Kanzlei Potsdam
August-Bebel-Strasse 76
14482 Potsdam
Tel: 0331 / 7 40 80 80
Fax: 0331 / 7 40 80 82

Kanzlei Brandenburg
Wilhelmsdorfer Str. 85
14776 Brandenburg
Tel: 03381 / 20 00 41
Fax: 03381 / 20 00 44

Email: Rechtsberatung







Arbeitsrecht / Streckenzulage tariflich
JUNG
RECHTSANWALTSKANZLEI


Gericht:  LAG Brandenburg
Datum:  25.01.2001
Aktenzeichen:  3 Sa 654/00
Vorinstanz(en):  ArbG Cottbus - 24.08.2000 - AZ: 3 Ca 1613/00
 
Tenor:
1.    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des ArbG Cottbus vom 24.08.2000 - 3 Ca 1613/00 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2.    Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die tarifgebundenen Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über die Frage, ob der Beklagte verpflichtet ist, an den als Streckenunterhaltungsarbeiter beschäftigten Kläger eine Zulage (Aufwandsentschädigung) nach §  8 Abs. 1 c Ziffer 1 der "Sondervereinbarung gemäß §  2 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe 1 BMT-G-O für Wasserbauarbeiter im Bereich des kommunalen Arbeitgeberverbandes Brandenburg" (im Folgenden: SV2L) zu zahlen.
Der Kläger beginnt und beendet seine Arbeitsleistung auf dem Betriebshof des Beklagten, einem kommunalen Zweckverband, in F. Dort rüstet er nach dem Arbeitsbeginn den Betriebswagen auf, um ca. 20 bis 45 Minuten später mit dem Fahrzeug zu seinem Einsatzort am Flusslauf zu fahren. Nach Rückkehr auf dem Betriebshof rüstet er das Fahrzeug wieder ab, reinigt den Dienstwagen, die Werkzeuge und seinen Körper. Der Kläger erhielt seit Dezember 1991 vom Rechtsvorgänger des Beklagten, dem Land B. eine Aufwandsentschädigung von täglich DM 3,75. Ab dem 01.01.1995 ging sein Arbeitsverhältnis auf den Beklagten aufgrund der Brandenburgischen Funktionalreform über. Der Beklagte zahlte bis Ende Oktober 1995 die Aufwandsentschädigung. Mit Schreiben vom 11.12.1995 begehrte der Kläger die Weiterzahlung dieser Zulage. Bezüglich des Zeitraums bis zum 31.12.1997 schlossen die Parteien in einem Vorprozess - Arbeitsgericht Cottbus, 8 Ca 4826/98 - einen Vergleich.
Mit einem weiteren Schreiben vom 11.06.1999 forderte der Kläger den Beklagten zur Zahlung der Aufwandsentschädigung ab 1. Januar 1998 auf.
Mit seiner beim Arbeitsgericht Cottbus am 11. Mai 2000 eingegangenen Klage hat er seinen Einspruch weiter verfolgt. Er hat hierzu die Auffassung vertreten, dass ihm die tariflich geregelte Aufwandsentschädigung in Höhe von DM 3,75 zustehe. Zumindest habe er nach §  8 Abs. 1 c Nr. 1, 2. Unterabsatz SV2L einen Anspruch auf die hälftigen Streckenzulage, da er durch seine auswärtigen Tätigkeiten einen erhöhten Verpflegungsaufwand habe.
Er hat erstinstanzlich - soweit für die Berufungsinstanz noch von Interesse - beantragt,
1.   festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, an ihm für die Zeit ab 01.01.1998 für jeden Tag, an dem er zur Streckenunterhaltung eingesetzt worden ist bzw. eingesetzt wird, arbeitstäglich eine Zulage (Aufwandsentschädigung) in Höhe von DM 3,75 zu zahlen,
2.   hilfsweise festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, an ihn für die Zeit ab 01.01.1998 für jeden Tag, an dem er zur Streckenunterhaltung eingesetzt worden ist bzw. eingesetzt wird, arbeitstäglich eine Zulage in Höhe von DM 1,88 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat insbesondere vorgetragen, dass dem Kläger eine übertarifliche Leistung zu keiner Zeit - auch nicht vom Zeugen T. - zugesichert worden sei. Mit der früheren schlichten Zahlung sei nicht die Leistung einer übertariflichen Vergütung beabsichtigt gewesen. Im Übrigen seien die tariflichen Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt. Ferner hat der Beklagte darauf hingewiesen, dass er im Hinblick auf eine Feststellungsklage nicht leisten werde und der Kläger seinen Leistungsanspruch beziffern müsse, er müsse vor allem angeben, für welche Arbeitstage er seiner Meinung nach die tariflichen Voraussetzungen erfüllt habe.
