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Gericht: ArbG Potsdam
Datum: 15.05.1992 Aktenzeichen: 2 Ca 102/92 Tenor: 1. Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch das Schreiben der Beklagten vom 16.12.1991 nicht beendet worden ist und zu den im Arbeitsvertrag vereinbarten Konditionen weiter besteht. 2. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3097,53 DM (dreitausendsiebenundneunzig, dreiundfünzig) festgesetzt. Tatbestand Die Klägerin arbeitete seit dem 15.09.1975 in der ... Sie wurde, da sie an Multipler Sklerose erkrankt war, mit Wirkung vom 01.04.1988 invalidisiert. In gegenseitigem Einvernehmen zwischen der Klägerin und ihrem Arbeitgeber wurde ihre wöchentliche Arbeitszeit zunächst auf 30 Stunden und zuletzt auf 19,35 Stunden reduziert. Mit Wirkung vom 10.10.1991 erfolgte eine Versetzung der Klägerin in das ... welches dem .... Die Klägerin erzielte zuletzt ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von 1032,51 DM. Ausweislich einer der Klägerin zugesandten, und für den Zeitraum ab 01.07.1991 geltenden, Mitteilung über die Rentenanpassung gemäß 2. Rentenanpassungsverordnung erhielt die Klägerin eine monatliche Invalidenrente in Höhe von 870,- DM. Im Dezember 1991 wurde ihr durch den Rentenversicherunsträger mitgeteilt, daß sie ab Januar 1992 eine Erwerbsunfähigkeitsrente von 813,- DM erhalte. Mit diesem Schreiben wurde der Klägerin weiter mitgeteilt, daß die Rentenzahlung für den Fall, daß sie aus einem Arbeitsverhältnis ein über der Hinzuverdienstgrenze liegendes Einkommen erziele, wegen Berufsunfähigkeit geleistet werde. Am 27.12.1991 erhielt die Klägerin vom ... ein mit dem 16.12.1991 datiertes Schreiben, in dem es unter anderem heißt: "Sie sind Bezieherin einer Invaliditätsrente. Nach der bereits am 01.01.1991 in Kraft getretenden Übergangsvorschrift Nr. 2 zu § 59 BAT-O ist diese Rentenart einer Rente wegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit gleichgestellt. Wir dürfen daher von Ihnen keine Arbeitsleistung mehr in Anspruch nehmen. Ihr Arbeitsverhältnis endet daher unter Einräumung einer angemessenen Frist mit Ablauf des 31.01.1992." Beim beklagten Land lag eine Zustimmung der Hauptfürsorgestelle zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin zum Zeitpunkt des Zugangs dieses Schreibens bei der Klägerin nicht vor. Am 15.01.1992 erhob die Klägerin Klage gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Zur Begründung trägt die Klägerin vor, daß eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 59 BAT-O wegen eingeschränkter Erwerbsfähigkeit voraussetzt, daß dieser Tatbestand durch einen Bescheid des jeweiligen Rentenversicherungsträgers festgestellt wird. Es sei unstreitig, daß sie schon vor dem Inkrafttreten des BAT-O am 01.01.1991 Invalidenrente bezogen habe, woraus sich ergebe, daß die Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit vor Inkrafttreten des BAT-O erfolgte. Die Bestimmungen des § 59 BAT-O seien als Begründung für eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses folglich deshalb nicht anwendbar, weil nach Inkrafttreten des BAT-O eine verminderte Erwerbsfähigkeit der Klägerin nicht festgestellt worden ist. Die Klägerin trägt weiterhin vor, daß gemäß § 22 SchwbG die Zustimmung der Hauptfürsorgestelle Wirksamkeitsvoraussetzung für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 59 BAT-O war. Daß sie eine Rente wegen Berufsunfähigkeit seit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses beziehe, ergebe sich zweifelsfrei aus § 302 a Abs. 1 SGB VI. Da sich im Texte des § 22 SchwbG die Ergänzung "auf Zeit" ausschließlich auf die Erwerbsunfähigkeit jedoch nicht auf die Berufsunfähigkeit beziehe, sei ihr Arbeitsverhältnis wegen der fehlenden Zustimmung der Hauptfürsorgestelle nicht wirksam beendet worden. Die Klägerin beantragt festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch das Schreiben der Beklagten vom 16.12.1991 nicht beendet worden ist und zu den im Arbeitsvertrag vereinbarten Konditionen weiterbesteht. Das beklagte Land beantragt Klageabweisung. Zur Begründung trägt das beklagte Land vor, daß aus Gründen der Gleichbehandlung auch die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer, die