit Schreiben vom 27.11.2000, welches dem Kläger am 28.11.2000 zuging, kündigte der Beklagte dessen Arbeitsverhältnis zum 31.12.2000 und rein vorsorglich zum nächstmöglichen Termin. Gegen diese Kündigung hat der Kläger sich mit Klageschrift vom 07.12.2000, bei dem Arbeitsgericht am 08.12.2000 eingegangen und der Beklagten am 19.12.2000 zugestellt, zur Wehr gesetzt.
Parallel dazu hat er mit Klageschrift vom 18.12.2000, bei dem Arbeitsgericht Dortmund am 19.12.2000 eingegangen, gegen die P... Sp... Rohrleitungs- und Tiefbau GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer P... Sp..., B...-Straße 282, 44145 Dortmund, mit den Anträge erhoben:
1.
festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis des Klägers zur P... Sp... GmbH & Co. KG, Sp...-Straße 16, 45711 Datteln, ab 01.11.2000 auf die Beklagte übergegangen ist,
2.
die Beklagte zu verurteilen, den Kläger zu den bisherigen Arbeitsbedingungen als Tiefbauarbeiter weiterzubeschäftigen.
Das Arbeitsgericht Dortmund hat durch Urteil vom 27.03.2001 (2 Ca 7102/00) die Klage abgewiesen, dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt und den Wert des Streitgegenstandes auf 23.750,00 DM festgesetzt. Auf die Berufung des Klägers haben die Parteien am 24.09.2001 (17 Sa 762/01) vor dem Landesarbeitsgericht Hamm einen Vergleich geschlossen, in welchem es u.a. heißt:
1.
Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen dem Kläger sowie der Firma P... Sp... GmbH & Co. KG bestandene Arbeitsverhältnis zu keinem Zeitpunkt auf die hier Beklagte übergegangen ist.
2.
Die Beklagte verpflichtet sich, an den Kläger eine Abfindung entsprechend § §  9,10 KSchG in Höhe von 2.500,00 DM zu zahlen, wobei in dem Fall, bei dem auf die vorstehende Abfindung Steuern oder sonstige Abgaben anfallen, diese der Kläger zu tragen hat. Dabei sind sich die Parteien darüber einig, dass die Beklagte dem Kläger die vorstehende Abfindung unabhängig davon erbringt, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe dem Kläger gegenüber der Fa. P... Sp... GmbH & Co. KG ein Abfindungsanspruch zukommt.
In dem nunmehr fortgeführten Kündigungsschutzverfahren gegen den Beklagten hat der Kläger sich darauf berufen, daß die Kündigung vom 27.11.2000 sozial ungerechtfertigt sei. Außerdem sei der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß angehört worden. So sei schon nicht zutreffend, daß der Betriebsrat Datteln seine Zuständigkeit generell auf den Gesamtbetriebsrat übertragen habe. Auf diesen sei übertragen worden die Verhandlungs- und Abschlußkompetenz für den Interessenausgleich- und Sozialplanverhandlungen. Eine Anhörung der Einzelbetriebsräte zur Kündigung der Mitarbeiter habe ebensowenig stattgefunden wie eine Anhörung des Gesamtbetriebsrates. Auch sei dem Betriebsrat am 18.10.2000 nicht die beabsichtigte Stillegung zum 31.12.2000 mitgeteilt worden. Der Betriebsrat sei an diesem Tage lediglich über den möglichen Inhalt eines Sozialplans unterrichtet worden. Ausweislich des Protokolls über die Anhörung der Betriebsräte vom 19.10.2000 sei zwar eine Liste von zu kündigenden Arbeitnehmern übergeben worden. Die darin erklärte Absicht, die Kündigungen "vor Ablauf des Monats (Oktober) auszusprechen, nicht jedoch vor Mittwoch, dem 25.10.2000", sei jedoch nicht realisiert worden. Seiner Meinung nach könne dieses Anhörungsverfahren deshalb nur Wirkung für im Oktober 2000 ausgesprochene Kündigungen entfalten, nicht hingegen für die hier vorliegende Kündigung, die erst Ende November 2000 ausgesprochen worden sei. Mithin sei der Beklagte verpflichtet, ihn sowohl zu den bisherigen Arbeitsbedingungen als Tiefbauarbeiter weiterzubeschäftigen als ihm seinen monatlichen Lohn ab Januar 2001 zu zahlen. Auf seinen Lohnanspruch lasse er sich das erhaltene Arbeitslosengeld anrechnen.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die Kündigung des Beklagten vom 27.11.2000, zugegangen am 28.11.2000, nicht zum 31.12.2000 aufgelöst wurde, sondern ungekündigt fortbesteht,
den Beklagten zu verurteilen,
ihn zu den bisherigen Arbeitsbedingungen als Tiefbauarbeiter bis zum rechtskräftigen Abschluß des Bestandschutzverfahrens weiterzubeschäftigen,
sowie an ihn 29.143,68 EUR brutto abzüglich 9.076,01 EUR Arbeitslosengeld sowie abzüglich 6.102,23 EUR Krankengeld zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Kündigung für betriebsbedingt angesehen, da er das Unternehmen zum 31.12.2000 zerschlagen habe. Der Betrieb in Datteln sei ebenso wie die nicht veräußerten anderen Betriebe gemäß dem Beschluß der Gläubigerversammlung im Berichtstermin zum 31.12.2000 stillgelegt worden. Der Betriebsrat sei vor Ausspruch der Kündigung des Klägers ordnungsgemäß angehört worden. Bereits am 10.10.2000 habe eine erste Information der Betriebsräte Datteln und Frankfurt stattgefunden. Rechtsanwalt Dr. de A... habe als sein Prozeßbevollmächtigter den Stand des Verfahrens, das Scheitern der Veräußerungsbemühungen und die Erforderlichkeit der kurzfristigen Betriebsstillegung erläutert. Die Verhandlungen seien dann mit dem Gesamtbetriebsrat, der sich am 18.10.2000 konstituiert habe, fortgesetzt worden. An den beiden Verhandlungstagen, dem 18. und 19.10.2000, seien neben dem Betriebsratsvorsitzenden Klaus Müller aus Datteln, welcher zugleich Gesamtbetriebsratsvorsitzender sei, der gesamte Betriebsrat Datteln zugegen gewesen. Die Rüge der nicht ordnungsgemäßen Anhörung des Betriebsrats schlage daher fehl. Im übrigen komme es auf die Frage der ordnungsgemäßen Anhörung des Betriebsrats vorliegend nicht an, da der Kläger nach §  113 Abs. 2 InsO gehalten gewesen sei, die Klage auf sämtliche Unwirksamkeitsgründe innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist zu stützen. Da er die Rüge der angeblich nicht ordnungsgemäßen Anhörung des Betriebsrats erst mit Schriftsatz vom 10.08.2001 erhoben habe, sei er mit diesem Kündigungsgrund ausgeschlossen.
Das Arbeitsgericht Herne hat mit Urteil vom 13.03.2002 (1 Ca 4161/00), auf welches vollinhaltlich Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen, die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt und den Wert des Streitgegenstandes auf 28.537,28 EUR festgesetzt.
Gegen das ihm am 05.04.2002 zugestellte Urteil hat der Kläger am 03.05.2002 Berufung eingelegt und diese am Montag, dem 05.06.2002, begründet.
