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Arbeitsrecht / Zeugniserteilung formgerecht
JUNG
RECHTSANWALTSKANZLEI


Gericht:  ArbG Brandenburg
Datum:  12.02.2003
Aktenzeichen:  1 Ca 1579/02
Tenor:
1.    Das Versäumnisurteil vom 30. Oktober 2002 wird aufrechterhalten.
2.    Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, das am 8. August 2002 erteilte Arbeitszeugnis zu berichtigen und dabei die Zeugnisformulierung "... teilweise bemühte er sich über die reguläre Arbeitszeit hinaus in Fachgesprächen mit ingenieurtechnischen Mitarbeitern unseres Unternehmens, seinen Wissensstand zu erweitern." durch eine allgemein gebräuchliche Formulierung zu ersetzen.
3.    Die weitergehenden Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Tatbestand
Der Kläger war vom 1. April 2001 bis zum 31. März 2002 als Außenwirtschaftsassisstent bei der Beklagten beschäftigt. Zuvor hatten die Parteien am 14. Juli 2000 einen Arbeitsvertrag abgeschlossen, nach dem der Kläger ab 1. September 2000 als wissenschaftlicher Mitarbeiter für die Beklagte tätig sein sollte. Infolge eines Unfalls hat der Kläger diese Aufgabe nicht wahrnehmen können.
Die Beklagte hat die Vergütung für März 2002 nicht zu dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt, nämlich dem 1. April 2002, gezahlt, sondern erst am 15. April 2002 1.295,81 EUR und am 4. Juni 2002 den Rest in Höhe von 126,23 EUR. Dadurch sind gesetzliche Verzugszinsen in Höhe von 5,50 EUR angefallen. Wegen der ausstehenden Vergütung hat der Kläger die Beklagte mit insgesamt drei Schreiben gemahnt, wodurch Kosten in Höhe von 1,00 EUR pro Schreiben angefallen sind.
In einem gerichtlichen Vergleich hatte sich die Beklagte verpflichtet, dem Kläger eine Abfindung in Höhe von 1.800,00 EUR zu zahlen. Erst nach zwei Mahnschreiben hat die Beklagte die Abfindung am 3. Juli 2002 gezahlt. Dadurch sind Verzugszinsen in Höhe von 17,78 EUR und weitere Kosten in Höhe von 2,00 EUR angefallen.
Unter dem Datum des 8. August 2002 hat die Beklagte dem Kläger ein Zeugnis erteilt. Wegen seines Inhalts wird auf die Anlage K 4 - Bl. 29 und 30 d.A. - Bezug genommen. Hinsichtlich des Inhalts hat der Kläger zwei Formulierungen als negativ gerügt und zugleich die Erwähnung des Beschäftigungsverhältnisses vom 1. September 2000 bis 31. März 2001 verlangt.
Da in der streitigen Verhandlung am 30. Oktober 2002 für die Beklagte niemand erschienen war, ist antragsgemäß folgendes Versäumnisurteil erlassen worden:
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger
a)
8,50 EUR netto nebst 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Juli 2002
b)
17,78 EUR netto nebst 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. September 2002
zu zahlen.
2.
Die Beklagte wird verurteilt, das am 8. August 2002 erteilte Arbeitszeugnis unter gleichem Datum zu berichtigen und dabei
a)
die Zeugnisformulierungen:
aa)
"Herr bemühte sich stets, die ihm hierbei gestellte Aufgabe effektiv zu erfüllen. Er hat den Anforderungen in jeder Hinsicht entsprochen."
ab)
 "Herr war stets pünktlich und nutzte die Arbeitszeit korrekt aus, ..." durch allgemein gebräuchliche Formulierungen zu ersetzen
b)
die Beurteilung auch auf den Zeitraum vom 1. September 2000 bis zum 31. März 2001 zu erstrecken.
3.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
4.
Der Streitwert wird auf 928,28 EUR festgesetzt.
Gegen dieses Versäumnisurteil hat die Beklagte rechtzeitig Einspruch eingelegt.
Der Kläger begehrt neben der Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils noch eine weitere Korrektur des Zeugnisses und beantragt daher,
1.   das Versäumnisurteil vom 30. Oktober 2002 aufrechtzuerhalten
2.   die Beklagte zu verurteilen, das am 8. August 2002 erteilte Arbeitszeugnis zu berichtigen und dabei die Zeugnisformulierung: "... teilweise bemühte er sich über die reguläre Arbeitszeit hinaus in Fachgesprächen mit ingenieurtechnischen Mitarbeitern unseres Unternehmens seinen Wissensstand zu erweitern." durch eine allgemein gebräuchliche Formulierung zu ersetzen.
Die Beklagte beantragt,
das Versäumnisurteil vom 30. Oktober 2002 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Anträge hinsichtlich der Berichtigung des Zeugnisses zu wenig konkret und deshalb nicht vollstreckungsfähig seien.
Wegen der weitergehenden Einzelheiten wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
Gründe
1.
Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung von 8,50 EUR netto sowie 17,78 EUR netto nebst Zinsen.
Der Kläger hat seine diesbezüglichen Forderungen schlüssig und rechnerisch nachvollziehbar dargelegt. Die Beklagte ist diesen Angaben nicht entgegengetreten, so dass gemäß §  138 Abs. 3 ZPO davon auszugehen ist, dass die vom Kläger errechneten Verzugszinsen und Verzugskosten entstanden sind. Deshalb ist die Beklagte zur Zahlung dieser Beträge verpflichtet.