schon vor dem 01.01.1991 invalidisiert waren, unter Anwendung einer angemessenen Auslauffrist gemäß § 59 BAT-O automatisch enden. Das beklagte Land nimmt zur Begründung dieser Auffassung auf zwei Schriftsätze der "Tarifgemeinschaft deutscher Länder" vom 13.02.1991 bzw. 02.01.1992 sowie ein Schreiben des Ministeriums der Finanzen des Landes Brandenburg vom 21.01.1992 Bezug. Zur Anwendung des § 22 SchwbG trägt das beklagte Land vor, daß der dort geregelte erweiterte Beendigungsschutz nur Fälle betreffe, in denen eine Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit auf Zeit vorliege. Da die Klägerin nicht nur wegen befristeter Invalidität Rente beziehe, sei die Zustimmung der Hauptfürsorgestelle im vorliegendem Fall keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewesen. Im weiteren wird durch das beklagte Land darauf hingewiesen, daß die Klägerin ihre Rentenbescheide nicht bzw. mit großer Verspätung beim Arbeitgeber eingereicht habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die Sitzungsprotokolle verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig. Für die Klage besteht das besondere Feststellungsinteresse des § 256 ZPO, da nur durch die begehrte Feststellung der Streit zwischen den Parteien über die Beendigungserklärung des beklagten Landes vom 16.12.1991 und den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zu unveränderten Arbeitsbedingungen über den beabsichtigten Beendigungszeitpunkt hinaus umfassend geklärt werden kann. Die Klage ist auch begründet. Gemäß § 59 Abs. 1 BAT-O ist Voraussetzung für eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses, daß durch den Bescheid eines Rentenversicherungsträgers festgestellt wird, daß der Angestellte berufsunfähig oder erwerbsunfähig ist. Es ist davon auszugehen, daß den Tarifvertragsparteien beim Abschluß des oben genannten Tarifvertrags bekannt war, daß zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens im öffentlichen Dienst der fünf neuen Bundesländer Arbeitnehmer beschäftigt sind, die mit Kenntnis ihres Arbeitgebers gemäß den bis 31.12.1991 geltenden Bestimmungen Invalidenrente beziehen, und der Arbeitgeber deshalb von dieser Tatsache nicht erst nach Inkrafttreten des BAT-O am 01.01.1991 durch einen Bescheid des Rentenversicherungsträgers in Kenntnis gesetzt wird. Die Tarifvertragsparteien haben, indem sie die Informationen des Arbeitgebers über die Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit durch einen Bescheid eines Rentenversicherungsträgers zur Voraussetzung für eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 59 BAT-O erklärten die Anwendbarkeit dieser Regelung auf die oben genannten, schon vor dem 01.01.1991 invalidisierten Arbeitnehmer, ausgeschlossen. Da die Klägerin zum Kreis dieser Arbeitnehmer zu zählen ist, muß festgestellt werden, daß ihr Arbeitsverhältnis zum beklagten Land nicht durch die Anwendung des § 59 Abs. 1 BAT-O beendet werden konnte. Da aus, den gleichen Gründen im Fall der Klägerin weder ein rechtzeitiges noch ein verspätetes Einreichen der Bescheide des Rentenversicherungsträgers Rechtswirkung in Bezug auf den Bestand ihres Arbeitsverhältnisses haben konnte, war das diesbezügliche Vorbringen, des beklagten Landes als rechtsunerheblich anzusehen. Auch der Auffassung des beklagten Landes, daß dann, wenn § 59 BAT-O nicht in seinem Sinne ausgelegt wird, der Gleichheitsgrundsatz verletzt werde, konnte nicht gefolgt werden. Es ist dabei davon auszugehen, daß es durchaus berechtigt erscheint Arbeitnehmer, die als Schwerbehinderte längere Zeit für einen Arbeitgeber tätig waren, auf Grund ihrer kündigungsrechtlich höheren Schutzwürdigkeit, anders zu behandeln als Arbeitnehmer, die erst während ihrer Tätigkeit im öffentlichen Dienst berufs- oder erwerbsunfähig werden. Bei der Prüfung der Frage, ob das Arbeitsverhältnis der Klägerin ohne Zustimmung der Hauptfürsorgestelle nach der Regelung des § 59 BAT-O beendet werden konnte, war zunächst zu klären, ob die Klägerin auf Grund der Art. ihrer Invalidität in den Anwendungsbereich der Regelung des § 22 SchwbG fällt. Die Anwendbarkeit des § 59 BAT-O