|
Gericht: ArbG Brandenburg
Datum: 10.07.2002 Aktenzeichen: 4 Ca 143/02 Tenor: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreites tragen die Klägerinnen als Gesamtschuldner. 3. Der Streitwert wird auf 9.030,76 Euro festgesetzt. Tatbestand Die Parteien streiten über eine Schadensersatzforderung der Klägerinnen aus übergegangenem Recht. Der Beklagte war im Jahr 2001 bei der Firma B... GmbH als Kraftfahrer beschäftigt. Am 16.07.2001 hatte der Beklagte den Auftrag, mit dem Fahrzeug seiner Arbeitgeberin, einem Lkw mit Ladekran der Marke "Mercedes Benz", amtliches Kennzeichen: ..., eine Baustelle zu beliefern. Dieses Fahrzeug war bei den Klägerinnen vollkaskoversichert. Auf das Versicherungsverhältnis fanden die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) Anwendung. Nachdem der Beklagte die Materialien auf der Baustelle ablieferte, unterließ er es, vor dem Losfahren den Ladekran vollständig einzufahren. In H... musste er auf der M... Straße mit dem ihm anvertrauten Fahrzeug eine Bahnunterführung durchfahren, deren Durchfahrtshöhe 4,50 m betrug. Wegen des nicht eingefahrenen Ladekranes kam es zu einer Kollision, in deren Folge das Fahrzeug der Arbeitgeberin schwer beschädigt wurde. Am Fahrzeug entstand ein Sachschaden in Höhe von 8.321,71 Euro. Die Klägerinnen regulierten diesen Vollkaskoschaden in voller Höhe und verauslagten darüber hinaus Sachverständigenkosten in Höhe von 1.173,24 Euro und Ermittlungskosten in Höhe von 46,81 Euro zur Prüfung des Unfallherganges und Einsicht in die Ermittlungsakte. Die Klägerinnen vertreten die Auffassung, der Schaden sei grob fahrlässig verursacht. Der Beklagte habe als Fahrer des Kraftfahrzeuges vor Antritt der Fahrt die Pflicht zu prüfen, ob der Ladekran korrekt eingefahren ist. Das Unterlassen dieser Prüfung sei grundsätzlich als grob fahrlässig zu bewerten. Der Beklagte sei auch während des Absenkens des Ladekranes nicht durch einen auf der Baustelle befindlichen Arbeitnehmer abgelenkt worden. Ebenso wie das Heranfahren an einer Kreuzung sei auch das Einfahren des Ladekranes eine Handlung, die jedes Mal ständig und ununterbrochen besondere Aufmerksamkeit erfordere. Denn das Fahren mit einem Fahrzeug, dessen Ladekran nicht eingefahren ist, sei besonders gefährlich. Die Klägerinnen beantragen, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerinnen einen Betrag in Höhe von 9.030,76 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 1 Diskontsatzüberleitungsgesetz seit dem 29.11.2001 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat vorgetragen, der Schaden sei durch ihn nicht grob fahrlässig verursacht worden. Nachdem er auf der Baustelle mittels des Ladekranes die entsprechenden Stahlträger abgeladen habe und damit befasst war, den Ladekran wieder einzufahren, um sich für die Abfahrt bereitzumachen, sei er von einem auf der Baustelle befindlichen Arbeiter nochmals kurz bezüglich auf die Ladung angesprochen worden. Hierbei habe der Beklagte seine ausgeführte Tätigkeit abgebrochen. Zu diesem Zeitpunkt sei der Ladekran bereits wieder über die Ladefläche des Lkw bewegt und in Fahrtrichtung ausgerichtet worden. Nach der Unterbrechung sei er dann davon ausgegangen, dass der Vorgang bereits durch ihn beendet wurde. Er sei deshalb in den Lkw gestiegen und losgefahren. Über die Behauptung der Klägerinnen, der Beklagte sei am 16.07.2001 beim Absenken des Ladekranes des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen: ... nach Beendigung der Arbeiten auf der Baustelle nicht durch einen auf der Baustelle befindlichen Arbeitnehmer abgelenkt worden, wurde Beweis erhoben durch Einvernahme des Beklagten als Partei. