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Architekt haftet für unnötige Extras
Wenn der Hausbau zum Alptraum wird, ist der Architekt oftmals mitschuldig. Es gibt Archi-tekten, die kleine und große Kunstwerke schaffen. Bestellt der Bauherr aber zum Beispiel ein schlichtes Häuschen, dann muss er für nicht bestellte „Kunst“ am Bau nicht aufkommen. Hier interessante Urteile: INFORMATIONSPFLICHT: Architekten sind verpflichtet, als Sachverwalter des Bauherren die Ursachen sichtbar gewordener Baumängel unverzüglich aufzuklären und den Bauherren davon zu unterrichten. Dies gilt auch für Fehler, die der Architekt selbst begangen hat. (BGH, Az.: VII ZR 143/99) KEINE ALLEINGÄNGE: Ändert der Architekt ohne Rücksprache mit dem Bauherren wesentliche Details am Haus (hier wurde der Keller um 1,15 Meter höher gebaut als vereinbart), so hat der Architekt grundsätzlich für die dadurch entstehenden Kosten (hier: Abriss) aufzukommen. (BGH, Az.: VII ZR 1/00) KEINE HAFTUNG FÜR KLAUSEL: Übernimmt ein Architekt eine gängige Vertragsstra-fenregelung aus einem anderen Formular, ergibt sich aber, dass diese Fassung unwirksam ist, so kann der Bauherr den Architekten dafür nicht haftbar machen – etwa, wenn wegen der Klausel gegen einen säumigen Handwerker kein Schadensersatz durchzusetzen ist (OLG Hamm, Az.: 12 U 44/01) RECHNUNG PRÜFEN: Ist ein Architekt vertraglich mit der Objektüberwachung betraut, so muss er auch Abschlagsrechnungen des Bauunternehmers prüfen und sich davon überzeugen, dass die entsprechenden Leistungen erbracht wurden. Anderenfalls haftet er für den Schaden, wenn der Bauherr beim inzwischen insolventen Bauunternehmer keinen Regress nehmen kann. (BGH, Az.: VII ZR 295/00) FALSCHER ABSTAND: Ist der Architekt eines Neubaus auch dafür zuständig, dass die erforderlichen Abstände zum Nachbargrundstück eingehalten werden, muss er Schadensersatz leisten, wenn etwa der Erker nicht gebaut werden kann. (OLG Hamm, Az.: 25 U 56/99) ABLSCHAG: Lehnt eine Baubehörde den Architektenplan ab, so kann dieser Architekt nicht das volle Honorar für seine Arbeit (hier war ihm die komplette Bauplanung und Bauüberwachung übertragen worden) verlangen. Honoriert werden müssen lediglich die Grundlagenermittlung und die Vorplanung. (OLG Nürnberg, Az.: 6 U 2285/01) HOCHWASSER BEACHTEN: Berücksichtigt ein Architekt bei der Planung nicht, dass das Haus in einem Hochwassergebiet liegt, so muss er für einen Hochwasserschaden aufkommen. (OLG Frankfurt am Main, Az.: 12 U 38/98) |
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