Er hält das angefochtene Urteil für rechtsfehlerhaft, da es verkannt habe, daß die Anhörung des Betriebsrats vor Ausspruch der Kündigung rechtsfehlerhaft gewesen sei. Der Beklagte habe - entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts - in der Anhörung vom 19.10.2000 nicht zu erkennen gegeben, von seiner ursprünglichen Absicht, noch im Oktober 2001 zu kündigen, Abstand zu nehmen. In der Erklärung vom 25.11.2000 werde gerade nicht auf die Anhörung vom 19.10.2000 und die hierbei überreichten Unterlagen Bezug genommen, vielmehr erschöpfe sich die Erklärung darin, daß der Betriebsrat erklärt habe, er betrachte sich als ordnungsgemäß angehört. Dies reiche aber gerade nicht aus, denn das auch zum Schutz der einzelnen Arbeitnehmer ausgestaltete Anhörungsverfahren nach §  102 BetrVG stehe nicht zur Disposition des Betriebsrates. Daß das Anhörungsverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei, ergäbe sich weiterhin daraus, daß der Beklagte es verabsäumt habe, den Zeitpunkt der Kündigung und den voraussichtlichen Beendigungstermin aufgrund der Kündigung dem Betriebsrat bekanntzugeben. Zu Unrecht habe das Arbeitsgericht auf eine zulässige Delegation nach §  50 Abs. 2 BetrVG von den Einzelbetriebsräten auf den Gesamtbetriebsrat abgestellt, hierbei aber übersehen, daß die hierzu notwendige Schriftform nicht gewahrt sei und daß der Beklagte hierzu nichts vorgetragen habe.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung nach den Anträgen aus der letzten mündlichen Verhandlung erster Instanz zu entscheiden sowie den Wert des Streitgegenstandes festzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und den Wert des Streitgegenstandes festzusetzen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil und trägt vor, das Arbeitsgericht habe zutreffend erkannt, daß das Fehlen konkreter Angaben zu der für jeden Arbeitnehmer einzuhaltenden Kündigungsfrist eine ordnungsgemäße Unterrichtung des Betriebsrats nicht entgegenstehe. Es sei höchstrichterlich entschieden, daß dann, wenn der Arbeitgeber nach Abschluß des Anhörungsverfahrens geraume Zeit bis zum Ausspruch der Kündigung verstreichen lasse, eine erneute Anhörung des Betriebsrats zu dieser Kündigung jedenfalls dann nicht zu verlangen sei, wenn sich in dieser Zwischenzeit der Kündigungssachverhalt nicht oder nicht wesentlich verändert habe. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall erfüllt, da zwischen dem Abschluß des Anhörungsverfahrens und dem Ausspruch der Kündigung keine sechs Wochen gelegen hätten und ein Verstreichen geraumer Zeit mithin nicht anzunehmen sei. Zudem sei der Kündigungssachverhalt derselbe geblieben, da der Kündigungsgrund - die Betriebsstillegung - fortwährend gleich geblieben sei und er den Entschluß zur Betriebsstillegung niemals habe fallen lassen. Er habe dem Betriebsrat im Rahmen der Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen zugesagt, vor Abschluß eines Interessenausgleichs keine Kündigung auszusprechen. Danach hätten die Kündigungen nicht vor dem 25.10.2000, aber nach Abschluß des Interessenausgleichs und des Sozialplans ausgesprochen werden sollen. Dem Betriebsrat sei durch Vorlage der Namensliste, aus welcher sich das Eintrittsdatum des Klägers ergeben habe, die für sein Arbeitsverhältnis einschlägige Kündigungsfrist bestimmbar gewesen. Da er dem Betriebsrat als Kündigungsgrund Betriebsstillegung mitgeteilt habe, habe er den Kündigungstermin gerade nicht offen gelassen. Es sei aufgrund der Interessenausgleichsverhandlungen erkennbar gewesen, daß er zum nächst zulässigen Termin habe kündigen wollen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Gerichtsakten gereichten Urkunden Bezug genommen.

Gründe
Die aufgrund entsprechender Beschwer statthafte, form- und fristgerecht eingelegte sowie rechtzeitig ordnungsgemäß begründete Berufung des Klägers hat keinen Erfolg und führt zur Zurückweisung des Rechtsmittels.
 1.
