|
Gericht: BGH
Datum: 13.11.1990 Aktenzeichen: VI ZR 15/90 Amtlicher Leitsatz: Zur Pflicht des Fahrzeugführers eines Radladers (Schaufellader), sich beim Einfahren aus einem Grundstück auf eine Straße einweisen zu lassen. Tatbestand Der Kläger macht gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 27. September 1985 gegen 10.45 Uhr in A. ereignete und bei dem der Kläger erheblich verletzt wurde. Beim Befahren der Hauptstraße stieß er in Höhe des Hauses Nr. 66 mit seinem. Pkw gegen die 1,15 m von links in die Fahrbahn ragende Schaufel des Radladers des Beklagten. Auf der für den Kläger rechten Fahrbahnhälfte parkte dort - teils auf dem Geh-steig, teils auf der Fahrbahn stehend - ein Pkw, bei dem sich Personen aufhielten. Der Beklagte führte auf dem dem Anwesen Hauptstraße Nr. 66 gegenüber gelegenen Grundstück mit dem Radlader Erdarbeiten aus. Die Höchstgeschwindigkeit des Radladers auf ebener Bahn lag nicht über 20 km/h. Die Parteien streiten darüber, ob der Unfall vom Beklagten verschuldet worden ist. Dies ist nach Ansicht des Klägers der Fall, weil der Beklagte ganz überraschend aus der Grundstücksausfahrt auf die Hauptstraße gefahren sei, so daß er mit seinem Pkw nicht mehr rechtzeitig habe anhalten oder ausweichen können. Zudem habe sich die Schaufel des Rad-laders nicht in vorschriftsmäßiger Position befunden. Demgegenüber hat der Beklagte behauptet, er sei in die Straße eingefahren, als diese von rechts frei gewesen sei. Zum Zeitpunkt der Kollision habe der Radlader längst gestanden. Der Kläger sei mit seinem Pkw zu weit links gefahren. Nach Ansicht des Beklagten mußte er nicht damit rechnen, daß der Kläger die in die Fahrbahn ragende Schaufel des Radladers völlig übersehen werde. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Klageansprüche weiter. Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht hat - dem Landgericht folgend - ein Verschulden des Beklagten an dem Verkehrsunfall für nicht bewiesen erachtet. Beide Unfalldarstellungen - die des Klägers wie die des Beklagten - hält es für möglich. Im einzel-nen hat es ausgeführt: Ob der Kläger schon im Sichtbereich des Beklagten gewesen sei, als er aus dem Grundstück in die Straße eingefahren sei, und ob der Radlader sich im Zeitpunkt des Zusammenstoßes noch in Vorwärtsbewegung befunden habe, lasse sich nicht mehr klären. Es sei möglich, da der Beklagte bereits reagiert und angehalten habe, als der Pkw des Klägers für ihn zu erkennen war. Daß die Schaufelstellung des Radladers zum Unfallzeitpunkt unvor-schriftsmäßig gewesen sei, lasse sich ebenfalls nicht feststellen. Weil durch den Einfahrvorgang eine besondere Gefah-renlage nicht geschaffen worden sei, habe sich der Beklagte auch nicht einweisen lassen müssen. Die Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises zugunsten des Klägers scheide - so das Berufungsgericht - hier wegen fehlender Typizität des Geschehensablaufs aus. II. Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nicht durchweg stand. 1. Zwar sind die Erwägungen des Berufungsgerichts im rechtlichen Ansatzpunkt zutreffend, daß eine Haftung des Be-klagten als Halter und Fahrer des Radladers nach § § 7, 18 StVG wegen der nicht über 20 km/h liegenden Höchstge-schwindigkeit des Fahrzeugs gemäß § 8 StVG nicht in Betracht kommt, Ansprüche des Klägers auf Schadensersatz vielmehr den Nachweis der schuldhaften Verursachung des Verkehrsunfalls durch den Beklagten i.S. des § 823 BGB voraussetzen. 2. Die Auffassung des Berufungsgerichts, ein Verschulden des Beklagten an dem Unfall sei nicht bewiesen, ist indes von Rechtsfehlern beeinflußt. a) Befand sich der Radlader, wie das Berufungsgericht unterstellt, im Unfallzeitpunkt noch in Bewegung oder war er gerade zum stehen gekommen, dann blieb dem Kläger für eine geeignete Reaktion keine ausreichende Zeit, da der Be-klagte bis zum Einfahren in die Unfallposition nur 1,1 bis 1,5 Sekunden benötigte (Gutachten des Sachverständigen Dr. G., GA 165). In diesem Fall, bei dem auch das Berufungsgericht offensichtlich von einem Verschulden des Beklagten ausgeht, liegt der ihm gegenüber zu erhebende Vorwurf darin, in die Straße eingefahren zu sein, ohne sich zuvor ausrei-chend vergewissert zu haben, ob diese auch tatsächlich vom herannahenden Verkehr frei war. Wenn es ihm, obgleich die Sicht nach rechts ca. 55 m betrug, wegen der Schaufelstellung beim Ausfahren aus dem Grundstuck nicht möglich war, den erforderlichen Überblick zu gewinnen, hätte er sich gemäß § 10 StVO einweisen lassen müssen. § 10 StVO erlegt dem aus einem Grundstück auf die Straße Einfahrenden