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Verkehrsrecht / Fahrlehrererlaubnis
JUNG
RECHTSANWALTSKANZLEI


Gericht:  BGH
Datum:  11.04.1991
Aktenzeichen:  I ZR 196/89

Amtlicher Leitsatz:
Ein Fahrschulinhaber, der damit wirbt, daß ein Rechtsanwalt im Rahmen und als Teil des theoretischen Fahrschulunter-richts Vorträge zu Fragen des Verkehrsrechts hält, handelt wettbewerbswidrig i. S. des §  1 UWG, wenn der Rechts-anwalt eine Fahrlehrererlaubnis nicht besitzt.


Tatbestand

Der Beklagte, ein Fahrlehrer, warb für die Leistungen seiner Fahrschule auf einem Plakat unter anderem wie folgt:
"B. Ihr Vorteil bei der theoretischen Fahrausbildung Vorträge zu grundlegenden und aktuellen Fragen des Verkehrs-rechts durch unseren Vertragsanwalt."
Die Kläger, die als Fahrschulinhaber mit dem Beklagten in Wettbewerb stehen, haben mit ihrer Klageschrift diese Wer-bung als Verstoß gegen die Zugabeverordnung beanstandet. Nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise würden mit den Vorträgen des Vertragsanwalts über den theoretischen Fahrschulunterricht hinaus unentgeltliche Leis-tungen angeboten. Nachdem der Beklagte vorgebracht hatte, die Vorträge des Vertragsanwalts würden als Teil des theoretischen Unterrichts abgehalten, haben die Kläger geltend gemacht, die Werbung sei auch sittenwidrig im Sinne des §  1 UWG. Ein Fahrlehrer sei gesetzlich verpflichtet, die theoretische Ausbildung der Fahrschüler selbst durchzu-führen. Durch die unzulässige Einschaltung eines Rechtsanwalts mache sich der Beklagte dessen Ansehen als Kenner der Rechtsmaterie zunutze und schaffe sich so wettbewerbswidrig einen Vorsprung vor seinen gesetzestreuen Mitbe-werbern.
Die Kläger haben - soweit es für die revisionsrechtliche Beurteilung noch von Bedeutung ist - beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken bei der Bewerbung von Fahrschulleistungen Vorträge zu grundle-genden und aktuellen Fragen des Verkehrsrechts durch seinen Vertragsanwalt anzubieten oder zu gewähren,
insbesondere zu werben:
"Vorteil bei der theoretischen Fahrausbildung Vorträge zu grundlegenden und aktuellen Fragen
des Verkehrsrechts durch unseren Vertragsanwalt."
Das Landgericht hat dem Beklagten gemäß §  1 Abs. 1, §  2 ZugabeVO untersagt, im geschäftlichen Verkehr bei der Bewerbung von Fahrschulleistungen wie folgt zu werben: "Ihr Vorteil bei der theoretischen Fahrschulausbildung ... Vorträge zu grundlegenden und aktuellen Fragen des Verkehrsrechts durch unseren Vertragsanwalt.". Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, soweit die Kläger ein allgemeines Verbot der Werbung beansprucht hätten, weil es dem Beklagten nicht verwehrt sei, im Rahmen der Fahrschulausbildung einen Rechtsanwalt zu Wort kommen zu lassen und damit zu werben, wenn nur der Eindruck vermieden werde, es handele sich um eine unentgeltliche Zusatzleistung.
Gegen die teilweise Abweisung ihres Klageantrags haben die Kläger Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat den Beklagten in Abänderung des landgerichtlichen Urteils entsprechend dem Klageantrag ohne den "insbesondere"-Zusatz verurteilt. Mit seiner zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Kläger beantragen, begehrt der Beklagte, das Berufungsurteil aufzuheben und die Berufung der Kläger gegen das landgerichtliche Urteil zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Revision des Beklagten bleibt ohne Erfolg.