 Die Kündigung gemäß Schreiben des beklagten Insolvenzverwalters vom 27.11.2000 ist betriebsbedingt und hat das Arbeitsverhältnis des Klägers zur Insolvenzschuldnerin mit Ablauf des 31.12.2000 fristgerecht beendet. Wie sich aus §  15 Abs. 4 KSchG ergibt, kann in der Krise des Unternehmens die Betriebsstillegung (Voll-/Teilstillegung) als geradezu "klassischer" Fall (Hillebrecht, ZIP 1985, 257, 261) eines berechtigten dringenden betrieblichen Erfordernisses i.S.d. §  1 Abs. 2 KSchG für eine betriebsbedingte Kündigung angesehen werden (BAG v. 11.03.1998 - 2 AZR 414/97, NZA 1998, 879 = ZIP 1998, 1284; BAG v. 11.03.1998 - 2 AZR 415/97, ZInsO 1998, 191; BAG v. 11.03.1998 - 2 AZR 416/97, ZAP ERW 1998, 180). Das Arbeitsgericht hat die tatbestandlichen Voraussetzungen der beabsichtigten Betriebsstillegung zum 31.12.2000 festgestellt. Angriffe hiergegen werden von der Berufung nicht erhoben, so daß die Kündigung des Klägers gemäß den erstinstanzlichen Feststellungen wegen Betriebsstillegung betriebsbedingt i.S.d. §  1 Abs. 2 KSchG ist.
 2.
Die hier zu beurteilende ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers gemäß Schreiben des Beklagten vom 27.11.2000 scheitert nicht an der Ordnungsgemäßheit der Betriebsratsanhörung. Der Arbeitgeber muß vor Ausspruch einer jeden Kündigung den Betriebsrat anzuhören (§  102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG) und hat ihm dabei
• die Person des zu entlassenden Arbeitnehmers einschließlich seiner Personaldaten
• die Art der Kündigung (Änderungs- oder Beendigungskündigung),
• die Form der Kündigung (außerordentliche oder ordentliche),
• evtl. Kündigungsfrist und -termin sowie
• die Kündigungsgründe
mitzuteilen (BAG v. 16.09.1993 - 2 AZR 267/93, MDR 1994, 697 = NZA 1994, 311). Das Anhörungsverfahren gem. §  102 Abs. 1 BetrVG ist auch bei Massenentlassungen durchzuführen (ArbG Wesel v. 28.05.1977 - 6 Ca 389/97, NZA-RR 1997, 341 = ZAP ERW 1998, 45 [Berscheid]). Die Anhörungspflicht besteht auch im Insolvenzverfahren für den Insolvenzverwalter.
 2.1.
Während für den Versuch eines Interessenausgleichs i.S.v. § §  111, 112 Abs. 1, 113 Abs. 3 BetrVG wegen der beabsichtigten Stillegung sämtlicher Betriebe eines Unternehmens der Gesamtbetriebsrat gem. §  50 Abs. 1 BetrVG originär zuständig ist (BAG v. 17.02.1981 - 1 AZR 290/78, KTS 1981, 602 = NJW 1982, 69 = ZIP 1981, 642), ist vor Ausspruch der aus dieser Betriebsänderung resultierenden Einzelkündigungen stets der Betriebsrat des Betriebes gem. §  102 Abs. 1 BetrVG anzuhören, dem der betroffenen Arbeitnehmer angehört (BAG v. 21.03.1996 - 2 AZR 559/95, NJW 1997, 410 = NZA 1996, 974 = ZIP 1996, 1560). Eine Beauftragung des Gesamtbetriebsrats in der Kündigungsangelegenheit durch den Betriebsrat gem. §  50 Abs. 2 Satz 1 BetrVG ist nicht möglich. Wenn es nun im Sitzungsprotokoll vom 19.10.2000 heißt, daß der Gesamtbetriebsratsvorsitzende M... (zugleich Vorsitzender des Betriebsrates Datteln) und der stellvertretende Gesamtbetriebsratsvorsitzende R... (zugleich Betriebsratsvorsitzender des Betriebsrates Frankfurt), zunächst mitgeteilt haben, "dass sie von den Betriebsräten der P... Sp... GmbH & Co. KG aus Datteln und Frankfurt beauftragt und bevollmächtigt seien, die Anhörung nach §  102 BetrVG für die beabsichtigten Kündigungen durchzuführen, ... und dass der Gesamtbetriebsrat sich für zuständig erklärt", dann ist die für die Frage, welches Gremium vom Beklagten nach §  102 Abs. 1 BetrVG vor Ausspruch der Kündigungen anzuhören war, völlig unerheblich. Trotz dieser Erklärung verbleibt es bei der Zuständigkeit der örtlichen Betriebsräte, also für die Arbeitnehmer der Niederlassung Frankfurt und der Hauptniederlassung Datteln bei der Zuständigkeit der jeweiligen Betriebsräte.
