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Gericht: BGH
Datum: 13.06.1990 Aktenzeichen: XII ZB 87/89 Amtlicher Leitsatz: Zur Abänderung einer Vereinbarung über den Versorgungsausgleich nach Maßgabe des Art. 4 § 1 V VAwMG. Gründe I.1. Die am 5. März 1938 geborene Antragstellerin (Ehefrau) und der am 22. April 1935 geborene Erich K. (Ehemann) schlossen am 2. Februar 1962 die Ehe, aus der zwei in den Jahren 1965 und 1970 geborene Kinder hervorgingen. Auf die am 22. Oktober 1976 zugestellte Scheidungsklage des Ehemannes wurde die Ehe durch Verbundurteil des Amtsge-richts - Familiengericht - Kassel vom 19. September 1978 (rechtskräftig) geschieden. Dabei wurde zugleich das Sorge-recht (damals elterliche Gewalt) über die beiden minderjährigen Kinder auf die Ehefrau übertragen und der Versor-gungsausgleich geregelt. Beide Parteien hatten nach den eingeholten Auskünften in der Ehezeit (1. Februar 1962 bis 30. September 1976, § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 1) erworben, und zwar der Ehemann in Höhe von monatlich 383,80 DM und die Ehefrau in Höhe von monatlich 79,50 DM. Für den Ehemann bestand außerdem eine Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst bei der Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände des Regierungsbezirks Kassel (ZVK, weitere Beteiligte zu 2). Diese hatte in einer Auskunft vom 30. Juni 1978 mitgeteilt: die auf die Ehezeit entfallende Anwartschaft des Ehemannes auf die Versorgungsrente betrage monatlich 197,40 DM; die satzungsmäßige Wartezeit für die Unverfallbarkeit der Versorgungszusage sei erfüllt; bei Fortbestehen des Versicherungsverhältnisses werde die Unverfallbarkeit im Sinne des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung bei Eintritt des Versiche-rungsfalles hinsichtlich des Betrages von 197,40 DM eintreten. Die ehezeitanteilige Mindestversorgungsrente in Höhe von 133,90 DM und die Besitzstandsrente von 153,60 DM, die beide nicht dynamisch seien, seien bereits jetzt unver-fallbar. Auf der Grundlage der erteilten Auskünfte wurde in der mündlichen Verhandlung vom 19. September 1978 der Versor-gungsausgleich mit den Parteien erörtert. Diese schlossen sodann zur Regelung der Folgesachen den nachstehenden - familiengerichtlich genehmigten - Vergleich, bei dem sie von einem monatlichen Nettoeinkommen des Ehemannes für Unterhaltszwecke in Höhe von 1.630 DM ausgingen: 1. Ab Rechtskraft der Scheidung zahlt der Antragsteller zum Unterhalt der ehelichen Kinder der Parteien Antje, geboren am 20. März 1965 und Karsten, geboren am 29. März 1970, monatlich im voraus bis zum 15. eines jeden Monats zu Händen der Kindesmutter folgende Unterhaltsbeträge: a) für Antje 359 DM; b) für Karsten 241 DM. 2. Beide Parteien schlagen dem Familiengericht übereinstimmend vor, die elterliche Gewalt über ihre Kinder auf die Kindesmutter zu übertragen. 3. Beide Parteien verzichten wechselseitig auf Unterhalt für Vergangenheit und Zukunft, auch für den Fall der Not, und nehmen jeweils den Verzicht der Gegenseite an. 4. Jede Partei behält die in ihrem Besitz befindlichen Hausratsgegenstände als Alleineigentümer. 5. Die Ehewohnung verbleibt bei der Antragsgegnerin. 6. Der Zugewinnausgleich ist erledigt. 7. Zum Ausgleich der Zusatzversorgungsrente des Antragstellers bei der Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände des Regierungsbezirks Kassel vereinbaren die Parteien: Der Antragsteller begründet zum Ausgleich seiner Versorgungsanwartschaft gegenüber der Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände des Regierungsbezirks Kassel auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin, Konto-Nr.: 52 050338 K 512 eine Rentenanwartschaft aus der Ehezeit, die am 30. September 1976 abgelaufen war, in Höhe von monatlich 60 DM. Hierfür hat er, bezogen auf das Jahr 1978, 10.994,95 DM aufzubringen. Im übrigen findet der Versorgungsausgleich