gesteigerte Pflichten auf. Die Frage, ob es danach aus Gründen der Verkehrssicherheit hier erforderlich war, sich beim Einfahren auf die Straße einweisen zu las-sen, stellte sich für den Beklagten schon deswegen, weil es sich bei dem Radlader um einen verhältnismäßig schwer manövrierfähiges Fahrzeug handelte, bei dem - wie der Sachverständige ausgeführt hat - schon durch die Stellung des Schaufelladers die Sichtmöglichkeiten eingeschränkt sein konnten. Hinzu kommt folgendes: Schon nach den Sichtver-verhältnissen im Unfallbereich auf den von links herannahenden Verkehr konnte es für den Beklagten naheliegen, sich einweisen zu lassen. Die Straße macht dort - aus Fahrtrichtung des Klägers gesehen - eine Rechtskurve, in Richtung des für den Beklagten von links herannahenden Verkehrs wies sie, wie der Sachverständige ausgeführt hat (Gutachten des Sachverständigen Dr. G., GA 155), im Bereich der Grundstücksausfahrt zudem Bewuchs auf. Daß tatsächlich mit Kraft-fahrzeugen auf der Straße zu rechnen war, folgt schon daraus, daß es sich bei dieser Straße um die sog. Hauptstraße des Ortes handelte. Der Vorwurf, die gebotenen Vorsichtsmaßnahmen nicht walten gelassen zu haben, entfällt für den Beklagten auch nicht deswegen, weil der Kläger im Unfallbereich die linke Straßenseite benutzt hat. Der aus einem Grundstück Ausfahrende hat sich grundsätzlich darauf einzustellen, daß der ihm gegenüber für die gesamte Straße Vorfahrtberechtigte (vgl. Se-natsurteile vom 11. Januar 1977 - VI ZR 268/74 = VersR 1977, 524, 526 und 19. Mai 1981 - VI ZR 8/80 = VersR 1981, 837) in diesem Sinn von seinem Recht Gebrauch macht. Auch das Befahren der linken Fahrbahn beseitigt daher die Verpflichtung des Einfahrenden nicht, dem fließenden Verkehr den Vorrang zu belassen und diesen nicht zu behindern (vgl. Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 30. Aufl., § 10 StVO Rdnr. 10). Der Beklagte hätte zudem wegen des auf der anderen Straßenseite geparkten Pkw, s und der dort neben dem Fahrzeug auf der Straße befindlichen Personen damit rechnen müssen, daß Kraftfahrzeuge aus Sicherheitsgründen auch die linke Fahrbahn teilweise benutzen würden. b) Aber auch dann, wenn der Beklagte mit dem Radlader schon zwei bis drei Sekunden in Haltestellung verweilte, be-vor es zum Unfall kam - wovon das Berufungsgericht ebenfalls als möglich ausgeht -, hat er gegen die ihn nach § 10 StVO treffenden Verkehrspflichten verstoßen. Entgegen der Ansicht der Revision hat sich der Beklagte auch in diesem Fall nicht so verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen war. Er mußte auch damit rechnen, daß die auf der Straße sich nähernden Kraftfahrer den Radlader nicht rechtzeitig wahrnehmen konnten, weil zum einen es sich bei der l, 15 m in die Fahrbahn hineinragenden Ladeschaufel nach den Feststellungen des Berufungs-gerichts um einen Maschinenteil handelte, der dem Kläger nicht sofort ins Auge springen mußte und deswegen leicht übersehen werden konnte, und weil zum anderen der Beklagte auch in Erwägung zu ziehen hatte, daß die Reaktionszeit für den Kläger dadurch verkürzt sein konnte, daß er durch die Fußgänger in Höhe des geparkten Fahrzeugs von der in die Fahrbahn hineinragenden Ladeschaufel des Radladers abgelenkt war. Angesichts einer solchen Verkehrssituation bestand für ihn auch in diesem Falle eine Pflicht, sich einweisen zu lassen, wenn - wie vorliegend - die Schaufel bei der Fahrt des Radladers nicht ganz hochgestellt war und auch deswegen - unabhängig von der Frage, ob der Beklagte sich auch insoweit verkehrswidrig verhalten hat - eine besondere Gefahrenlage von dem Fahrzeug ausging, die sich vorlie-gend dann entsprechend realisiert hat. c) Da schon aufgrund der bewiesenen Tatsachen von einem Verschulden des Beklagten auszugehen ist, konnte es da-hingestellt bleiben, ob dieses auch schon nach den Regeln des Anscheinsbeweises hier zu bejahen wäre. 3. Auf den aufgeführten Rechtsfehlern beruht das Berufungsurteil. Es war daher aufzuheben und, da nicht davon auszu-gehen ist, daß ein etwaiges Mitverschulden des Klägers die Haftung des Beklagten in voller Höhe entfallen läßt, die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. |
Quick Links - oft gesuchte Begriffe:
anwalt berlin, arbeitsrecht, kündigung, abfindung, anwalt potsdam, familienrecht, scheidung, unterhalt, anwalt brandenburg, rechtsanwalt, erbrecht, rechtsanwalt berlin, prozesskostenhilfe, versicherungrecht, rechtsanwalt potsdam, immobilienrecht mietrecht berlin,mietvertrag, rechtsanwalt brandenburg, unfall, führerschein rechtsanwalt, berlin rechtsanwalt