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Gericht: BGH
Datum: 14.09.2005 Aktenzeichen: IV ZR 216/04 Vorinstanz(en): LG Berlin - 26.08.2004 - AZ: 17 S 10/04 AG Berlin-Köpenick - 14.01.2004 - AZ: 15 C 236/03 Amtlicher Leitsatz: Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit vor (hier: Trunkenheitsfahrt) und eine weitere nach Eintritt des Versicherungsfalles (hier: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort), können die Beträge, bis zu denen der Versicherer Leistungsfreiheit in Anspruch nehmen kann, addiert werden. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die mündliche Verhandlung vom 14. September 2005 für Recht erkannt: Tenor: Die Revision gegen das Urteil der Zivilkammer 17 des Landgerichts Berlin vom 26. August 2004 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Tatbestand 1 Der Kläger verursachte am 13. Oktober 2002 als Fahrer eines PKW Audi in stark alkoholisiertem Zustand einen Ver-kehrsunfall, bei dem Fremdschäden von mindestens 12.448,94 EUR entstanden. Anschließend entfernte er sich uner-laubt vom Unfallort. Halterin des Fahrzeuges war seine Lebensgefährtin. Deren Großvater hatte den PKW bei der Be-klagten haftpflichtversichert. Dem Versicherungsvertrag liegen Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) zugrunde, die auszugsweise wie folgt lauten: "§ 2b Einschränkung des Versicherungsschutzes (1) Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles: Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei 1 ... e) in der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung, wenn der Fahrer infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschen-der Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. (2) Bei Verletzung einer der Obliegenheiten gemäß Abs. 1 oder bei Gefahrerhöhung ist die Leistungsfreiheit des Versicherers in der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung gegenüber dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen auf den Betrag von höchstens je DM 10.000 beschränkt. ... § 7 Obliegenheiten im Versicherungsfall I. (1) ... (2) ... Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann. ... V. (1) Wird in der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, so ist der Versi-cherer dem Versicherungsnehmer gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung in den in den Abs. 2 und 3 genannten Grenzen frei. ... (2) Die Leistungsfreiheit des Versicherers ist auf einen Betrag von DM 5.000 beschränkt. Bei vorsätzlich begangener Verletzung der Aufklärungs- oder Schadenminderungspflicht (z.B. bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort, unterlassener Hilfeleistung, Abgabe wahrheitswidriger Angaben gegenüber dem Versicherer), wenn diese besonders schwerwiegend ist, erweitert sich die Leistungs-freiheit des Versicherers auf einen Betrag von DM 10.000." 2 Nachdem die Beklagte die Schäden reguliert hatte, berief sie sich gegenüber dem Kläger auf Obliegenheitsverletzungen, die er sowohl vor als auch nach Eintritt des Versicherungsfalles begangen habe, und nahm 2 ihn in Höhe von 10.000 EUR in Regress. Der Kläger zah lte an die Beklagte lediglich 5.000 EUR. Er ist der Auffassung, dass die Beklagte einen darüber hinausgehenden Betrag von ihm nicht verlangen könne. Das Amtsgericht hat seine darauf gerichtete Feststel-lungsklage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist vor dem Landgericht ohne Erfolg geblieben. Dagegen wendet er sich mit der Revision. Entscheidungsgründe 3 Das Rechtsmittel ist unbegründet. I. 4 Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Beklagte sei im Innenverhältnis gegenüber dem Kläger als dem mitversicher-ten