I. 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Kläger könnten von dem Beklagten verlangen, daß er es unterlasse, bei der Bewerbung von Fahrschulleistungen Vorträge zu grundlegenden und aktuellen Fragen des Verkehrsrechts durch einen Vertragsanwalt anzubieten oder zu gewähren. Das Fahrlehrergesetz schreibe vor, daß derjenige, der Fahrschüler ausbilde, eine Fahrlehrerlaubnis besitzen müsse. Der Beklagte mißachte diese Vorschrift, indem er seinen Fahrschülern als Teil des theoretischen Unterrichts Vorträge zu grundlegenden und aktuellen Fragen des Verkehrsrechts durch sei-nen Vertragsanwalt gewähre, und verschaffe sich dadurch einen wettbewerbswidrigen Vorsprung vor seinen Mitbewer-bern. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
2. Der Beklagte verstößt dadurch, daß er einen Teil des für Fahrschüler vorgeschriebenen theoretischen Unterrichts durch einen Vertragsanwalt halten läßt, der nicht Inhaber der Fahrlehrerlaubnis ist, gegen §  1 Abs. 1 Satz 1 des Geset-zes über das Fahrlehrerwesen (FahrlG). Er handelt deshalb wettbewerbswidrig im Sinne des §  1 UWG, wenn er seinen Unterricht in dieser Weise gestaltet und damit wirbt, um sich einen Wettbewerbsvorsprung vor anderen Fahrschulen zu verschaffen.
a) Nach §  1 Abs. 1 Satz 1 FahrlG bedarf derjenige, der Personen ausbildet, die eine Erlaubnis zum Führen von Kraft-fahrzeugen nach §  2 StVG erwerben wollen (Fahrschüler), der Fahrlehrerlaubnis. Wie sich aus den - auf dem eigenen Vorbringen des Beklagten beruhenden - Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt, setzt der Beklagte unter Verlet-zung dieser Vorschrift seinen Vertragsanwalt zur Ausbildung seiner Fahrschüler ein. Die Vorträge, die der Beklagte seinen Vertragsanwalt halten läßt, sind Teil des theoretischen Unterrichts für die Fahrschüler und damit Teil ihrer Aus-bildung, die gemäß §  1 Abs. 2 Nr. 1 und 4 Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 31. Mai 1976 (BGBl. I S. 1366) den Fahrschülern unter anderem ausreichende Kenntnisse der für den Führer eines Kraftfahrzeugs maßgebenden gesetzli-chen Vorschriften, über die Folgen von Zuwiderhandlungen gegen die Verkehrsvorschriften und über die Pflichtversi-cherung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern vermitteln muß. Der Beklagte vertraut seinem Vertragsan-walt mit dieser Unterrichtsgestaltung auch dann einen Teil der Ausbildung an, wenn seine in der Revisionsinstanz zu unterstellende Behauptung zutreffen sollte, daß die Vorträge des Rechtsanwalts ebenso wie die anschließende Diskussi-on mit den Fahrschülern in seiner Gegenwart und unter seiner Leitung gehalten werden.
Der Beklagte kann sich demgegenüber nicht darauf berufen, daß die von ihm eingesetzte Hilfskraft als Rechtsanwalt in besonderer Weise befähigt sei, seinen Fahrschülern die erforderlichen Rechtskenntnisse zu vermitteln. Das Verbot, zur Ausbildung von Fahrschülern eine Hilfskraft ohne Fahrlehrerlaubnis heranzuziehen, gilt für den theoretischen Unter-richt ebenso wie für den praktischen Unterricht. Es gilt unabhängig davon, ob die Hilfskraft im Einzelfall persönlich und fachlich zur Ausbildung von Fahrschülern befähigt ist. Wer sich einer Fahrschule anvertraut, muß sich darauf ver-lassen können, daß ihm