bezüglich der gesetzlichen Ren-tenansprüche der Parteien nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen statt. Die Antragsgegnerin verzichtet auf vollen Ausgleich der Versorgungsanwartschaft des Antragstellers gegenüber der Zusatzversorgungskasse, da der Antragsteller aufgrund seiner Einkommensverhältnisse und der weiterbestehenden Unterhaltsverpflichtungen gegenüber den Kindern der Parteien zu weiteren Zahlungen nicht in der Lage ist. 8. Bezüglich des Verkehrsrechtes des Vaters mit den Kindern der Parteien verbleibt es bei der bisherigen Regelung zwischen den Parteien. Unter Berücksichtigung dieses Vergleichs führte das Amtsgericht in dem Scheidungsverbundurteil den Versorgungs-ausgleich in der Weise durch, daß von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 152,15 DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 383,80 DM und 79,50 DM), bezogen auf den 30. September 1976, auf das ebenfalls bei der BfA geführte Konto der Ehefrau übertragen wurden. Außerdem wurde der Ehemann verpflichtet, zur Begründung von Anwartschaften auf eine Rente von monatlich 60 DM, bezogen auf den 30. September 1976, zugunsten der Ehefrau einen Betrag von 10.994,95 DM auf deren Konto bei der BfA zu zahlen. Hierzu führte das Gericht aus: Der Ehemann habe aus der Zusatzversorgung in der Ehezeit eine ausgleichspflichtige Anwartschaft in Höhe von monatlich 197,40 DM erworben. Die Parteien hätten den Ausgleich der Zusatzversorgungs-anwartschaften jedoch durch Vereinbarung geregelt und die an sich zu begründende Rentenanwartschaft vermindert. Demgemäß habe der Ehemann nur eine Einzahlung von 10.994,95 DM - als Beitrag zur Begründung einer Rentenan-wartschaft von monatlich 60 DM für die Ehefrau - gemäß § 1587b Abs. 3 BGB vorzunehmen. 2. Der Ehemann verstarb im April 1982. Die Ehefrau bezieht mit Wirkung vom 1. April 1988 an eine Erwerbsunfähig-keitsrente von der BfA in Höhe von (seinerzeit) monatlich 958,03 DM. 3. Im September 1988 beantragte die Ehefrau, die Vereinbarung vom 19. September 1978 aufzuheben und auf ihrem Versicherungskonto bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 197,40 DM, bezogen auf den 30. Sep-tember 1976, zu begründen. Zur Begründung des Antrags verwies sie darauf, daß infolge der Rechtsprechung des Bun-desverfassungsgerichts zu § 1587b Abs. 3 BGB die Bareinzahlungspflicht des ausgleichspflichtigen Ehegatten entfallen sei. Danach hätte sie, die Ehefrau, bei früherer Geltung der § § 1 und 3b VAHRG ein Anrecht auf den Ausgleich der Zusatzversorgungsanwartschaft des Ehemannes im Wege des Quasi-Splittings gehabt. In einem solchen Fall ändere das Familiengericht nach den Vorschriften des Gesetzes über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsaus-gleichs vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2317 - VAwMG) die frühere Entscheidung - bzw. eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich - ab. Das müsse auch hier geschehen, denn sie, die Ehefrau, sei durch die damalige verfas-sungswidrige Gesetzeslage benachteiligt worden; hätte bereits damals die jetzige Rechtslage bestanden, dann wäre es nicht zu ihrem Verzicht gekommen. Die Bindung an die Vereinbarung vom 19. September 1978 sei für sie unzumutbar, weil sie nur eine geringe Rente beziehe. Ein schutzwürdiges Vertrauen ihres früheren Ehemannes auf den Bestand der Scheidungsvereinbarung stehe nach dessen Tod der begehrten Abänderung nicht entgegen. 