vorausgesetzt, bedarf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Schwerbehinderten gemäß § 22 SchwbG dann der vorherigen Zustimmung der Hauptfürsorgestelle, wenn sie im Falle des Einritts der Berufsunfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit auf Zeit erfolgt. Nach herrschender Meinung ist, im Gegensatz zur Auffassung des beklagten Landes, die Regelung des § 22 SchwbG so auszulegen, daß auch in Fällen der unbefristeten Berufsunfähigkeit ein Zustimmungserfordernis seitens der Hauptfürsorgestelle für Beendigungen von Arbeitsverhältnissen ohne Kündigung besteht. In Abgrenzung zu den Fällen der Berufsunfähigkeit und der Erwerbsunfähigkeit auf Zeit heißt es bei Wilrodt/Neumann, daß "andere Gründe des Ausscheidens ohne Kündigung nicht erfaßt werden, vor allem nicht ein Ausscheiden wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (Begriff § 1247 RVO), denn in diesem Fall kann der Arbeitnehmer überhaupt nicht mehr beschäftigt werden und müßte die Zustimmung in jedem Fall ohnehin erteilt werden ..." (vgl. Wilrodt/Neumann SchwbG Kommentar 7. Auflage § 22 SchwbG Randziffer 2 sowie damit übereinstimmend Cramer SchwbG Kommentar 4. Auflage § 22 SchwbG Randziffer 1 und 2). Bis zum 31.01.1991 galt in den fünf neuen Bundesländern die Rentenverordnung der DDR gemäß Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschn. III Ziff. 6 EV mit den dort veröffentlichten Maßgaben fort. Gemäß Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet E Abschn. III Pkt. 1 EV galt gleichzeitig seit dem 03.10.1990 in diesen Bundesländern das Schwerbehindertengesetz mit den im Einigungsvertrag festgelegten Maßgaben. Da sich der in § 8 Abs. 1 Rentenverordnung definierte Begriff der "Invalidität" sowohl mit den Begriffsbestimmungen der "Berufsunfähigkeit" des § 1246 Abs. 2 RVO wie auch der "Erwerbsunfähigkeit" gemäß § 1247 Abs. 2 RVO überschneidet, kann allein aus der Tatsache, daß bei der Klägerin Invalidität gemäß der Rentenverordnung vorlag nicht geschlossen werden, ob sie im Hinblick auf § 22 SchwbG berufsunfähig, erwerbsunfähig auf Zeit oder erwerbsunfähig war. Dies kann letztlich nur an Hand der konkreten Leistungsfähigkeit der Klägerin zum Zeitpunkt des Zugangs des oben genannten Schreibens des beklagten Landes beurteilt werden. Nimmt man die vereinbarte Arbeitszeit der Klägerin zum Maßstab der Verminderung ihrer Leistungsfähigkeit, ergibt sich bei vereinbarten 19,35 Wochenarbeitsstunden unter Berücksichtigung von § 15 Abs. 1 BAT-O (Festlegung der regelmäßigen Arbeitszeit auf durchschnittlich 40 Wochenstunden) eine Minderung ihrer Leistungsfähigkeit um 51,625 %. Unter Berücksichtigung der Regelung des § 1246 Abs. 2 RVO stand die Invalidität der Klägerin somit einer Berufsunfähigkeit gleich. Erst bei einer vereinbarten Arbeitszeit, die unter 5,7 Wochenstunden liegt, hätte die Invalidität der Klägerin einer Erwerbsunfähigkeit gemäß § 1247 Abs. 2 RVO entsprochen. Diese Erwägungen können sicherlich die Anforderungen einer bis ins Detail exakten Prüfung dieser Frage nicht erfüllen. Dennoch konnte, vor allem auf Grund der großen Differenz zwischen der wöchentlichen Arbeitszeit der Klägerin zur Arbeitszeithöchstgrenze bei Erwerbsunfähigkeit die Invalidität der Klägerin mit der für die Entscheidung in diesem Rechtsstreit notwendigen Sicherheit der Berufsunfähigkeit gemäß Reichsversicherungsordnung gleich gestellt werden. Deshalb war gemäß § 22 SchwbG die vorherige Zustimmung der Hauptfürsorgestelle Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 59 BAT-O. Da diese Zustimmung nicht vorlag, war auch für den Fall der Anwendbarkeit des § 59 BAT-O im vorliegendem Fall festzustellen, daß das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht wirksam beendet wurde. Aus den genannten Gründen war der Klage stattzugeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Streitwertbeschluss: Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3097,53 DM (dreitausendsiebenundneunzig, dreiundfünzig) festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung erfolgte gemäß § 12 Abs. 7 und 61 Abs. 1 ArbGG, wobei für den Feststellungsantrag drei Monatsgehälter der Klägerin zu Grunde gelegt wurden. |
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