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie Protokollniederschriften Bezug genommen. Gründe Die Klage ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Die Klägerinnen haben gegenüber dem Beklagten keinen Schadenersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB bzw. aus positiver Forderungsverletzung in Höhe von 9.030,76 Euro nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB aus einem nach den § § 67 Absatz 1 Satz 1 VVG, 15 Absatz 2 AKB übergegangen Recht. Auf den Rechtsstreit finden die Bestimmungen der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung des BGB Anwendung. Denn das schadensbegründende Ereignis ist vor dem 01.01.2002 eingetreten. I. Nach § 67 Absatz 1 Satz 1 VVG geht der Anspruch eines Versicherungsnehmers auf Ersatz des Schadens gegen einen Dritten auf den Versicherer über, soweit der Versicherer dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. Weiterhin sind die allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) zu beachten. Denn die Klägerinnen sind als Kaskoversicherer für den entstandenen Schaden eingetreten und die AKB finden auf Grund der Vereinbarung zwischen den Klägerinnen und der Firma B... GmbH gemäß § 2 Absatz 1 AGBG Anwendung. Das ist zwischen den Parteien unstreitig. Gemäß § 15 Absatz 2 AKB können Ersatzansprüche des Versicherungsnehmers, die nach § 67 VVG auf den Versicherer übergegangen sind gegen den berechtigten Fahrer nur geltend gemacht werden, wenn von ihm der Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist. Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass der Beklagte das Kraftfahrzeug zum Zeitpunkt der Schadensverursachung dienstlich nutzte. Er war somit berechtigter Fahrer im Sinne des § 15 Absatz 2 AKB. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist er nicht Repräsentant des Versicherungsnehmers. Jedenfalls ergibt sich aus dem Vortrag des Beklagten nicht worin seine besondere Repräsentantenstellung für die Firma B... GmbH gelegen haben soll. Aus seiner geschuldeten Arbeitsleistung als Kraftfahrer der Firma B... GmbH lässt sich eine Repräsentantenstellung des Beklagten nicht entnehmen. Deshalb scheidet der Anspruchsübergang nach § 67 Absatz 1 Satz 1 VVG auf die Klägerinnen nicht bereits aus. Vorliegend ist für die Entscheidung allein erheblich, ob der Beklagte den Verkehrsunfall am 16.07.2001 grob fahrlässig herbeiführte. II. 1. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (BGH, 18. Dezember 1996 - IV ZR 321/95 - NJW 1997, 1012 f). Im Gegensatz zum rein objektiven Maßstab bei der einfachen Fahrlässigkeit sind bei grober Fahrlässigkeit auch subjektive Umstände zu berücksichtigen. Es kommt nicht nur darauf an, was von einem durchschnittlichen Anforderungen entsprechenden Angehörigen des jeweiligen Verkehrskreises in der jeweiligen Situation erwartet werden konnte, wozu auch gehört, ob die Gefahr erkennbar und der Erfolg hervorsehbar und vermeidbar war, sondern auch darauf, ob der Schädigende nach seinen individuellen Fähigkeiten die objektiv gebotene Sorgfalt erkennen und erbringen konnte (BAG, 12.11.1998 - 8 AZR 221/97 - NZA 1999, 263 - 265). Der Begriff der groben Fahrlässigkeit ist nicht nur ein ausschließlich objektiver, nur auf die Verhaltensanforderungen im Verkehr abstellender Maßstab, sondern auch auf die subjektive, personale Seite der Verantwortlichkeit gerichtet. Subjektive Besonderheiten können im Einzelfall im Sinne einer Entlastung von dem schweren Vorwurf der groben Fahrlässigkeit ins Gewicht fallen (BGH, 8. Juli 1992 IV ZR 223/91 - BGH Z 119, 147, 151, zu 3 a der Gründe). 2. Objektiv handelt derjenige grob fahrlässig, der als Kraftfahrer einen an einem LKW angebrachten Ladekran nach einem Lade- oder Entladevorgang nicht oder nicht ordnungsgemäß einfährt. Im Gegensatz zur Auffassung der Klägerinnen ist jedoch das Fahren mit einem Fahrzeug dessen Ladekran nicht ordnungsgemäß eingefahren ist nicht grundsätzlich besonders gefährlich. Ist der Ladekran nämlich in Fahrtrichtung ausgerichtet und nur in der Höhe nicht ordnungsgemäß eingefahren, besteht eine Gefahr beispielsweise für andere Verkehrsteilnehmer oder für das eigene Fahrzeug nur, wenn der Kraftfahrer mit dem Fahrzeug Verkehrseinrichtungen durchfährt, deren Mindestdurchfahrtshöhe unterhalb der Höhe des