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Arbeitsrecht / Verringerung Abfindung Rente
JUNG
RECHTSANWALTSKANZLEI


Gericht:  LAG Brandenburg
Datum:  15.12.2000
Aktenzeichen:  5 Sa 478/00
Vorinstanz(en):  ArbG Frankfurt an der Oder - 07.06.2000 - AZ: 3 Ca 993/00

Tenor:
1.    Die Berufung des klagenden Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder) vom 07.06.2000 - 3 Ca 993/00 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2.    Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand
Die Parteien streiten über die Rückzahlung eines Teiles der Abfindung, die der Beklagte auf der Grundlage des Tarifvertrages Soziale Absicherung vom 06.07.1992 (im Folgenden TV soziale Absicherung) erhalten hatte.
Der am 25.08.1938 geborene Beklagte war bis 31.07.1997 beim klagenden Land als Lehrer in der Vergütungsgruppe III BAT-O beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund des Auflösungsvertrages vom 30.12.1996. Die Zentrale Bezügestelle (ZBB) teilte dem Beklagten mit dem Schreiben vom 07.05.1997 die Berechnung der. Abfindung nach dem TV soziale Absicherung mit - 37.649,50 DM (7 Monatsvergütungen bei 32 Beschäftigungsjahren). Gleichzeitig wies sie den Beklagten darauf hin, dass er verpflichtet sei mitzuteilen, wenn er im Zeitraum 01.09.1997 bis 30.11.1999 eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst aufnehme; gleiches gelte, wenn innerhalb dieses Zeitraumes ein Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung entstehe. Der Beklagte gab am 20.05.1997 zwei Erklärungen ab, wobei er bei der Rentenart "Altersrente wegen Arbeitslosigkeit" "Mai 2000" eingetragen hat.
Mit dem Schreiben vom 29.11.1999 bat die ZBB den Beklagten um Mitteilung, ob er für den Zeitraum vom 01.09.1998 bis 30.11.1999 eine Rente nach §  38 SGB VI bezogen hat oder ein Anspruch bestand. Die gleichzeitig angeforderte Bescheinigung des Rentenversicherungsträgers übersandte der Beklagte am 04.01.2000. Die ZBB forderte darauf hin den Beklagten mit Schreiben vom 17.01.2000 zur Rückzahlung von 20.169,31 DM auf mit der Begründung, es habe bereits seit dem 01.09.1998 ein Rentenanspruch nach §  38 SGB VI bestanden.
Das Arbeitsgericht Frankfurt (Oder) hat die Klage des Landes durch das am 07.06.2000 verkündete Urteil, auf dessen Tatbestand zur weiteren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird (Bl. 26, 27 d.A.), abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, das klagende Land habe die Ausschlussfrist gem. §  70 BAT-O versäumt, die am 28.02.1999 abgelaufen sei.
Gegen das ihm am 13.07.2000 zugestellte Urteil hat das klagende Land mit dem am 11.08.2000 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese am 06.09.2000 begründet.
Es trägt vor:
Der Rückzahlungsanspruch sei erst mit Bekannt werden der anspruchsbegründenden Tatsachen fällig geworden. Kenntnis vom Rentenanspruch des Beklagten sei erst durch das Schreiben der BfA erlangt worden. Eine schuldhafte Verzögerung habe nicht vorgelegen, da der Beklagte seiner durch die Erklärung vom 20.05.1997 eingegangenen Verpflichtung der Mitteilung eines Rentenanspruchs nicht nachgekommen sei.
Das klagende Land beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder) vom 07.06.2000 - 3 Ca 993/00 - abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an das klagende Land 20.169,31 DM netto nebst 4 % Zinsen seit dem 17.02.2000 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt die angefochtene Entscheidung hinsichtlich der Ausführungen zur Ausschlussfrist und trägt weiter vor:
Ein Rückforderungsanspruch bestehe weder dem Grunde noch der Höhe nach. Die Kürzung der Abfindung könne nach dem TV soziale Absicherung nur bei "Vollrenten" erfolgen. Jedenfalls habe das Land seine Aufklärungspflicht verletzt, wenn auch eine Rente mit Abschlag unter die Regelung fallen sollte. Der Rentenanspruch sei im Übrigen auch nicht entstanden, da er einen Antrag erst mit Wirkung zum 01.05.2000 gestellt habe. Die Klage sei auch in Bezug auf die Höhe unschlüssig. Das Land könne keine Netto-Zahlung verlangen und habe Steuerfreibeträge unberücksichtigt gelassen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens in der Berufungsinstanz wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe
1.