 2.2.
Im Anhörungsverfahren nach §  102 Abs. 1 BetrVG werden die Verantwortungsbereiche des Arbeitgebers einerseits und des Betriebsrats andererseits grundsätzlich getrennt. Fehler des Arbeitgebers im Anhörungsverfahren fallen in seinen Risikobereich und führen in der Regel zur Unwirksamkeit der Kündigung. Unterlaufen dem Arbeitgeber bei der Unterrichtung des Betriebsrats Fehler, dann werden diese Mängel nicht dadurch geheilt, daß sich der Betriebsrat mit der Kündigung befaßt und dem Arbeitgeber das Ergebnis seiner Beratungen mitgeteilt hat, es sei denn, der Betriebsrat hat der Kündigung ausdrücklich und vorbehaltlos zugestimmt. Dagegen wirken sich auf die Ordnungsmäßigkeit der Anhörung nach §  102 Abs. 1 BetrVG in aller Regel solche Mängel nicht zu Lasten des Arbeitgebers aus, die in den Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich des Betriebsrats fallen. Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Kündigung weiß oder vermuten kann, daß die Behandlung der Angelegenheit durch den Betriebsrat nicht fehlerfrei gewesen ist. Selbst ein offensichtlicher Verfahrensfehler des Betriebsrats ist dem Arbeitgeber nicht im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§  2 Abs. 1 BetrVG) zuzurechnen. Ausnahmsweise können Fehler des Betriebsrats in die Risikosphäre des Arbeitgebers fallen, wenn dieser derartige Fehler durch eigenes unsachgemäßes Verhalten veranlaßt hat. Unsachgemäß handelt der Arbeitgeber beispielsweise, wenn er fristverkürzend auf das Anhörungsverfahren einwirkt. Unterlaufen dem Betriebsrat in der vom Arbeitgeber abgekürzten Anhörungsfrist Fehler, dann muß sich der Arbeitgeber diese stets zurechnen lassen, denn es kann nicht ausgeschlossen werden, daß diese Fehler vermieden worden wären, wenn dem Betriebsrat für seine Beschlußfassung die volle Anhörungsfrist zur Verfügung gestanden hätte (LAG Hamm v. 30.06.1994 - 4 Sa 75/94, LAGE §  102 BetrVG 1972 Nr. 43 = RzK III 1e Nr. 16).
 2.3.