der Unterricht von ordnungsgemäß ausgebildeten Fahrlehrern erteilt wird. Über die Befähigung zur Unterrichtserteilung entscheidet nach dem Willen des Gesetzgebers die zur Erteilung der Fahrlehrerlaubnis zustän-dige Behörde, nicht der Inhaber der Fahrschule (BVerwG VkBl. 1961, 384 (zur Fahrlehrerverordnung vom 23.7.1957); vgl. auch Eckhardt, Fahrlehrergesetz, 3. Aufl., §  1 FahrlG Rdn. 2; Vogt/Rang, Fahrlehrer-Recht, 5. Aufl., §  1 Rdn. 6). Die Zulassung als Rechtsanwalt kann die Fahrlehrerlaubnis, auch soweit es nur um die Vermittlung von Rechtskennt-nissen im theoretischen Fahrschulunterricht geht, nicht ersetzen. Entgegen der Ansicht der Revision ist die Erteilung von Fahrschulunterricht durch Vorträge zu grundlegenden und aktuellen Fragen des Verkehrsrechts nicht als Anwalts-tätigkeit im Sinne des §  3 Abs. 1 BRAO auch ohne Fahrlehrerlaubnis zulässig. Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (vgl. § §  4 ff. BRAO) hat - wie nicht näher erläutert werden muß - andere Voraussetzungen als die Erteilung der Fahr-lehrerlaubnis. Zu diesen Voraussetzungen gehört insbesondere nicht der Besitz einer Fahrerlaubnis, der Nachweis von Fahrpraxis und der Nachweis der für einen Fahrlehrer wesentlichen Fähigkeit, in leicht verständlicher Weise einen sachgemäßen Unterricht zu erteilen (vgl. §  2, §  4 FahrlG).
b) Der Beklagte handelt - wie das Berufungsgericht zutreffend entschieden hat - wettbewerbswidrig im Sinne des §  1 UWG, wenn er werbend herausstellt, daß er einen Rechtsanwalt bei der Erteilung des theoretischen Fahrschulunterrichts einsetzt, ohne daß dieser im Besitz der Fahrlehrerlaubnis ist. Ein Verstoß gegen §  1 Abs. 1 Satz 1 FahrlG ist allerdings nicht schon als solcher wettbewerbswidrig. Die Vorschrift soll zwar durch eine Verbesserung der Fahrschulausbildung zur Sicherheit des Straßenverkehrs beitragen und damit auch dem Schutz so gewichtiger Rechtsgüter wie des Lebens und der Volksgesundheit dienen, die Bezogenheit der Norm auf diese Werte ist aber nicht so unmittelbar, daß ein Zuwi-derhandeln gegen §  1 Abs. 1 Satz 1 FahrlG als Verstoß gegen das sittlich-rechtliche Empfinden der Allgemeinheit und damit ohne weiteres als sittenwidrig im Sinne des §  1 UWG anzusehen wäre (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 13.7.1989 I ZR 16O/87, GRUR 1989, 830, 832 - Impressumspflicht, m.w.N.).
Die Verletzung einer solchen nicht unmittelbar wertbezogenen Norm ist aber dann ein Wettbewerbsverstoß gemäß §  1 UWG, wenn sich der Wettbewerber bewußt und planmäßig über die Vorschrift hinwegsetzt, obwohl für ihn erkennbar ist, daß er dadurch einen Vorsprung vor Mitbewerbern erlangen kann (BGH, Urt. v. 22.6.1989 - I ZR 171/87, GRUR 1989, 835, 836 - Rückkehrpflicht III, st. Rspr.). So liegt der Fall hier. Wie sich aus den rechtsfehlerfreien und von der Revision zu Recht auch nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt, hat sich der Beklagte durch die Mißachtung des §  1 Abs. 1 Satz 1 FahrlG einen Vorsprung im Wettbewerb verschafft und dies nicht nur durch einen einmaligen Gesetzesverstoß, sondern durch eine auf Dauer angelegte Zusammenarbeit mit seinem Vertragsanwalt.
II. Die Revision war danach mit der Kostenfolge aus §  97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.









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