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Arbeitsrecht / Widerrufbarkeit übertarifl Leistungen
JUNG
RECHTSANWALTSKANZLEI


Gericht:  LAG Brandenburg
Datum:  23.01.2001
Aktenzeichen:  2 Sa 517/00
Vorinstanz(en):  ArbG Neuruppin - 20.06.2000 - AZ: 4 Ca 2804/99
Tenor:
1.    Auf die Berufung der beklagten Stadt wird das Urteil des Arbeitsgericht Neuruppin vom 20.06.2000 - 4 Ca 2804/99 - abgeändert und die Klage abgewiesen.
2.   Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3.    Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien, auf deren Arbeitsverhältnis kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit die Regelungen des Bundesangestelltentarifvertrages Ost (BAT-O) und die diese ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VkA) Anwendung finden, streiten um die Zahlung einer Zusatzvergütung, die der Kläger als persönliche Zulage, hilfsweise als Überstundenvergütung von der Beklagten verlangt.
Der Kläger ist seit 01.06.1992 als Gerätewart und Gruppenführer auf der Basis des am 30.06.1992 geschlossenen Arbeitsvertrages mit einer durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit gemäß Arbeitsvertrag von 56,0 Stunden und einer Vergütung aus Vergütungsgruppe VI b BAT-O bei der Feuerwehr der Beklagten tätig.
Bis zum 31.12.1998 zahlte die Beklagte dem Kläger eine persönliche Zulage i. H. v. 1.407,70 DM brutto pro Monat. Mit Schreiben vom 17.06.1999 machte der Kläger die Weiterzahlung der persönlichen Zulage gegenüber der Beklagten geltend.
Mit seiner beim Arbeitsgericht Neuruppin am 04.11.1999 eingegangenen und mehrfach erweiterten Klage macht der Kläger die Weiterzahlung der persönlichen Zulage für die Zeit vom 01. Januar 1999 bis zum 30. April 2000 geltend.
Er hat beantragt,
1.   die Beklagte zu verurteilen, an ihn 14.070,70 DM brutto nebst 4 % Zinsen auf den sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit dem 12.11.1999 zu zahlen,
2.   die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.630,80 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 16.03.2000 zu zahlen,
3.   die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.815,40 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 05.05.2000 zu zahlen.Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu 1 bis 3
4.   die Beklagte zu verurteilen, an in 23.737,20 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 05.05.2000 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom 20.06.2000 hat das Arbeitsgericht Neuruppin der Klage vollumfänglich stattgegeben. Wegen des weiteren erstinstanzlichen Tatbestandes sowie der Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil (Bl. 69 b. 81 d. A.) Bezug genommen.
Gegen das der Beklagten am 24.07.2000 zugestellte Urteil hat sie Berufung eingelegt, die am 24.08.2000 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist. Die Berufungsbegründung ist am 21. September 2000 beim Landesarbeitsgericht eingegangen.
Sie hält ihren schon erstinstanzlich aufgeführten Rechtsstandpunkt aufrecht und begründet ihre Berufung mit der Ansicht, für die streitgegenständliche Zeit sei auf das Arbeitsverhältnis §  4 AZV Feu anzuwenden. In der Vergangenheit sei die persönliche Zulage rechtsirrtümlich gezahlt worden.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Neuruppin abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt die angefochtene Entscheidung ebenfalls mit Rechtsausführungen und meint, die Beklagte hätte eine Vereinbarung geschlossen, wonach 40,0 Stunden pro Monat als Überstunden gezahlt würden. Ein etwaiger Irrtum der Beklagten sei unbeachtlich. Der Kläger habe im Übrigen keinen Bereitschaftsdienst geleistet, sondern Arbeitsleistung erbracht. Aus den Unterlagen zum Dienstablauf vom 05.01.1999 und vom 11.05.1999 ergäbe sich dies ebenfalls.
Wegen des weiteren Parteivortrags in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungsbegründung und -erwiderung sowie die Schriftsätze der Beklagten vom 11.01.2001 und des Klägers vom 15.01.2001 Bezug genommen.