Das Arbeitsgericht Cottbus hat mit Urteil vom 24.08.2000 die Klage abgewiesen und den Streitwert auf DM 2.925,00 festgesetzt. Zur Begründung seiner Entscheidung, auf deren Einzelheiten, Blatt 32 ff. d. A., Bezug genommen wird, hat es vor allem ausgeführt: Dem Kläger stehe weder ein individualrechtlicher noch ein tariflicher Anspruch auf die begehrte Zulage zu, weil zum einen nicht ersichtlich sei, dass der Beklagte eine solche außertarifliche Leistung habe gewähren wollen. Zum anderen seien die Voraussetzungen für die tarifliche Zulage, insbesondere für die Aufwandsentschädigung, nicht erfüllt, weil der Kläger seine Arbeitsleistungen als Streckenunterhaltungsarbeiter an einem wechselnden Arbeitsplatz erbringe.
Gegen das ihm am 12.10.2000 zugestellte erstinstanzliche Urteil hat der Kläger am 09.11.2000 beim LAG Brandenburg Berufung eingelegt und diese am 06.12.2000 begründet.
Zur Begründung seines Rechtsmittels trägt der Kläger vor: Er habe einen tariflichen Anspruch auf Zahlung der Aufwandsentschädigung/Streckenzulage. Er werde als Streckenunterhaltungsarbeiter innerhalb des Bezirks des Beklagten tätig und erbringe täglich die angeordneten Arbeiten auf anderen Arbeitsplätzen als in seiner Dienststelle, dem Betriebshof F. Dieser sei seine ständige Dienststelle. Seine jeweiligen Einsatzorte an den Wasserläufen seien andere Arbeitsplätze im Sinne der Tarifnorm, Er nehme nach einer Dienstreise vom Betriebshof aus die Arbeit dort an den Einsatzorten auf. Der Sinn und Zweck der tariflichen Pauschale orientiere sich an der bloßen Abwesenheit von der Stammdienststelle, durch die allein schon Nachteile, beispielsweise die Nichtinanspruchnahme von preiswerten Kantinenessen, ergeben könnten. Zumindest stehe ihm die hälftige Zulage zu, weil der Beklagte einen Sammeltransport zur Einsatzstelle zur Verfügung stelle.
Der Kläger beantragt - unter Berufungsrücknahme im Übrigen -,
das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus vom 24.08.2000 abzuändern und
1.   festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, an ihn für die Zeit vom 01.01.1998 an für jeden Tag, an dem er zur Streckenunterhaltung eingesetzt worden ist bzw. eingesetzt wird, arbeitstäglich eine Zulage (Aufwandsentschädigung) i. H. v. DM 3,75 brutto zu zahlen,
2.   hilfsweise festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, an ihn für die Zeit vom 01.01.1998 an für jeden Tag, an dem er zur Streckenunterhaltung eingesetzt worden ist bzw. eingesetzt wird, arbeitstäglich eine Zulage (Aufwandsentschädigung) i. H. v. DM 1,88 brutto zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt in Auseinandersetzung mit dem Berufungsvorbringen des Klägers die erstinstanzliche Entscheidung mit Rechtsausführungen. Er verweist ferner darauf, dass die Fahrt des Klägers vom Betriebshof zur Einsatzstelle bereits als Arbeitszeit vergütet werde, obwohl keine spezifischen Arbeitsleistungen vom Kläger erbracht würden. Der Betriebshof stelle im Übrigen auch keinen Sammelplatz im Sinne der Tarifnorm dar. Die Zahlung der halben Aufwandsentschädigung scheitere ferner daran, dass der Kläger weder mit einem regelmäßig verkehrenen Beförderungsmittel noch mit einem eigenen Kfz zu der Einsatzstelle gelange.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze vom 29.11.2000 und 22.01.2001 sowie ihrer Erklärungen im Verhandlungstermin vom 25.01.2001 Bezug genommen.
Gründe
I.
Die gemäß § §  8 Abs. 2, 64 Abs. 1 ArbGG statthafte und nach dem Beschwerdewert gemäß §  64 Abs. 2 ArbGG zulässige Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht beim LAG Brandenburg eingelegt und begründet worden, § §  66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 518, 519 Abs. 1 und 3 ZPO.
II.
In der Sache hat das Rechtsmittel des Klägers jedoch keinen Erfolg. Zu Recht hat das Arbeitsgericht Cottbus seine Klage abgewiesen. Denn ihm steht der begehrte tarifliche Anspruch auf Zahlung einer Aufwandsentschädigung/Streckenzulage weder in Höhe von täglich DM 3,75 noch in Höhe von täglich DM 1,88 zu.