Die gemäß § §  8 Abs. 2, 64 Abs. 1 ArbGG statthafte und nach dem Beschwerdewert gemäß §  64 Abs. 2 ArbGG zulässige Berufung des klagenden Landes ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, § §  66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § §  518, 519 Abs. 1 und 3 ZPO.
2.
In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Ein möglicher Anspruch des klagenden Landes ist jedenfalls nach §  70 BAT-O erloschen, so dass das Arbeitsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat.
2.1
Es kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob §  4 Abs. 7 TV soziale Absicherung auch den Fall einer möglichen, aber nicht in Anspruch genommenen Rente mit Abschlägen erfasst. Die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente wegen Arbeitslosigkeit nach §  38 SGB VI sind zwar seit Abschluss des TV soziale Absicherung im Jahr 1992 bis zum Außerkrafttreten am 31.12.1999 im Wesentlichen unverändert geblieben. Eine Veränderung ergab sich jedoch durch §  41 SGB VI in der bis 31.12.1999 geltenden Fassung, wonach die Altersgrenzen stufenweise angehoben wurden. Dies hatte zur Folge, dass bei Inanspruchnahme der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit mit Vollendung des 60. Lebensjahres eine Kürzung der Rente vorgenommen wurde, die beim Beklagten 6 % betragen hätte.
Es erscheint fraglich, ob §  4 Abs. 7 TV soziale Absicherung dahingehend auszulegen ist, dass auch ein Rentenanspruch mit Abschlägen erfasst werden sollte (vgl. zur Nichterfassung geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse im öffentlichen Dienst von §  4 Abs. 6 TV soziale Absicherung BAG. Urt. v. 19.06.1997 - 6 AZR 74/96 - juris). Zweifel ergeben sich auch daraus, dass §  41 Abs. 1 SGB VI (i.d.F. v. 01.01.1997 bis 31.12.1999) lediglich die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme einräumt. Bei Erreichen der Altersgrenze entsteht das Stammrecht mit Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen, so dass bei der Verringerung der Abfindung nach §  4 Abs. 7 TV soziale Absicherung nicht auf die Beantragung der Rente abzustellen ist (vgl. BAG. Urt. v. 01.06.1995 - 6 AZR 926/94 - NZA 1996, 323 ff.). Dagegen setzte ein Anspruch auf eine Rente nach dem Renten-Überleitungsgesetz auch deren Beantragung voraus (vgl. BAG, Urt. v. 26.11.1998 - 6 AZR 272/97 - juris).
2.2
Selbst wenn eine Verringerung der Abfindung bereits ab dem Zeitpunkt eintreten würde, zu dem der ausgeschiedene Arbeitnehmer eine Rente mit Abschlägen hätte in Anspruch nehmen können, wäre die Klage unbegründet, da ein Rückforderungsanspruch des klagenden Landes verfallen wäre.
2.2.1
§  70 BAT-O, wonach Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit vom Angestellten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden, erfasst sowohl den Anspruch auf Zahlung der Abfindung als auch einen Rückzahlungsanspruch des Arbeitgebers nach §  812 BGB bzw. nach §  4 Abs. 6 Satz 2 TV soziale Absicherung.
2.2.2
 Mit seiner Geltendmachung am 17.01.2000 hat das klagende Land diese Ausschlussfrist nicht gewahrt.
Unterstellt, die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente nach §  38 SGB VI führe zu einer Verringerung der Abfindung, wäre ein Rückzahlungsanspruch bereits am 01.09.1998 entstanden. Die Fälligkeit einer Rückzahlungsforderung tritt nicht ohne Weiteres mit der Entstehung des Anspruchs ein, sondern erst dann, wenn die Tatsachen des Überzahlungstatbestandes bekannt sind. Dies gilt dann nicht, wenn es der Gläubiger durch schuldhaftes Zögern versäumt hat, sich die Kenntnis der Voraussetzungen zu verschaffen, die er für die Geltendmachung benötigt (vgl. BAG, Urt. v. 16.11.1989 - 6 AZR 114/88-AP Nr. 8 zu §  29 BAT. mwN).
Entgegen der Auffassung des klagenden Landes ist hier von einer schuldhaften Verzögerung auszugehen.