Gründe
Die form- und fristgerecht eingelegte, statthafte Berufung der Beklagten ist begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung in Höhe der bisherigen persönlichen Zulage für die Zeit vom 01.01.1999 bis zum 30.04.2000. Entsprechend war das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
1.
 Der Kläger hat weder einen vertraglichen noch einen vertragsähnlichen Anspruch auf Weiterzahlung seiner persönlichen Zulage über den 31.12.1998 hinaus:
 a)
 Gemäß dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 30.06.1992 (vgl. Bl. 6 u. 7 d. A.) wird der Kläger entsprechend der Anlage 1 a/1 b zum BAT-O gemäß dessen §  22 mittlerweile gemäß Vergütungsgruppe VI b BAT-O bezahlt; Der Kläger hat während des Rechtsstreits nicht in Abrede gestellt, dass die Beklagte tarifgerecht zahlt.
Der Kläger macht lediglich seinen angeblichen - außertariflichen - Anspruch auf Weiterzahlung der bisherigen persönlichen Zulage, hilfsweise auch als Überstundenvergütung, geltend.
Abgesehen von seinem Anspruch auf tarifgerechte Eingruppierung und entsprechende Bezahlung ergibt sich aus dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 30.06.1992 kein Anspruch des Klägers auf Weiterzahlung der persönlichen Zulage.
Sonstige Vereinbarungen, die im Hinblick auf die Schriftformklausel gem. §  6 des Arbeitsvertrages vom 30.06.1992 i. V. m. §  4 Abs. 2 BAT-O rechtsgültig vereinbart worden wären, hat der Kläger nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich.
 b)
 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Weiterzahlung seiner persönlichen Zulage, auch nicht als quasi vertraglichen Anspruch, in Konsequenz der Arbeitsbesprechung Feuerwehr vom 09.10.1991, die in einer Aktennotiz vom 21.10.1991 (vgl. Bl. 10 d. A.) festgehalten worden ist. Dabei kann dahinstehen, welche Rechtsqualität eine etwaige Abrede in dieser Arbeitsbesprechung gehabt hat.
Denn zum einen ist der Kläger zum Zeitpunkt der Besprechung noch nicht bei der Beklagten beschäftigt gewesen.
Im letzten Spiegelstrich der Aktennotiz heißt es:
"Für die Bezahlung der Überstunden wird vorübergehend eine pauschale Bezahlung von 40 h im Monat festgelegt."
Es kann dahinstehen, ob hierin eine vertragliche oder vertragsähnliche Vereinbarung zu erkennen ist oder ob die Beklagte hiermit eine einseitig festgelegte und bestimmte übertarifliche Zählung für einen vorübergehenden Zeitraum als Pauschalbetrag mitteilen wollte. Denn jedenfalls gehört der Kläger nicht zum Adressatenkreis einer solchen Vereinbarung oder Zuwendung. Dass diese Zuwendung später ausdrücklich auf den Kläger erweitert worden sei, hat dieser selber nicht vorgetragen. Dass dem Kläger unstreitig seit Beginn seiner Tätigkeit bis zum 31.12.1998 eine persönliche Zulage i. H. v. 1.407,70 DM brutto pro Monat gezahlt worden ist, kann lediglich als betriebliche Übung oder außertarifliche Zulage Bestand haben.
 c)
 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Weiterzahlung seiner persönlichen Zulage in der bisherigen Höhe aus dem rechtlichen Gesichtspunkt einer betrieblichen Übung oder einer übertariflichen Zulage.
Dabei kann dahinstehen zu entscheiden, ob die Beklagte mit der jahrelangen Zahlung einer persönlichen Zulage an den Kläger eine betriebliche Übung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. dazu nur BAG v, 06.08.1998 - 6 AZR 458/96 -) etabliert hat oder eine übertarifliche Zulage gezahlt hat. Denn jedenfalls konnte die Beklagte, wie sie dies mit dem 31.12.1998 getan hat, auch noch nach jahrelanger Gewährung der Zulage Abstand nehmen von der weiteren zukünftigen Zahlung dieser Zulage.