1.
Der Feststellungsantrag des Klägers ist zulässig. Insbesondere ermangelt es ihm nicht an dem notwendigen besonderen Feststellungsinteresse im Sinne von §  256 Abs. 1 ZPO.
Zwar kann nach §  256 Abs. 1 ZPO nur auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses geklagt werden. Bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses werden hingegen nicht als zulässiger Streitgegenstand eines Feststellungsbegehrens angesehen (vgl. beispielsweise BGH vom 15.10.1956, Z 23,43 (48); vom 03.05.1977, Z 68,331 (332)). Eine Feststellungsklage muss sich jedoch nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis im Ganzen erstrecken, sondern kann auch - wie hier - einzelne Beziehungen oder Folgen aus dem Rechtsverhältnis betreffen, die bestimmte Ansprüche. Verpflichtungen oder den Umfang einer Leistungspflicht betreffen (BAG vom 18.11.1968, AP-Nr. 134 zu §  242 BGB Ruhegehalt; vom 28.11.1984 - AP-Nr. 1 zu §  4 TVG Bestimmungsrecht).
Das von §  256 Abs. 1 ZPO geforderte besondere rechtliche Interesse an einer einstweiligen Feststellung ist auch nicht aus anderen Gründen zu verneinen. Vorliegend handelt es sich um eine gegen den Beklagten als öffentlichen Arbeitgeber gerichtete Feststellungsklage, die grundsätzlich für zulässig angesehen wird, weil erwartet werden kann, dass der Beklagte als öffentlicher Arbeitgeber dem gerichtlichen Feststellungsurteil nachkommen wird (ständige Rechtsprechung, vgl. beispielsweise BAG vom 14.07.1954, AP-Nr. Nr. 2 zu Art. 3 GG; vom 27.11.1986, AP-Nr. 13 zu §  50 BAT; Germelmann/Matthes/Prütting: ArbGG, 3. Auflage. §  46 Rd.-Nr. 66). Daran bestehen auch vorliegend keine Zweifel, obwohl der Prozessbevollmächtigte des Beklagten mit Schriftsatz vom 31.07.2000 im Hinblick auf die erhobene Feststellungsklage auf eine fehlende Leistungsbereitschaft des Beklagten hingewiesen hat. Denn es steht nicht zu erwarten, dass der Beklagte als ein an Gesetz und Recht gebundener Träger der öffentlichen Gewalt eine gegen ihn gerichtete rechtskräftige Feststellung nicht akzeptieren und berücksichtigen wird. Ferner steht dem auch entgegen, dass der Einwand des Beklagten von ihm im weiteren Verfahrensgang und vor allem im Berufungsverfahren nicht mehr aufrechterhalten bzw. wiederholt worden ist, obwohl das erstinstanzliche Urteil ohne Weiteres von der Zulässigkeit der Feststellungsklage ausgegangen ist. Hinzu kommt, dass der Einwand des Beklagten erkennbar in erster Instanz vor allem die geltend gemachte Ausbleibezulage, deren Zahlung von zahlreichen "schwierigen" tatsächlichen Feststellungen abhängig ist und bei einer Stattgabe eines Feststellungsurteils in der Tat weiter über den Umfang der begehrten Forderung umfassend Streit bestehen würde geltend gemacht worden ist; Anders ist dies im Falle der vorliegenden Streckenzulage/Aufwandsentschädigung, die lediglich von der Beurteilung bzw. Auslegung der tariflichen Vorschrift abhängig ist. Hier ist zwischen den Parteien unstreitig, dass für den Fall einer Bejahung der tariflichen Anspruchsvoraussetzungen im Sinne des klägerischen Begehrens die tatsächlichen Voraussetzungen - Tätigkeit außerhalb des Betriebshofs an jedem Arbeitstag - gegeben sind.
Schließlich steht dem auch nicht entgegen, dass der Kläger sogleich auf Leistung hätte klagen können. Die Feststellungsklage bleibt nämlich möglich, wenn sie unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles zu einer abschließenden oder doch zumindest prozesswirtschaftlich sinnvollen Entscheidung - wie hier - führt (BAG vom 10.04.1957, AP-Nr. 6 zu §  256 ZPO; vom 27.11.1986-AP-Nr. 13 zu §  50 BAT). Denn vorliegend stellt sich die vom Kläger erhobene Feststellungsklage als das geeignete Mittel in diesem Sinne dar, um den Streit der Parteien, der sich im Kern um die Auslegung der tariflichen Bestimmung des §  8 Abs. 1 c Ziffer 1 SV2L dreht, umfassend und abschließend zu klären und zu erledigen.