4. Das Amtsgericht - Familiengericht - behandelte das Begehren der Ehefrau als Antrag nach § 10a VAHRG und wies diesen ohne Einholung neuer Auskünfte zurück mit der Begründung: Ein Abänderungsgrund im Sinne von § 10a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VAHRG sei nicht gegeben. Den Eheleuten sei weder in der Erstentscheidung noch in dem Vergleich we-gen des nicht ausgeglichenen Restbetrages der Zusatzversorgungsanwartschaft die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs vorbehalten worden, vielmehr habe die Ehefrau generell und abschließend auf einen weiteren Ausgleich verzichtet. An diesen Verzicht sei sie gebunden. Insoweit könne sie sich weder auf einen Wegfall der Ge-schäftsgrundlage noch auf einen Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben berufen. Gegen diese Entscheidung legte die Ehefrau Beschwerde ein. In dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht wies die ZVK vorsorglich darauf hin, daß bei einem jetzt vorzunehmenden Ausgleich wegen des vorzeitigen Todes des Eheman-nes und der zwischenzeitlich erfolgten Satzungsänderungen nach vorläufiger Berechnung Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 192,68 DM (385,35 DM: 2) und nicht nur in Höhe von 98,70 DM (197,40 DM: 2) für die Ehefrau zu begründen wären. Das Oberlandesgericht wies die Beschwerde zurück, weil keiner der Fälle des § 10a Nr. 1 bis 3 VAHRG vorliege, unabhängig hiervon aber bei rechtskräftig abgeschlossenem Versorgungsausgleich nach dem Tod des ausgleichspflich-tigen Ehemannes ohnehin ein Verfahren nach § 10a VAHRG nicht mehr in Gang gesetzt werden könne. Mit der zugelassenen weiteren Beschwerde verfolgt die Ehefrau ihr Begehren auf Abänderung der Scheidungsvereinba-rung und Durchführung des vollen Ausgleichs der bei der ZVK begründeten Anwartschaftsrechte ihres verstorbenen Ehemannes nach Maßgabe des Art. 4 § 1 VAwMG und § 10a VAHRG weiter. II. Das Rechtsmittel hat Erfolg. Die Ehefrau hat einen Antrag auf Abänderung der Regelung über den Versorgungsausgleich vom 19. September 1978 und auf neue Entscheidung nach Art. 4 § 1 VAwMG gestellt. Über diesen ist bisher noch nicht befunden worden. Die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach Maßgabe der genannten Übergangsvorschrift sind - nach dem bisheri-gen Sachstand - erfüllt. 1. Die Ehefrau ist antragsberechtigt, Art. 4 § 1 Abs. 3 VAwMG. Sie hat den Antrag rechtzeitig vor Ablauf der Frist des Art. 4 § 1 Abs. 4 VAwMG gestellt. Die Tatsache, daß der Ehemann bereits im Jahre 1982 verstorben ist, steht der Durchführung des Verfahrens entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts nicht entgegen (vgl. Senatsbeschluß vom 20. September 1989 - IVb ZB 81/88 = BGHR VAwMG Art. 4 § 1 Antragserfordernis 1 = FamRZ 1989, 1283, 1284; Soergel/Schmeiduch 12. Aufl. Art. 4 § 1 VAwMG Rdn. 13; Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht § 1 VAErgG Rdn. 14). 2. Art. 4 § 1 VAwMG bestimmt: Abs. 1: Hätte eine vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangene Entscheidung zur Übertragung oder Begründung eines An-rechts geführt, wenn die § § 1 und 3b des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich bereits im Zeit-punkt des Erlasses der Entscheidung gegolten hätten, so ändert das Familiengericht auf Antrag die Entscheidung unter Anwendung dieser Vorschriften ab. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit der Verpflichtete Zahlungen zur Begrün-dung eines Anrechts für - den Berechtigten geleistet hat. ... Abs. 5: Die Absätze 1 bis 4 gelten für Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich entsprechend mit der Maßgabe, daß sie nur abgeändert werden können, soweit die Bindung an die Vereinbarung auch unter besonderer Berücksichtigung des Vertrauens des Antragsgegners in die getroffene Vereinbarung für den Antragsteller unzumutbar ist. Wurde im Zusam-menhang mit der Vereinbarung über den Versorgungsausgleich auch anderes geregelt, findet eine Abänderung nicht statt, es sei denn, daß die Regelung im übrigen auch ohne den Versorgungsausgleich getroffen worden wäre. a) Art. 4 § 1 VAwMG ermöglicht damit ein Wiederaufrollen rechtskräftig abgeschlossener Altfälle, in denen der Be-rechtigte aufgrund des verfassungswidrigen früheren Rechtszustandes keine eigenständige Versorgung erlangt hat. Al-lerdings werden hierbei lediglich die Ausgleichsformen