Bereits zum Zeitpunkt der Auszahlung der Abfindung war bekannt, dass der Beklagte am 01.09.1998 drei der vier Voraussetzungen für eine Altersrente nach §  38 SGB VI (in der vom 01.08.1996 bis 31.12.1999 geltenden Fassung) erfüllt haben wird. Anhand des Geburtsdatums konnte das klagende Land errechnen, dass der Beklagte im August 1998 das 60. Lebensjahr vollenden wird. Da bei der Berechnung der Abfindung 32 volle Beschäftigungsjahre zugrunde gelegt wurden, war auch bekannt, dass die erforderlichen Pflichtbeitragsjahre und die Wartezeit erfüllt sein wird.
Lediglich die Voraussetzung des Bezugs von Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen stand noch nicht fest. Diesen Umstand hätte das klagende Land jedoch bereits im September 1998 klären können. Hierzu bedurfte es auch keiner Bescheinigung der BfA. Eine Nachfrage beim Beklagten hätte genügt.
Der Beklagte war auch nicht verpflichtet, das Fortbestehen der Arbeitslosigkeit im September 1998 von sich aus mitzuteilen. In seiner Erklärung vom 20.05.1997 hat der Beklagte u. a. einen Rentenanspruch verneint und sich verpflichtet, der ZBB eintretende Änderung in der Zeit vom 01.08.1997 bis 30.11.1999 unverzüglich mitzuteilen. In der erweiterten Erklärung zum Rentenanspruch gab der Kläger als Anspruchsbeginn der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit "Mai 2000" an. Damit war für das klagende Land erkennbar, dass der Beklagte die nach §  41 SGB VI angehobene Altersgrenze zugrunde gelegt hat. Aus der Tabelle in der Anlage 19 zu §  41 SGB VI (BGBl. I 1996 S. 1467) ließ sich unmittelbar entnehmen, dass beim Geburtsmonat August im Geburtsjahr 1938 eine Anhebung um 20 Monate auf ein Alter von 61 Jahren und 8 Monaten erfolgt ist. Da das klagende Land den Beklagten auf diesen Irrtum nicht hingewiesen und auch seine Rechtsauffassung, dass maßgeblicher Zeitpunkt die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme sein sollte, aus sonstigen Umständen nicht hervor ging, hatte der Beklagte keine Veranlassung mitzuteilen, dass ab September 1998 bei entsprechender Antragstellung eine gekürzte Rente gezahlt worden wäre.
Der Fall ist nicht vergleichbar mit denjenigen, in denen Veränderungen in den persönlichen Verhältnissen zum Wegfall eines Anspruches führen, wie beispielsweise die Aufnahme einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst durch den Ehegatten des Angestellten, die zu einer Veränderung des Ortszuschlages führen konnte. Hier muss der Arbeitgeber sicherlich nicht halbjährlich abfragen, ob sich derartige Veränderungen ergeben haben (vgl. BAG. Urt. v. 16.11.1989 - 6 AZR 114/88 - AP Nr. 8 zu §  29 BAT). Entsprechendes gilt auch für den Kürzungstatbestand der Aufnahme einer Beschäftigung gemäß §  4 Abs. 6 TV soziale Absicherung. Wenn es jedoch nur noch um die Ermittlung eines Tatbestandsmerkmals, nämlich der fortbestehenden Arbeitslosigkeit, geht, hätte es dem klagenden Land oblegen, dies zu dem für ihn maßgeblichen Zeitpunkt September 1998 zu veranlassen, nachdem offensichtlich war, dass der Beklagte von einem anderen Zeitpunkt des Rentenanspruchs ausging. Im Gegensatz zu den eingangs erwähnten Fällen ging es hier nicht um eine mangels Kenntnis maßgeblicher Umstände verdeckte Frage, sondern um eine solche, die sich für das klagende Land aufdrängen musste. Die rechtzeitige Ermittlung hätte ohne weiteres organisatorisch sichergestellt werden können, indem die Wiedervorlage nicht auf den Ablauf der nach §  4 Abs. 6 TV soziale Absicherung zu berechnenden Frist terminiert worden wäre, sondern auf die Vollendung des 60. Lebensjahres des Beklagten.
3.
 Die Kostenentscheidung beruht auf §  97 Abs. 1 ZPO.
Die Kammer hat die Revision nach §  72 Abs. 2 ArbGG zugelassen.









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