2.
In der Sache hat aber weder der vom Kläger in der Berufungsinstanz verfolgte Hauptnoch der Hilfsantrag Erfolg. Denn dem Kläger steht ein tariflicher Anspruch auf Zahlung der begehrten Aufwandsentschädigung bzw. Streckenzulage nicht zu.
 2.1.
Entgegen der Auffassung des Klägers folgt sein Begehren auf Zahlung von arbeitstäglich DM 3,75 nicht aus §  8 Abs. 1 c Nr. 1 c Nr. 1 1. Unterabsatz SV2L. weil der tarifgebundene Kläger die Voraussetzungen des tariflichen Anspruchs nicht erfüllt.
Nach dieser Tarifnorm erhält der als Streckenunterhaltungsarbeiter tätige Kläger nur dann die von ihm begehrte Aufwandsentschädigung für jeden Arbeitstag, wenn er für die Zeit seiner Beschäftigung innerhalb seines Bezirks an einem anderen Arbeitsplatz als seiner Dienststelle zur angeordneten Arbeitsaufnahme erschienen ist bzw. erscheinen muss.
 a)
Die Auslegung der tariflichen Regelung als Bestandteil des normativen Teils des BMT-G-O bzw. von dessen Sonderregelung SV2L folgt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Dabei hat die Tarifauslegung zunächst vom Wortlaut der Tarifbestimmung auszugehen. Über den reinen Tarifwortlaut hinaus ist aber der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte, Sinn und Zweck der Tarifnorm zu berücksichtigen, sofern und soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Hierzu ist auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen, der häufig schon deswegen mitberücksichtigt werden muss, weil nur daraus und nicht aus der einzelnen Tarifnorm auf den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien geschlossen und nur so bei Mitberücksichtigung des tariflichen Gesamtzusammenhangs der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann (ständige Rechtsprechung: BAG AP-Nr. 135 zu §  1 TVG Auslegung; zuletzt beispielsweise: BAG vom 22.09.1999 - 10 AZR 839/98 - NZA 2000, 551 (553)). Verbleiben bei einer entsprechenden Auswertung des Tarifwortlauts und des tariflichen Gesamtzusammenhangs noch Zweifel, so kann zur Ermittlung des wirklichen Willens der Tarifvertragsparteien - ohne eine Bindung an eine bestimmte Reihenfolge - auf weitere Kriterien, wie die Tarifgeschichte, die praktische Tarifübung und die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages zurückgegriffen werden (vgl. BAG AP Nr. 135 zu §  1 TVG Auslegung). Ferner gilt es, die Praktikabilität denkbarer Auslegungsvarianten zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (vgl. BAG AP Nr. 14 zu §  33 a BAT).
 b)
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist §  8 Abs. 1 c Nr. 1 1. Unterabsatz SV2L dahingehend auszulegen, dass die Aufwandsentschädigung bzw. die Streckenzulage an einen Streckenunterhaltungsarbeiter nur dann gezahlt werden muss, wenn er seine Arbeit nicht in seiner Dienststelle, sondern an einem anderen Arbeitsplatz beginnt. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Tarifnorm erhält der Streckenunterhaltungsarbeiter die Zulage nämlich nur, wenn er an einem anderen Arbeitsplatz als seiner Dienststelle zur angeordneten Arbeitsaufnahme erschienen ist. Erschienen bzw. Erscheinen in diesem Sinne meint "sich einfinden, sich einstellen" (Brockhaus/Wahrig: Deutsches Wörterbuch; Duden: Das große Wörterbuch der deutschen Sprache). Nach dem klaren Wortlaut ist somit das erstmalige Erscheinen am Tag zur Arbeit, das sich "Einfinden" gemeint. Nach dem unstreitigen Tatbestand steht fest, dass die Beklagte die Arbeitsaufnahme des Klägers nie an einem anderen Arbeitsplatz als dem in der Dienststelle, dem Betriebshof F., angeordnet hat. Die tägliche Arbeit des Klägers beginnt hier mit dem Aufrüsten des Fahrzeugs auf diesem Betriebshof und endet auch dort täglich mit dem Abrüsten des Fahrzeugs. Dem klaren Tarifwortlaut und auch der tatsächlichen Handhabung steht auch nicht der sich aus dem Gesamtzusammenhang der tariflichen Normen ergebende Sinn und Zweck der Tarifregelung entgegen. Die tarifliche Aufwandsentschädigung will vor allem für die Streckenunterhaltungsarbeiter, die an einem anderen Arbeitsplatz als dem in der Dienststelle erscheinen und sich einfinden, pauschaliert, einen - erhöhten - Fahrtaufwand finanziell ausgleichen. Dies wird insbesondere aus dem Zusammenhang mit §  8 Abs. 1 c Nr. 1 1. Unterabsatz SV2L deutlich, indem detaillierte Regelungen zum Ausgleich eines erhöhten Fahrkostenaufkommens geregelt werden und - wie der 2. Unterabsatz zeigt - auf die "notwendigen Fahrtkosten" abgestellt wird.