Fahrer des PKW von der Verpflichtung zur Leistung frei geworden. Sie könne diesen daher gemäß § 3 Nr. 9 Satz 2 PflVG in Regress nehmen. Der Kläger habe schuldhaft Obliegenheiten verletzt, die er sowohl vor (§ 2b Abs. 1 Satz 1 Buchst. e AKB) als auch nach dem Verkehrsunfall (§ 7 I Abs. 2 Satz 3 AKB) zu beachten gehabt habe. In beiden Fäl-len sei die Leistungsfreiheit der Beklagten allerdings beschränkt, und zwar nach § 2b Abs. 2 Satz 1 AKB auf 10.000 DM und nach § 7 V Abs. 2 Satz 1 und 2 AKB auf ebenfalls 10.000 DM, da der Kläger durch das vorsätzliche Entfernen vom Unfallort eine besonders schwerwiegende Obliegenheitsverletzung begangen habe. Eine Kumulierung beider Re-gressbeträge auf - nach entsprechender Umstellung der DM-Beträge - jedenfalls 10.000 EUR sei zulässig. Durch die Addition werde die versicherte Person nicht unverhältnismäßig belastet, weil ihre wirtschaftliche Existenz bei einer Verpflichtung zur Zahlung von 10.000 EUR allenfalls in A usnahmefällen bedroht sei. Der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung (KfzPflVV) lasse sich keine Regelung entnehmen, die einer Zusammenrechnung ent-gegenstehe. Die AKB seien insoweit auch nicht unklar gefasst. Einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer oder Mitversicherten könne schlechterdings nicht verborgen bleiben, dass es sich um zwei völlig verschiedene Bestimmun-gen handele, welche - ohne jeweils abschließend zu sein - die Folgen eines Fehlverhaltens vor und nach dem Versiche-rungsfall regelten. 5 II. Das hält rechtlicher Nachprüfung in jeder Hinsicht stand. 6 1. Die Beklagte hat den Kläger zu Recht in Höhe von 10.000 EUR nach § 3 Nr. 2, 9 PflVG i.V. mit § 426 Abs. 1 BGB in Regress genommen; diese Bestimmungen kommen auch auf den nach § 10 Abs. 2c AKB in das Haftpflichtversiche-rungsverhältnis einbezogenen Fahrer des PKW zur Anwendung (BGHZ 55, 281, 287; BGH, Urteil vom 10. Juni 1986 - VI ZR 113/85 - VersR 1986, 1010 unter II 2 b aa). Im Innenverhältnis zum Kläger ist die Beklagte leistungsfrei gewor-den, weil er als mitversicherte Person in den Versicherungsbedingungen festgelegte Obliegenheiten verletzt hat. Er hat den PKW in alkoholisiertem Zustand geführt (§ 2b Abs. 1 Satz 1 Buchst. e AKB) und sich nach dem Unfallereignis unerlaubt vom Unfallort entfernt (§ 7 I Abs. 2 Satz 3 AKB). Auf die Obliegenheitsverletzung gemäß § 2b Abs. 1 AKB und die nach den Versicherungsbedingungen daran knüpfende Leistungsfreiheit kann sich die Beklagte auch ohne Kün-digung des Versicherungsvertrages (§ 6 Abs. 1 Satz 3 VVG) berufen. Denn der Kläger hat die Obliegenheitsverletzung begangen, ohne zugleich Repräsentant des Versicherungsnehmers zu sein. Folge seines Verstoßes ist lediglich, dass er seinen eigenen Versicherungsanspruch gegenüber der Beklagten verloren hat. Demgemäß besteht weder ein Recht der Beklagten, nach § 6 Abs. 1 Satz 2 VVG gegenüber dem Versicherungsnehmer zu kündigen, noch weitergehend ein Kündigungserfordernis nach § 6 Abs. 1 Satz 3 VVG (Senatsurteil vom 29. Januar 2003 - IV ZR 41/02 - VersR 2003, 445 unter II 2). 7 2. Nach den Versicherungsbedingungen ist die Leistungsfreiheit der Beklagten der Höhe nach beschränkt, und zwar nach § 2b Abs. 2 Satz 1 AKB - in Entsprechung zu § 5 Abs. 3 Satz 1 KfzPflVV in der damals geltenden Fassung - auf 10.000 DM und nach § 7 V Abs. 2 Satz 2 AKB - in Entsprechung zu § 6 Abs. 1, 3 KfzPflVV in der damals geltenden Fassung - auf ebenfalls 10.000 DM, wenn die Verletzung der Obliegenheit vorsätzlich erfolgt und besonders schwer-wiegend ist. Letzteres hat das Berufungsgericht bejaht; die Revision nimmt dies hin. 8 a) Nach zutreffender Ansicht, der