Das Anhörungsverfahren ist abgeschlossen, wenn die Äußerungsfristen für den Betriebsrat gemäß §  102 Abs. 2 BetrVG abgelaufen sind, gleichgültig, ob er sich bis dahin geäußert hat oder nicht. Hat der Betriebsrat der beabsichtigten Kündigung nicht fristgerecht widersprochen, dann gilt nach Fristablauf seine Zustimmung zur Kündigung als erteilt. Voraussetzung ist allerdings eine ordnungsgemäße Information des zuständigen Gremiums. Für den mit seinen Stammdaten der Hauptniederlassung Datteln zugeordneten Kläger war mithin der Betriebsrat Datteln zuständig. Zur Entgegennahme von Erklärungen, die dem Betriebsrat gegenüber abzugeben sind, ist auch im Rahmen der Betriebsratsanhörung nach §  102 Abs. 1 BetrVG nicht das Gremium, sondern gem. §  26 Abs. 3 Satz 2 BetrVG 1972 (= §  26 Abs. 2 Satz 2 BetrVG 2001) der Vorsitzende des Betriebsrats oder im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter berechtigt. Ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 19.10.2000 haben der Gesamtbetriebsratsvorsitzende M... (zugleich Vorsitzender des Betriebsrates Datteln) und der stellvertretende Gesamtbetriebsratsvorsitzende R... (zugleich Betriebsratsvorsitzender des Betriebsrates Frankfurt) erklärt, "dass sie die Angelegenheiten mit ihren örtlichen Betriebsräten eingehend erörtern und sie insgesamt informieren werden". Es heißt weiter: "Sodann informierte Herr Z... über den aktuellen Stand des Verfahrens und teilte abermals mit, dass er gezwungen sei, den Betrieb stillzulegen, da sämtliche Verkaufsbemühungen gescheitert seien." Damit steht zumindest fest, daß der Beklagte mit dem Gesamtbetriebsratsvorsitzenden M... diesen zugleich in seiner Eigenschaft als Vorsitzender des Betriebsrates Datteln unterrichtet hat. Daß bei dieser Information die im Sitzungsprotokoll aufgeführten weiteren Personen zugegen gewesen sind, tut der Ordnungsgemäßheit der Unterrichtung als solcher keinen Abbruch. Entscheidend ist insoweit allein, daß der Vorsitzende des Betriebsrats oder im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter über die beabsichtigte Kündigung ordnungsgemäß unterrichtet werden.
 2.4.
Dies ist vorliegend der Fall. Es heißt im Sitzungsprotokoll vom 19.10.2000, daß der Beklagte den Anwesenden mitgeteilt habe, es sei wegen Scheiterns der Verkaufsbemühungen beabsichtigt, "sämtlichen Mitarbeitern zu kündigen. ... Das frühestmögliche Ende der Arbeitsverhältnisse ist für den 30.11.2000 festgelegt, und zwar auch dann, wenn einzelne Arbeitnehmer kürzere Kündigungsfristen aufweisen." Die Mitteilung an den Betriebsrat über die beabsichtigte Kündigung muß auch formelle Angaben enthalten. Dazu zählen die Angaben zur Person des zu kündigenden Arbeitnehmers, nämlich Alter, Familienstand, Zahl der Kinder, Dauer der Betriebszugehörigkeit, sein Arbeitsbereich und ein bekannter Sonderkündigungsschutz (LAG Hamm v. 19.01.1988 -, AuR 1988, 323 = NZA 1988, 554 = RzK III 1a Nr. 30; LAG Hamm v. 27.02.1992 - 4/9 Sa 1437/90, LAGE §  1 KSchG Personenbedingte Kündigung Nr. 10 = ARST 1993, 4 = RzK III 1a Nr. 56). Dieser Verpflichtung ist der Beklagte nachgekommen, denn er "übergab ... eine Liste, die sämtliche zu kündigenden Arbeitnehmer nebst Sozialdaten der Arbeitnehmer aufweist. Gekündigt wird hiernach sämtlichen Mitarbeitern der Fa. P... Sp... GmbH & Co. KG." Dem Betriebsrat sind bei der Anhörung nach §  102 Abs. 1 BetrVG in der Regel auch die Kündigungsfristen (LAG Hamm v. 19.05.1995 - 10 Sa 1456/94, LAGE §  102 BetrVG 1972 Nr. 49 = RzK III 1b Nr. 21) und der Kündigungstermin (LAG Berlin v. 23.10.1995 - 17 Sa 51/95, n.v.) bekanntzugeben. Diese Angaben sind entbehrlich, wenn dem Betriebsrat Alter und Betriebszugehörigkeit des betroffenen Arbeitnehmers mitgeteilt werden oder ohnehin bekannt sind, so daß er die richtige Kündigungsfrist selber unschwer ermitteln kann (LAG Köln v. 25.10.1996 - 11 Sa 371/96, ARST 1997, 91). Erklärt der Insolvenzverwalter, er