Der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes will im Hinblick auf seine haushaltsgesetzliche Bindung Normenvollzug betreiben und ist dazu auch verpflichtet. Liegen besondere Anhaltspunkte für eine übertarifliche Leistungsgewährung nicht vor, ist der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes auch nach langjähriger Gewährung übertariflicher Leistungen berechtigt, seinen Fehler zu korrigieren, weil regelmäßig davon auszugehen ist, dass nur tarifliche Leistungen erbracht werden sollen und eine übertarifliche Leistung daher rechtsirrtümlich gewährt worden ist (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. nur Urt. v. 06.03.1984 - 3 AZR 340/80).
So liegt es hier.
2.
 Als die Besprechung im Hauptamt der Beklagten am 09.10.1991 stattfand und eine vorübergehende pauschale Bezahlung der Überstunden von 40,0 Stunden im Monat festgelegt worden ist, war die tarifliche Rechtslage für die arbeitszeitliche Festlegung und vergütungsrechtliche Bezahlung von Feuerwehrleuten im kommunalen Verwaltungsdienst für Personen, die tarifrechtliches Spezialwissen nicht besaßen, schwierig und regelmäßig undurchschaubar. Dies ergibt sich auch aus den in der Aktennotiz festgehaltenen Äußerungen der Besprechungsteilnehmer. Denn hinsichtlich der Eingruppierung, der Dauer der Arbeitszeit und der Höhe der Vergütung gab es in den alten Bundesländern kaum Präzedenzfälle, auf die man zurückgreifen konnte, weil dort die Feuerwehrleute überwiegend im Beamtenverhältnis tätig waren, in den neuen Bundesländern hingegen ausschließlich im Angestelltenverhältnis. Darüber hinaus gab es ein Beamtenrecht im Land Brandenburg zum damaligen Zeitpunkt noch nicht. Da der Kläger mit einer arbeitsvertraglichen Arbeitszeitverpflichtung von 56,0 Wochenstunden über dem damaligen Regelsatz der Arbeitszeitverpflichtung für den Verwaltungsangestellten in den neuen Bundesländern lag, mag es nicht gänzlich ferngelegen haben, für eine Übergangszeit bis zur Erarbeitung sicherer vertragsrechtlicher Grundlagen eine pauschale Überstundenvergütung für die Feuerwehrleute vorzusehen. Aus welchen Motiven die jahrelange Zahlung der persönlichen Zulage für den Kläger und seine Kollegen beruht haben mag, kann letztlich dahingestellt bleiben.
Denn jedenfalls war die Beklagte mit der Zahlung der persönlichen Zulage im Rechtsirrtum. Von Anbeginn des klägerischen Arbeitsverhältnisses galten kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit der BAT-O und die entsprechenden Sonderregelungen für Angestellte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst. Unstreitig ist der Kläger hauptamtlich im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst bei der Beklagten beschäftigt.
Nach SR 2 x BAT-O Nr. 2 findet §  15 BAT-O keine Anwendung auf das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger. Damit ist eindeutig klargestellt, dies galt auch für die Vergangenheit von Anbeginn des Arbeitsverhältnisses an, dass die regelmäßige Arbeitszeitverpflichtung von jetzt 40,0 Stunden im Monat für den Kläger keine Anwendung findet. Damit befand die Beklagte sich ausweislich der in der Aktennotiz festgehaltenen Ansicht der Besprechungsteilnehmer im Rechtsirrtum. Für den Kläger galt eben nicht die allgemeine, regelmäßige Arbeitszeit eines Verwaltungsangestellten im öffentlichen Dienst, sondern eine davon abweichende Arbeitszeit. Zu Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SR 2 x BAT-O galt vielmehr eine Übergangsvorschrift, wonach bis zum Inkrafttreten entsprechender Bestimmungen die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 56,0 Stunden betrug. Genau dies ist schließlich auch in §  1 des Arbeitsvertrages mit dem Kläger vom 30.06.1992 aufgenommen worden. Entsprechend hätte der Kläger mit dieser Arbeitszeit aus seiner Vergütungsgruppe von damals VII, heute VI b BAT-O vergütet werden müssen. Da dies die Beklagte übersehen hat, befand sie sich im Rechtsirrtum.