sich das Berufungsgericht angeschlossen hat, sind die Regressbeträge zu addieren, wenn - wie hier -die eine Obliegenheitsverletzung vor Eintritt des Versicherungsfalles und die andere im Anschluss daran begangen worden ist (OLG Köln ZfS 2003, 23; SchlHOLG VersR 2003, 637; OLG Saarbrücken ZfS 2003, 501; OLG Bamberg RuS 2002, 2; OLG Hamm VersR 2000, 843; Knappmann, NVersZ 2000, 558; Stiefel/Hofmann, Kraftfahrt-versicherung 17. Aufl. § 2b AKB Rdn. 139 und § 5 KfzPflVV Rdn. 19; Langheid in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 5 KfzPflVV Rdn. 11; Römer in Anwalts-Handbuch, Verkehrsrecht [2003] Rdn. 243; Bauer, Die Kraftfahrtversiche-rung 5. Aufl. Rdn. 667). Maßgeblich dafür ist eine Auslegung der Versicherungsbedingungen, die danach zu erfolgen hat, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss (BGHZ 123, 83, 85 und ständig). 9 (1) Ein solcher Versicherungsnehmer - und die ihm gleichgestellte mitversicherte Person - entnimmt § 2b Abs. 1 AKB, dass der Versicherer ihm gegenüber unter anderem dann von der Verpflichtung zur Leistung frei ist, wenn der Fahrer des Fahrzeuges infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage gewesen ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Aus § 2b Abs. 2 AKB erfährt er, dass die Leistungsfreiheit auf einen Betrag von höchstens 10.000 DM be-schränkt ist. Er weiß daher, dass er bis zu dieser Höhe in Anspruch genommen werden kann, sollte eine der in § 2 Abs. 1 AKB genannten Obliegenheitsverletzungen vorliegen. 10 Unabhängig davon legt § 7 I Abs. 2 AKB die Obliegenheiten "im" Versicherungsfall fest, wenn es also zu einem Scha-denereignis gekommen ist, für das der Versicherer eintrittspflichtig ist. Zu diesen Obliegenheiten gehört, dass Versiche-rungsnehmer und Versicherter alles zu tun haben, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Scha-dens dienlich sein kann (Satz 3). Wird diese in § 7 AKB aufgeführte Obliegenheit verletzt, besteht für den Versicherer erneut Leistungsfreiheit bis zu 10.000 DM (§ 7 V Abs. 2 AKB). 11 (2) Der verständige Versicherungsnehmer wird die Klauseln in § 2b einerseits und § 7 AKB andererseits getrennt vonein-ander betrachten. Er wird erkennen, dass es sich bei ihnen um Regelungen handelt, die selbstständig nebeneinander stehen und unterschiedliche Sachverhalte erfassen. Wer eine Obliegenheit nach § 2b Abs. 1 AKB verletzt - etwa wie der Kläger in angetrunkenem Zustand Auto fährt - muss nicht notwendig auch eine Obliegenheitsverletzung nach § 7 I Abs. 2 AKB begehen, sich beispielsweise unerlaubt vom Unfallort entfernen. Umgekehrt wird nicht jede Straftat, die unter § 142 StGB einzuordnen ist, unter Alkoholeinfluss begangen. Schon deshalb wird der Versicherungsnehmer nicht davon ausgehen, dass der in den Versicherungsbedingungen bei Verletzung einer Obliegenheit nach § 7 I Abs. 2 AKB ausgewiesene Regressbetrag in demjenigen aufgeht, der bei Verletzung einer Obliegenheit aus § 2b Abs. 1 AKB vorge-sehen ist. Er wird gerade nicht den Schluss ziehen, dass es bei einer Leistungsfreiheit in Höhe von bis zu 10.000 DM verbleibt, selbst wenn auf die erste Obliegenheitsverletzung noch eine weitere folgt. Vielmehr wird er die Versiche-rungsbedingungen dahin verstehen, dass Leistungsfreiheit in Höhe von jeweils bis zu 10.000 DM eintritt, wenn Oblie-genheiten sowohl vor als auch nach Eintritt des Versicherungsfalles verletzt werden. 