wolle allen Mitarbeitern mit der gesetzlichen oder tariflichen Kündigungsfrist zum nächstzulässigen Kündigungstermin kündigen, so genügt diese Mitteilung einer ordnungsgemäßen Betriebsratsanhörung nach §  102 Abs. 1 BetrVG (LAG Hamm v. 21.01.1993 - 4 Sa 1558/92, n.v.; LAG Hamm v. 04.06.1995 - 4 Sa 1902/94, LAGE §  102 BetrVG 1972 Nr. 52 = ARST 1996, 31 = RzK III 1a Nr. 75). Weitere Angaben zur Konkretisierung der Kündigungsfrist oder des Kündigungstermins sind jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn der Insolvenzverwalter unter Einhaltung der gesetzlichen oder tariflichen Kündigungsfrist zum nächstzulässigen gesetzlichen oder tariflichen Kündigungstermin wegen bevorstehender Betriebsstillegung kündigen will und diese Kündigungsfrist - wie vorliegend - nicht länger ist als die Höchstfrist des §  113 Abs. 1 Satz 2 InsO von drei Monaten zum Monatsende (Griese, Kölner Schrift zur InsO, 2. Aufl. S. 1513, 1533 Rn. 53; Uhlenbruck/Berscheid, Insolvenzordnung, 12. Aufl. vor §  113 InsO Rn. 179).
 2.5.
Zu einer ordnungsgemäßen Anhörung des Betriebsrats gehört es allerdings, daß der Betriebsrat aufgrund der Mitteilung des Insolvenzverwalters das ungefähre Vertragsende und die zwischen dem Ausspruch der Kündigung und dem Entlassungstermin liegende Zeitdauer in etwa abschätzen kann (BAG v. 15.12.1994 - 2 AZR 327/94, AP Nr. 67 zu §  1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung = AiB 1995, 465 [Mittag] = EWiR 1995, 599 [Tschöpe] = NZA 1995, 521 = WiB 1995, 672 [Schiefer]). Der Insolvenzverwalter darf daher nicht gänzlich offen lassen, wann unter Einhaltung welcher Kündigungsfrist und zu welchem Kündigungstermin Kündigungen ausgesprochen werden sollen (BAG v. 10.07.1993 - 2 AZR 423/93, BuW 1994, 212 = RzK III 1d Nr. 8), denn dies käme einer unzulässigen Anhörung auf Vorrat gleich (Uhlenbruck/Berscheid, Insolvenzordnung, 12. Aufl. vor §  113 InsO Rn. 178). Auf das gleiche Ergebnis läuft es hinaus, wenn der Insolvenzverwalter dem Betriebsrat einen bestimmten Zeitpunkt mitteilt, an dem er die "Massenkündigungen" aussprechen will, dann aber die Kündigungen tatsächlich erst einen Monat später ausspricht. Vorliegend hat der Beklagte dem Betriebsrat am 19.10.2001 mitgeteilt, "die Kündigungen ... vor Ablauf des Monats ausgesprochen" werden. Damit wäre das frühestmögliche Ende des Arbeitsverhältnisses des Klägers - wie ursprünglich angedacht - für den 30.11.2000 festgelegt gewesen. Tatsächlich erfolgte die Kündigung des Klägers einen Monat später mit Schreiben vom 27.11.2001 zum 31.12.2001. Dennoch ist eine erneute Betriebsratsanhörung entbehrlich gewesen. Die Betriebspartner hatten eine Verhandlung über den Interessenausgleich und Sozialplan vereinbart, die am 25.10.2000, 13.00 Uhr, stattfinden sollte und die ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 19.10.2001 der Betriebsrat als "nächste" und der Beklagte als "abschließende" bezeichnet haben. Des weiteren war der Betriebsrat "der Überzeugung, dass Kündigungen keinesfalls vor Abschluss eines Interessenausgleiches ausgesprochen werden dürfen". Wenn der Betriebsrat in einer solche Situation dem Insolvenzverwalter zeigt, wie man über die Mitbestimmung die Kündigungstermine ganz "locker" um einen Monat verschieben kann, dann bedarf es keiner erneuten Anhörung vor Ausspruch der Kündigungen, weil der Betriebsrat als "Herr des Mitbestimmungsverfahrens" die Verzögerung zu verantworten hat und sich im übrigen die Kündigungsdaten bis auf den Kündigungstermin nicht geändert haben. Den späteren Kündigungstermin hat der Betriebsrat (ganz legal) im Wege der Mitbestimmung "erzwungen", was offenbar auch sein Ziel gewesen ist, wenn das Landesarbeitsgericht den Schlußsatz aus dem Sitzungsprotokoll vom 19.10.2001 richtig deutet. Dieses Zeit hat der Betriebsrat erreicht, ohne daß das ordnungsgemäß eingeleitete Anhörungsverfahren nach §  102 BetrVG deshalb fehlerhaft geworden wäre.