des neuen Rechts in die Vergangenheit projiziert. Hingegen werden keine Voraussetzungen ersetzt, die im Zeitpunkt der Erstentscheidung noch nicht vorlagen und deren Fehlen die Übertragung oder Begründung zusätzlicher Anrechte auch dann gehindert hätte, wenn das neue Recht schon im Zeit-punkt der abzuändernden Entscheidung gegolten hätte. Ist beispielsweise ein zum Zeitpunkt der Erstentscheidung noch verfallbares Anrecht erst nachträglich unverfallbar geworden, so eröffnet dieser Umstand für sich allein keine Abände-rung nach Art. 4 § 1 VAwMG, sondern nur eine solche nach § 10a Abs. 1 Nr. 2 VAHRG unter den dort genannten Voraussetzungen (Johannsen/Henrich/Hahne aaO. Rdn. 1, 9; Palandt/Diederichsen BGB 49. Aufl. Art. 4 § 1 VAwMG Anm. 2 a bb; Soergel/Schmeiduch aaO. Rdn. 9). Liegen indessen die "Einstiegsvoraussetzungen" für eine Abänderung nach Art. 4 § 1 VAwMG vor, so findet eine Totalrevision der abzuändernden Entscheidung statt, bei der sämtliche von beiden früheren Ehegatten in der Ehezeit erworbenen Anrechte mit ihrem aktuellen Wert zu berücksichtigen sind (Art. 4 § 1 Abs. 2 VAwMG). In die neu zu treffende Entscheidung sind sodann auch nachträglich unverfallbar gewordene Anrechte mit einzubeziehen (Johannsen/Henrich/Hahne aaO. Rdn. 10). Die Wesentlichkeitsgrenze des § 10a Abs. 2 VAHRG braucht nicht überschritten zu sein (Johannsen/Henrich/Hahne aaO. Rdn. 10; Soergel/Schmeiduch aaO. Rdn. 9). b) Nach diesen Grundsätzen kann hier gemäß Abs. 5 der Vorschrift eine neue Entscheidung zugunsten der Ehefrau zum Ausgleich desjenigen Teiles der Zusatzversorgungsanwartschaften des Ehemannes in Betracht kommen, auf den sie in der Scheidungsvereinbarung vom 19. September 1978 verzichtet hat. Wegen dieses Teiles der Zusatzversorgung hat die Ehefrau aufgrund des verfassungswidrigen früheren Rechtszustandes deshalb keine eigenständige Versorgung erlangt, weil der Ehemann insoweit wirtschaftlich nicht in der Lage war, den erforderlichen Einzahlungsbetrag gemäß § 1587b Abs. 3 BGB zu leisten, ohne daß die Unterhaltsansprüche der minderjährigen Kinder der Parteien gefährdet worden wären. Mit Rücksicht auf das Unterhaltsbedürfnis der Kinder verzichtete die Ehefrau in dem Vergleich vom 19. Sep-tember 1978 (unter Nr. 7) auf den vollen Ausgleich der Zusatzversorgungsanwartschaften des Ehemannes und nahm hin, daß der Versorgungsausgleich insoweit nur wegen eines ehezeitanteiligen Betrages von 60 DM nach § 1587b Abs. 3 BGB damaliger Fassung durchgeführt wurde. Hätte aber im Zeitpunkt der Erstentscheidung statt § 1587b Abs. 3 BGB bereits § 1 Abs. 3 V_RG gegolten, dann hätte einem vollen Ausgleich der Anrechte des Ehemannes zugunsten der Ehefrau durch Quasi-Splitting nichts im Wege gestanden. Denn das Unterhaltsinteresse der Kinder wäre durch eine Begründung von Rentenanwartschaften auf dem Versicherungskonto der Ehefrau zu Lasten der Anrechte des Eheman-nes aus der Zusatzversorgung bei der ZVK nicht berührt worden. c) Wenn die § § 1 und 3b VAHRG bereits im Zeitpunkt des Erlasses der Erstentscheidung und des Vergleichsabschlus-ses am 19. September 1978 gegolten hätten, dann hätte die damalige Entscheidung "zur Begründung eines Anrechts" der Ehefrau gem. § § 1 Abs. 3 VAHRG, 1587b Abs. 2 BGB geführt (Art. 4 § 1 Abs. 1 Satz 1 VAwMG), und die Ver-einbarung über den teilweisen Verzicht der Ehefrau auf einen Ausgleich der Zusatzversorgungsanwartschaften des Ehemannes wäre nicht geschlossen worden. 