Die geltend gemachten Beträge waren auch mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen. Zu Recht weist der Kläger nämlich darauf hin, dass es sich bei den geltend gemachten Forderungen um restliche Vergütung handelt, da gemäß §  367 BGB bei einer nicht vollständigen Begleichung einer Forderung der gezahlte Betrag erst auf die Zinsen und Kosten und erst dann auf die Hauptforderung anzurechnen ist. Der jeweilige Beginn der Zinszahlung ergibt sich aus den jeweiligen Daten der Zustellung der Forderungen. Die Forderung über 8,50 EUR ist der Beklagten am 16. Juli 2002 und die Forderung über 17,78 EUR am 15. September 2002 zugestellt worden.
2.
Der Kläger hat Anspruch auf Berichtigung (a) und Ergänzung (b) des Zeugnisses vom 8. August 2002, und zwar auch in der von ihm beantragten Form (c).
a)
 Die vom Kläger gerügten Passagen in dem Zeugnis vom 8. August 2002 entsprechen nicht dem Erfordernis eines wohlwollenden Zeugnisses.
Die Verwendung des Begriffes "sich bemühen" stellt anerkanntermaßen eine letztlich negative Beurteilung dar. Dem Beurteilten wird damit nämlich bescheinigt, dass er zwar Willens war, den Anforderungen zu genügen, dass er aber letztlich in diesem Bemühen gescheitert ist. Insofern ist also die Beklagte gehalten, die mit dem ursprünglichen Klagantrag zu 2 a), aa) und mit der letzten Klägerweiterung gerügten Formulierungen zu ändern.
Gleiches gilt auch hinsichtlich der mit dem ursprünglichen Klagantrag zu 2 a), bb) gerügten Passage. Auch diese Formulierung enthält eine negative Wertung. Einem Arbeitnehmer, dem bescheinigt wird, die Arbeitszeit korrekt ausgenutzt zu haben, wird nämlich zugleich attestiert, dass er stets pünktlich seine Tätigkeit eingestellt hat unabhängig davon, ob seine Anwesenheit oder seine Arbeitskraft auch über das reguläre Arbeitsende benötigt wurde. Damit wird dem betreffenden Mitarbeiter letztlich mangelndes Interesse an seiner Tätigkeit bescheinigt.
b)
Auch wenn der Kläger die zum 1. September 2000 vereinbarte Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter infolge seines Unfalls nicht hat wahrnehmen können, hat der Abschluss dieses Vertrags im Zeugnis Erwähnung zu finden. Für den Kläger ist es nämlich im Hinblick auf Bewerbungen bei anderen Arbeitgebern von erheblicher Bedeutung, ein Beschäftigungsverhältnis auch für die Zeit vom 1. September 2000 bis 31. März 2001 nachweisen zu können, um so dem Eindruck entgegen zu wirken, in dieser Zeit arbeitslos gewesen zu sein. Zeiten der Arbeitslosigkeit können aber bei Bewerbungen u. U. eine negative Rolle spielen. Um diesen möglichen Nachteil auszuschalten, ist die Beklagte verpflichtet, den abgeschlossenen Arbeitsvertrag vom 14. Juli 2000 im Zeugnis zu erwähnen. Eine Leistungsbeurteilung für diesen Zeitraum muss sie dagegen nicht erstellen, was im Übrigen vom Kläger auch nicht verlangt worden ist.
c)
Die Beklagte war zu den Berichtigungen und der Ergänzung des Zeugnisses auch in der vom Kläger beantragten Form zu verurteilen.
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist das Versäumnisurteil vom 30. Oktober 2002 und das Urteil vom 12. Februar 2003 durchaus vollstreckungsfähig, nämlich in der Form, dass die Beklagte bei entsprechender Weigerung durch Zwangsgeld bzw. Zwangshaft zur Berichtigung und Ergänzung angehalten werden kann. Allerdings ist ihr zuzugeben, dass mit der gewählten Tenorierung eine endgültige Beilegung des Rechtsstreits über das beanstandete Zeugnis nicht zu erreichen ist. Dies wäre aber auch mit einer anders formulierten Tenorierung nicht möglich, da weder der Kläger eine bestimmte Formulierung im Zeugnis verlangen kann noch das Gericht die Beklagte zu einer solchen Formulierung verurteilen darf. Einem Arbeitgeber kann vielmehr nur aufgegeben werden, bestimmte Passagen im Zeugnis zu korrigieren oder bestimmte Fakten mit aufzunehmen, wobei allein ihm die Ausformulierung des entsprechenden Textes zusteht. Dass die dementsprechend nur allgemein gehaltene Verurteilung zur Berichtung und/oder Ergänzung erneut zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung führen kann, ist unvermeidlich. Darauf hat das Gericht die Parteien ja auch in seinem Schreiben vom 25. November 2002 (Bl. 48 und 49 d.A.) und nochmals in der Verhandlung am 12. Februar 2003 hingewiesen.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf den § §  91 und 344 ZPO.
4.
Der Streitwert ist für die Zahlungsanträge entsprechend der geltend gemachten Forderung festgesetzt worden. Für die Zeugnisberichtigung ist ein halbes Monatsgehalt hinzugerechnet worden.









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