 3.
 Der Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung, der nach heutigem Verständnis zusammen mit dem Vergütungsanspruch eine Einheit bildet und in der Bündelung dieser Berechtigungen den Hauptanspruch des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis im Sinne des §  611 BGB ausmacht (LAG Hamm v. 05.05.1983 - 8 Sa 255/83, EzA §  102 BetrVG 1972 Nr. 52; LAG Hamm v. 11.03.1999 - 4 Sa 34/98, ZInsO 1999, 424; LAG Hamm v. 11.03.1999 - 4 Sa 966/98, ZInsO 1999, 424; LAG Hamm v. 24.02.2000 - 4 Sa 1731/99, ZInsO 2000, 467), kann - wenn die Wirksamkeit der Kündigung festgestellt wird - nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden. Der Weiterbeschäftigungsantrag setzt nämlich ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis voraus (BAG v. 27.02.1985 - GS 1/84, NZA 1985, 702 = ZIP 1985, 1214). Gleiches gilt für die Zahlungsansprüche aus Annahmeverzug (§  615 i.V.m. § §  293 ff. BGB), die der Kläger für die Zeit nach Ablauf der Kündigungsfrist erhoben hat. Die Klage mußte daher auch in diesen beiden Punkten ohne Erfolg bleiben.
 4.
 Nach alledem hat die Berufung in vollem Umfang ohne Erfolg bleiben müssen.
 4.1.
 Die Kostenentscheidung folgt aus §  97 Abs. 1 ZPO.
 4.2.
 Der Wert des Streitgegenstandes war nach §  25 Abs. 1 GKG, §  9 BRAGO festzusetzen. Für den Feststellungsantrag war gemäß §  12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG das Vierteljahreseinkommen der Klägerin anzusetzen. Es sind nach § §  3 ff. ZPO für den Weiterbeschäftigungsantrag der zweifache Monatsverdienst und für die geltend gemachten Zahlungsansprüche die eingeklagten Beträge abzüglich des bezogenen Arbeitslosengeldes und des erhaltenen Krankengeldes maßgeblich. Die Addition aller Einzelbeträge ergibt den Gesamtstreitwert. Der Streitwertbeschluß hat mit der Urteilsformel verbunden werden können.
 4.3.
 Ein Grund für die Zulassung der Revision nach §  72 Abs. 1 ArbGG ist bei der vorliegenden Einzelfallgestaltung nicht ersichtlich, denn die von den Parteien aufgeworfenen Rechtsfragen sind bereits sämtlich beantwortet bzw. konnten dahingestellt bleiben. Die Nichtzulassung der Revision war in den Urteilstenor aufzunehmen, da die Parteien bereits nach Verkündung des Urteils wissen müssen, ob der zwischen ihnen bestehende Konflikt entschieden ist oder nicht (§  72 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. §  64 Abs. 3a ArbGG).

Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 28.537,28 EUR festgesetzt.









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