3. Damit ist grundsätzlich der Weg für eine neue Entscheidung gemäß Art. 4 § 1 Abs. 5 (Abs. 1) VAwMG eröffnet. a) Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich können allerdings, wie dargelegt, nur abgeändert werden unter Be-rücksichtigung des schutzwürdigen Vertrauens des Antragsgegners in den Bestand der getroffenen Abmachung und - im Falle von Gesamtregelungen - nur dann, wenn die Regelung im übrigen auch ohne den Versorgungsausgleich getroffen worden wäre. Die sich hieraus ergebenden Einschränkungen dürften indessen, soweit nach dem bisher festgestellten Sachverhalt er-sichtlich, im vorliegenden Fall nicht entgegenstehen. So sind bisher keine Umstände zu Lage getreten, die unter Ver-trauensgesichtspunkten einer Abänderung der Vereinbarung vom 19. September 1978 entgegenstehen könnten, nach-dem der Ehemann bereits 1982 verstorben ist und daher durch die begehrte Abänderung der Vereinbarung nicht mehr betroffen werden kann. Die Regelung über den Unterhalt der damals noch minderjährigen Kinder und die Übertragung der elterlichen Gewalt auf die Mutter sowie über das Verkehrsrecht des Vaters, über den wechselseitigen Unterhaltsverzicht der Eheleute, die Hausratsverteilung, Zuteilung der Ehewohnung und den Zugewinnausgleich, die "im Zusammenhang mit der Vereinba-rung über den Versorgungsausgleich" in dem Scheidungsvergleich getroffen wurden, wären - nach dem bisherigen Sachstand - offenbar auch ohne den Verzicht der Ehefrau auf den vollen Ausgleich der Zusatzversorgungsanwartschaf-ten des Ehemannes in entsprechender Weise vorgenommen worden. Ein innerer Zusammenhang bestand insoweit nach der ausdrücklichen Erklärung der Ehegatten ohnehin nur mit der Unterhaltsverpflichtung des Ehemannes gegenüber den beiden minderjährigen Kindern. Dieser Verpflichtung räumten die Eheleute im Interesse der Kinder den Vorrang ein. Nur hierauf beruhte der Verzicht der Ehefrau auf einen vollen Ausgleich der Zusatzversorgungsanrechte des Eheman-nes. Damit liegt der Schluß nahe, daß die Unterhaltsverpflichtung des Ehemannes, die allein nach seiner Leistungsfä-higkeit bestimmt wurde, ohne die Vereinbarung über den Versorgungsausgleich in mindestens gleicher Höhe vereinbart worden wäre. b) Da hiernach die Voraussetzungen für eine neue Entscheidung über die Zusatzversorgungsanrechte des verstorbenen Ehemannes zugunsten der Ehefrau nach Art. 4 § 1 Abs. 5 VAwMG insgesamt erfüllt sind, ist das Verfahren zur weite-ren Prüfung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Dieses wird zunächst neue Auskünfte über die in der Ehezeit erlangten Versorgungsanrechte beider Ehegatten nach aktuellem Stand einzuholen und sodann (gegebenenfalls) auf der Grundlage dieser Auskünfte die Vereinbarung der Eheleute vom 19. September 1978 und die Erstentscheidung nach Maßgabe des Art. 4 § 1 VAwMG i.V. mit § 10a VAHRG abzuändern haben. 4. Außerdem wird das Oberlandesgericht zu prüfen haben, ob - und inwieweit - der Ehemann der ihm auferlegten Ver-pflichtung zur Entrichtung eines Betrages von 10. 994,95 DM in die gesetzliche Rentenversicherung der Ehefrau nach-gekommen ist (Art. 4 § 1 Abs. 1 Satz 2 VAwMG), wozu bisher keine Feststellung getroffen worden ist. Da die Ehefrau mit ihrem Antrag vom 2. September 1988 gebeten hat, Rentenanwartschaften "in Höhe von monatlich 197,40 DM" (richtig - allenfalls -: die Hälfte von 197,40 DM), bezogen auf den 30. September 1976, für sie zu begrün-den, ohne dabei den bereits in der Erstentscheidung berücksichtigten Teilbetrag von monatlich 60 DM abzuziehen, ist nicht auszuschließen, daß sie auch insoweit eine abändernde Entscheidung begehren will, weil der verstorbene Ehe-mann den Betrag von 10.994,95 DM zur Begründung monatlicher Rentenanwartschaften in Höhe von 60 DM für sie nicht eingezahlt habe. Wenn (und soweit) das der Fall ist, kommt auch eine Abänderung der in dem Verbundurteil vom 19. September 1978 nach § 1587b Abs. 3 Satz 1 BGB getroffenen Entscheidung auf der Grundlage des Art. 4 § 1 Abs. 1 VAwMG in Be-tracht. Andernfalls hat es insoweit nach Art. 4 § 1 Abs. 1 Satz 2 VAwMG bei der geleisteten Zahlung und der hierdurch bewirkten Begründung von Rentenanwartschaften für die Ehefrau sein Bewenden (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne aaO. § 1 VAErgG Rdn. 3). |
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