Fahrzeuges mit ausgefahrenem oder nicht ordnungsgemäß eingefahrenen Ladekran liegt. Deshalb birgt das nicht ordnungsgemäße Einfahren des Ladekranes nicht von vornherein eine grundsätzliche bzw. besondere Gefahr wenn das Fahrzeug am Straßenverkehr teilnimmt. Gleichwohl hat ein Kraftfahrer sich grundsätzlich vor Antritt der Fahrt davon zu überzeugen, dass der Ladekran ordnungsgemäß eingefahren ist. Das dem Beklagten unter dem 16.07.2001 vorwerfbare Verhalten, welches zum Schadenereignis führte, ist subjektiv nicht grob fahrlässig. Denn das Vergessen eines von verschiedenen Handgriffen in einem zur Routine gewordenen Handlungsablaufes ist auch bei einem Arbeitnehmer der typische Fall eines Augenblickversagens. Auf die streitige Behauptung des Beklagten, er sei am 16.07.2001 beim Absenken des Ladekranes dessen an diesem Tag anvertrauten Fahrzeuges nach Beendigung der Entladetätigkeiten auf der Baustelle durch dort befindliche Arbeitnehmer abgelenkt worden, erhob das Gericht auf Antrag der Klägerinnen, die auch für den subjektiven Schuldvorwurf gemäß § 61 VVG darlegungs- und beweispflichtig sind (BAG 1981, 1315; BAG 08.02.89 - IV a ZR 57/88-NJW 89 S. 1354 ff.) Beweis durch Einvernahme des Beklagten als Partei. Die Ausführungen des Beklagten sind glaubhaft. Er schilderte den Hergang des Ereignisses, der letztlich zum Schaden führte widerspruchsfrei. Auch im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit des Beklagten bestehen keinerlei Zweifel. Im Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme steht fest, dass der Beklagte deshalb seine Tätigkeiten beim Einfahren des Ladekranes unterbrach und letztlich das vollständige Einfahren vergaß, weil die mit ihm auf der Baustelle befindlichen Arbeitnehmer auf den Beklagten zeitlichen Druck ausübten und darüber hinaus das Unterzeichnen der notwendigen Papiere wegen starken Regens nur im Fahrerhaus des Lastkraftwagens durchgeführt werden konnte. Ein solches Vergessen seiner Sorgfaltspflicht ist ein Augenblicksversagen. Der Beklagte wollte den Ladekran ordnungsgemäß einfahren, denn er hatte mit dem Einfahren des Ladekranes bereits begonnen. Dies ergibt sich daraus, dass der Ladekran bei Antritt der Fahrt in Fahrtrichtung stand und darüber hinaus bereits teilweise eingefahren war. Insoweit wird ausdrücklich auf die durch die Klägerinnen zur Akte gereichten Kopien der Fotos aus der Ermittlungsakte der Polizei (Blatt 54, 55 der Akte Bezug genommen). Der Beklagte wurde jedoch bei der Erfüllung seiner Sorgfaltspflicht den Ladekran einzufahren durch die beim Entladevorgang anwesenden Arbeitnehmer abgelenkt. Wegen des Ablenkens durch diese namentlich nicht bekannten Arbeitnehmer versagte der Beklagte jedoch genau in dem Augenblick, als er nach Unterzeichnung der Papiere nicht mehr das Führerhaus verließ und den Ladekran vollständig einfuhr. Kern des Vergessens der Erfüllung der Sorgfaltspflicht ist somit das Abweichen der Routinehandlung nämlich der des vollständigen Einfahrens des Ladekranes (vergleiche auch BGH 08.02.1989 a.a.O.). Wegen eines im vorliegenden Fall nicht subjektiven schwerwiegenden Pflichtverstoßes durch den Beklagten war die Klage deshalb insgesamt abzuweisen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Absatz 1 ZPO. Streitwertbeschluss: Der Streitwert wird auf 9.030,76 Euro festgesetzt. Die Festsetzung des Streitwertes im Urteil ergeht gemäß § 61 Absatz 1 ArbGG. Die Höhe des Streitwertes war gemäß der § § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § § 3 ff. ZPO an der Höhe der Schadenersatzforderung zu bemessen. |
Quick Links - oft gesuchte Begriffe:
anwalt berlin, arbeitsrecht, kündigung, abfindung, anwalt potsdam, familienrecht, scheidung, unterhalt, anwalt brandenburg, rechtsanwalt, erbrecht, rechtsanwalt berlin, prozesskostenhilfe, versicherungrecht, rechtsanwalt potsdam, immobilienrecht mietrecht berlin,mietvertrag, rechtsanwalt brandenburg, unfall, führerschein rechtsanwalt, berlin rechtsanwalt