 c)
Entsprechend dem Tarifwortlaut und dem tariflichen Gesamtzusammenhang ist dementsprechend davon auszugehen, dass der Kläger die Voraussetzungen für die Zahlung der begehrten tariflichen Aufwandsentschädigung - in voller Höhe - nicht erfüllt.
 2.2.
Dem Kläger steht aber auch nicht der hilfsweise begehrte Anspruch auf Zahlung der hälftigen tariflichen Aufwandsentschädigung zu.
 a)
Nach §  8 Abs. 1 c Nr. 1 2. Unterabsatz Satz 1 am Ende SV2L ist dem Streckenunterhaltungsarbeiter jedoch "in diesem Fall die Hälfte der Streckenzulage zu belassen", wenn zum Erreichen des anderen Arbeitsplatzes ein regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel oder ein eigenes Kfz benutzt werden muss und die Zulage von DM 3,75 zum Bestreiten der notwendigen Fahrtkosten nicht ausreicht und anstelle der Zulage die Fahrtkosten gezahlt werden.
 b)
Es mag zwar einiges dafür sprechen, dass der so skizzierte tarifliche Gesamtzusammenhang die Möglichkeit eröffnen könnte, dass insoweit auch andere Erschwernisse, z. B. der Verpflegungsmehraufwand, die dem Arbeiter für seine Tätigkeit außerhalb seiner angestammten Arbeitsstelle entstehen und die er in Kauf nehmen muss, finanziell - mit der "halben Aufwandsentschädigung" - abgegolten werden sollen (zu einem solchen Ansatz siehe: BAG vom 05.11.1992 - AP-Nr. 1 MTB II SR2a). Dass eine entsprechende Erschwernis - wie vom Kläger behauptet - hier vorliegt und zum Ausgleich eines Verpflegungsmehraufwandes vorgesehen wird, lässt sich dem tariflichen Zusammenhang jedoch nicht zwingend entnehmen. Die tarifliche Regelung geht vorliegend vielmehr von einer Beförderung mit einem eigenen Kfz. bzw. mit öffentlichen Verkehrsmitteln aus, so dass daraus zu schließen ist, dass insbesondere die in diesen Zusammenhang mit der Beförderung bestehenden Erschwernisse durch das Belassen der hälftigen Zulage ausgeglichen werden sollen. Dementsprechend setzt die Tarifnorm und der tarifliche Zusammenhang für die Zahlung der "hälftigen Aufwandsentschädigung" voraus, dass der Streckenunterhaltungsarbeiter nach dem 1. Unterabsatz zum einen seine Arbeit nicht in der Dienststelle, sondern sogleich an einem anderen Arbeitsplatz beginnt -, was vorliegend gerade nicht der Fall ist (siehe oben). Zum anderen fordert der Tarifvertrag, dass der Kläger auch die weitere tarifliche Anspruchsvoraussetzung nach §  8 Abs. 1 c Nr. 1 2. Unterabsatz erfüllt, d. h., dass er zum Erreichen des "anderen Arbeitsplatzes" ein regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel oder ein eigenes Kfz benutzten muss. Da der Kläger vom Betriebshof F. aus den "Bauwagen" benutzt, ist die tarifliche Voraussetzung für Zahlung der hälftigen Zulage schon nicht gegeben.
 c)
Aus alledem folgt, dass auch dem Kläger deshalb der begehrte hälftige Aufwendungsersatzanspruch nicht zusteht.
3.
Die Berufung des Klägers war somit mit der Kostenfolge des §  97 ZPO zurückzuweisen.
4.
Die Revision war gemäß §  72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen.









Quick Links - oft gesuchte Begriffe:


anwalt berlinarbeitsrecht, kündigung, abfindung, anwalt potsdam, familienrecht, scheidung, unterhaltanwalt brandenburg, rechtsanwalt, erbrecht, rechtsanwalt berlinprozesskostenhilfe, versicherungrecht, rechtsanwalt potsdam, immobilienrecht mietrecht berlin,mietvertrag, rechtsanwalt brandenburg, unfall, führerschein rechtsanwalt, berlin rechtsanwalt