3.
 Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte aus besonderen Gründen dem Kläger gleichwohl eine persönliche Zulage in Höhe des bisher gezahlten Betrages unwiderruflich und auf Dauer zuwenden wollte, liegen nicht vor und sind vom Kläger auch nicht dargelegt worden. Insoweit kann sich der Kläger auch nicht auf die Aktennotiz zur Besprechung vom 09.10.1991 berufen. Denn dort ist ausweislich des letzten Spiegelstrichs lediglich eine vorübergehende Bezahlung festgelegt worden. Dass die Beklagte sich bei ihrer jahrelangen Zahlung im Rechtsirrtum befunden hat, ist unter 2. dargelegt worden.
Das Vertrauen des Klägers in eine weitere Zahlung seiner persönlichen Zulage ist nicht schützenswert. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass die Beklagte zum Zeitpunkt des Beginns der Zuwendung einer persönlichen Zulage an den Kläger sich im Rechtsirrtum befunden hat. Da dem Kläger keine ausdrücklichen Zusagen hinsichtlich der Zahlung gemacht worden sind und die Beklagte grundsätzlich nur tarifgerecht, nicht aber übertariflich zahlen will und muss, ergibt sich daraus ein besonderer Vertrauensschutz für den Kläger nicht. Zum anderen ist der Kläger schon deswegen nicht in seinem Vertrauen auf eine weitere Bezahlung der persönlichen Zulage geschützt, weil sich aus seinem Arbeitsvertrag selbst ergibt, dass er verpflichtet ist, regelmäßig wöchentlich 56,0 Stunden zu arbeiten. Dieser regelmäßigen Arbeitszeitverpflichtung steht die Verpflichtung der Beklagten gegenüber, das Tarifgehalt, früher aus Vergütungsgruppe VII, heute aus Vergütungsgruppe VI b BAT-O zu zahlen. Weitere besondere Anhaltspunkte für einen Vertrauensschutz des Klägers sind nicht ersichtlich. Die bloße Zahlung der persönlichen Zulage selbst bildet jedenfalls nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keinen ausreichenden Anhaltspunkt für ein zu schützendes Vertrauen des Klägers.
4.
 Es kann dahingestellt bleiben zu entscheiden, welche rechtlichen Auswirkungen auf das hiesige Arbeitsverhältnis es hat, dass die zitierte Übergangsvorschrift zu Nr. 2 SR 2 x BAT-O zum 01.09.1995 gestrichen worden ist und seither die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten gemäß Nr. 2 Abs. 1 Satz 2 SR 2 x BAT-O gelten. Es kann weiter dahingestellt bleiben, welche Auswirkungen es auf das vorliegende Arbeitsverhältnis hat, dass die AZV Feu erst seit dem 22. April 1999 in Kraft ist. Denn es geht vorliegend nicht um die Feststellung, welche Arbeitszeit für den Kläger gilt. Dies hat die Kammer bereits in der mündlichen Verhandlung den Parteien mitgeteilt. Im Rahmen des hiesigen Streitgegenstandes ist es der Kammer verwehrt, ein Rechtsgutachten zu den vertragsrechtlichen Grundlagen und der tarifvertraglichen Regelung des hiesigen Arbeitsverhältnisses zu erstatten. Im Streit ist lediglich die Frage, ob der Kläger einen Anspruch auf Weiterzahlung seiner bisherigen persönlichen Zulage hat oder nicht.
Jedenfalls ergibt sich weder aus der AZV Feu noch aus der sonstigen tariflichen Regelung des Arbeitsverhältnisses, insbesondere aus der SR 2 x BAT-O, dass der Kläger einen tarifrechtlichen oder quasi gesetzlichen Anspruch auf Weiterzahlung seiner persönlichen Zulage für den hier streitgegenständlichen Zeitraum hat.