12 b) Bestätigt wird dies dadurch, dass der Versicherer - für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar - mit beiden Klauseln unterschiedliche Interessen wahren will. Die Regelung in § 2b Abs. 1 AKB soll schon den Eintritt des Versicherungsfalles verhindern, indem sie besonders gefahrenträchtige Verhaltensweisen sanktioniert und das versicherte Risiko dadurch begrenzt (Knappmann, aaO). Bei § 7 I Abs. 2 AKB steht hingegen das Aufklärungsinteresse des Versicherers im Vordergrund, der gesicherte Feststellungen zum Versicherungsfall treffen möchte und bestrebt ist, den Schaden und damit seine Einstandspflicht möglichst gering zu halten. Schon diese unterschiedlichen Schutzrichtungen rechtfertigen es - entgegen einer teilweise vertretenen Auffas-12 sung (OLG Nürnberg VersR 2001, 231; Wessels, NVersZ 2000, 262; Hübner/Schneider, RuS 2002, 89, 96; Feyock/Jacobsen/Lemor, § 5 PflVV Rdn. 13 und § 2b AKB Rdn. 91) - die Regressbeträge zu addieren (Römer, aaO). 13 c) Der Versicherungsnehmer wird § § 2b, 7 AKB entnehmen, dass ihn die bei Obliegenheitsverletzungen drohende Leis-tungsfreiheit des Versicherers dazu anhalten soll, den vertraglich vereinbarten Obliegenheiten nachzukommen. Die Sanktion, mit der Obliegenheitsverletzungen belegt sind, würde indes für § 7 AKB leer laufen, sollte ein Versiche-rungsnehmer, der bereits vor Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Obliegenheiten nicht beachtet hat, ohne zusätz-liches versicherungsrechtliches Risiko nach Eintritt des Versicherungsfalles eine weitere Obliegenheitsverletzung bege-hen können (vgl. Knappmann, aaO: "Freibrief"). Einen erweiterten Verlust des Versicherungsschutzes hätte er nicht zu befürchten; in jedem Falle würde sich die Leistungsfreiheit des Versicherers auf höchstens 10.000 DM beschränken. Der Versicherungsnehmer wird die § § 2b und 7 AKB auch deshalb so auffassen, dass jeweils Leistungsfreiheit bis zu 10.000 DM für eine Verletzung der dort genannten Obliegenheiten besteht; denn nur so kann der Versicherer sein mit den Obliegenheiten verfolgtes Ziel erreichen. Eine von der Revision in diesem Zusammenhang geltend gemachte Un-klarheit der von der Beklagten verwendeten Klauseln (§ 305c Abs. 2 BGB) ist nicht ersichtlich. 14 d) Ferner ist der Revision nicht darin zu folgen, durch eine Beschränkung der Leistungsfreiheit auf insgesamt höchstens 10.000 DM gelte es, unverhältnismäßige Belastungen vom Versicherungsnehmer oder der mitversicherten Person ab-zuwenden. Dabei kann dahinstehen, ob die mit der Zusammenrechnung der Regressbeträge verbundene finanzielle Belastung generell geeignet ist, die wirtschaftliche Existenz des Versicherungsnehmers zu bedrohen. Denn einer mögli-chen Existenzgefährdung wird schon dadurch ausreichend begegnet, dass die aufgrund der Obliegenheitsverletzungen eintretende Leistungsfreiheit des Versicherers überhaupt betragsmäßig beschränkt ist, unabhängig davon, in welcher Höhe der Versicherer im Außenverhältnis Schäden zu regulieren hatte. Ohnehin ist eine besondere Schutzwürdigkeit des Versicherungsnehmers, der zwei Obliegenheitsverletzungen begeht, nicht erkennbar. 15 3. Die Kfz-Pflichtversicherungsverordnung, die den gesetzlichen (Mindest-)Umfang der Kfz-Haftpflichtversicherung festlegt, steht dem nicht entgegen. Die § § 5, 6 KfzPflVV führen ebenfalls Obliegenheiten mit unterschiedlichem und eigenständigem Charakter auf, die in ihrer Zielsetzung differieren und als Sanktion - jeweils - eine beschränkte Leis-tungsfreiheit des Versicherers vorsehen. Auch wenn die Kfz-Pflichtver 15 sicherungsverordnung eine Zusammenrech-nung der Regressbeträge nicht ausdrücklich vorsieht, schließt sie eine Verdoppelung der Leistungsfreiheitsbeträge je-denfalls nicht aus. Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke Von Rechts wegen Verkündet am: 14. September 2005 |
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