5.
 Der Kläger hat schließlich auch keinen Anspruch auf Weiterzahlung der persönlichen Zulage für den hier streitgegenständlichen Zeitraum, weil er für jeweils 40,0 Stunden im Monat Überstunden für die Beklagte erbracht hat, wie er hilfsweise dargelegt hat.
Denn zum einen hat der Kläger in nicht genügender Weise auch im Berufungsverfahren dargelegt, dass und in welchem Umfang er solche Überstunden für die Beklagte geleistet hat. Aus den eingereichten Unterlagen ergibt sich lediglich, dass der Kläger über 40,0 Wochenstunden hinaus am Arbeitsplatz anwesend war. Der vom Kläger eingereichte Wochendienstplan ist so allgemein gehalten, dass eine konkrete Arbeitsleistung des Klägers daraus nicht ersichtlich wird. Dies gilt insbesondere für die Fülle von theoretischen Seminaren und Ausbildungsthemen während des Tagesablaufs. Auch die Wartungs- und Pflegedienste sowie die Überprüfungshandlungen für das technische Gerät nehmen einen derartig großen Zeitraum im Tagesablauf ein, dass die Kammer nicht erkennen kann, welche konkreten Tätigkeiten der Kläger als Überstunden für die Beklagte erbracht haben will. Insofern ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte eingewandt hat, der Kläger habe in erheblichem Maße Bereitschaftsdienst für die Beklagte entsprechend der AZV Feu geleistet. Ob dies wirklich so ist, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls aber hätte es dem Kläger im Hinblick auf die Einwendung der Beklagten oblegen, näher als bisher, dies ist dem Kläger auch in einer Auflage von der Berufungskammer aufgegeben worden, darzulegen, welche Tätigkeiten er an welchen Tagen als Überstunden erbracht haben will. Schließlich ist weiter zu berücksichtigen, dies hat der Kläger selbst dargelegt, dass die regelmäßigen Arbeitszeiten aus feuerwehrtechnischen Besonderheiten immer wieder durch aktuelle Einsätze unterbrochen worden sind, die im allgemeinen Dienstplan nicht aufgeführt sind. Wie häufig solche Einsätze mit welchen Arbeitsleistungen und in welchem zeitlichen Umfang erfolgten, hat der Kläger ebenfalls nicht genauer mitgeteilt.
Zum anderen fehlt es bei der Geltendmachung von Überstundenvergütung an der Darlegung des Klägers, in welcher regelmäßigen Arbeitszeit er bei der Beklagten zum Dienst verpflichtet war und in welcher Zeit er Überstunden für die Beklagte erbracht hat. Der Kläger ist offensichtlich in der Berufungsinstanz der Ansicht, zunächst hätte für ihn die Verordnung über die Arbeitszeit der Bundesbeamten mit der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden gegolten. Ab November 1997 habe dann die Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Lande Brandenburg mit 40,0 Wochenstunden gegolten. Unabhängig davon, ob diese Ansicht der geltenden Rechtslage hinsichtlich der Arbeitszeitverpflichtung des Klägers entspricht oder nicht, wäre der Kläger wegen der Geltendmachung von Überstundenvergütung verpflichtet gewesen, im Einzelnen näher darzulegen, für welche Zeiten er im Hinblick auf die Dienstplangestaltung und die Besonderheiten seines feuerwehrtechnischen Dienstes die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für die Beklagte abgeleistet hat und in welchen Zeiten er Überstunden erbracht hat. Daran fehlt es völlig.
Insoweit kann es auch dahinstehen zu entscheiden, ob der Kläger mit seinem Schreiben vom 17.06.1999 etwaige Überstundenvergütungsansprüche überhaupt gem. §  70 BAT-O rechtzeitig und ordnungsgemäß geltend gemacht hat.
6.
Die Kostenentscheidung beruht auf §  91 ZPO.
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung in der Sache zugelassen worden.









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