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Zivilrecht / Erbrecht
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Das Erbrecht



Wissen Sie schon, wem Ihre Ersparnisse später einmal zukommen sollen? Und wenn die Aufteilung Ihres Vermögens klar ist, wie halten Sie Ihren Willen wirksam fest? Wird der letzte Wille beeinträchtigt oder sogar verändert durch die Regelungen des Gesetzgebers? Lässt sich die Erbschaftssteuer für die Erben umgehen oder minimieren?

Hier sollen derartige Probleme erläutert und Beispiele für Formulierungen im Testament gegeben werden. Damit dann auch wirklich die Erbmasse so verteilt wird, wie Sie sich das bei Aufsetzung Ihres letzten Willens gewünscht haben
Wir beraten Erben, Pflichtteilsberechtigte und Vermächtnisnehmer über Ihre Rechte und über die Chancen, ohne langwierige Prozesse die Erbschaft abzuwickeln und Ansprüche geltend zu machen.

Wenn Sie ein Testament errichten wollen, sind wir gerne behilflich, Ihnen die Gestaltungsmöglichkeiten und Formvorschriften detailliert zu erläutern bzw. das Testament für Sie zu entwerfen und alle spezifischen Verfügungsanliegen zu berücksichtigen.

Benötige ich einen Erbschein?
Wer nach dem Tod eines Familienangehörigen auf dessen Konto zugreifen will, benötigt regelmäßig einen Erbschein. Ein Erbschein wird nur auf Antrag erteilt. Ob ein Erbschein zum Nachweis seines Erbrechts erforderlich ist, wird jeder Erbe im Einzelfall prüfen müssen. Hat der Verstorbene Grundbesitz hinterlassen, ist zur Grundbuchberichtigung auf jeden Fall ein Erbschein vorzulegen, es sei denn, es liegt ein eindeutiges, notarielles Testament oder ein Erbvertrag vor. Auch im übrigen sehen z.B. Banken teilweise ein notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll als ausreichenden Nachweis an. Wegen der erforderlichen Versicherung an Eides Statt ist es notwendig, zur Beantragung ein Amtsgericht oder einer Notarin/einen Notar aufzusuchen. Weitere Angaben sind durch öffentliche Urkunden nachzuweisen.
Ein einfaches Testament dagegen erfüllt die Bedingungen nicht, da dieses durch ein später geschriebenes überholt sein könnte. Da beim Tod eines Kontoinhabers nicht automatisch die Familie Erbin des Vermögens sei, müsse sich die Bank Klarheit über die Person des Erben verschaffen. Seien mehrere Erben vorhanden, könnten diese nur gemeinschaftlich über die Guthaben verfügen. Beantragt werden muss der Erbschein oder die Eröffnung des Testaments beim Nachlassgericht, dem zuständigen Amtsgericht und kann zu Protokoll der Geschäftsstelle gegeben werden. Der Antrag kann auch bei jedem Notar aufgenommen werden.
Der Antrag muss den Inhalt des begehrten Erbscheins so genau angeben, dass das Gericht den Erbschein erteilen kann, ohne selber die Formulierung modifizieren zu müssen. Jeder Erbe muss mit Name, Anschrift, Geburtsdatum und dem jeweiligen Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser sowie seines Erbanteils aufgeführt sein. Zudem muss klargestellt werden, ob ein Alleinerbschein, ein Teilerbschein oder ein gemeinschaftlicher Erbschein beantragt wird.
Die Beantragung kann aufwändig sein, wenn kein Testament vorliegt. Dann müssen die Verwandtschaftsverhältnisse auf der Grundlage von Personenstandsurkunden  dargelegt werden: Sterbeurkunden,  Geburtsurkunden, Heiratsurkunden.

Aktuell: Erblasser können ein Pflegeheim unter bestimmten Voraussetzungen zum Alleinerben bestimmen

Die Erblasserin lebte bis zu ihrem Tod in einem Pflegeheim. Das Heim sollte nach ihrer letztwilligen Verfügung Alleinerbe werden. Die Kläger sind die gesetzlichen Erben der Erblasserin. Sie hielten das Testament wegen einer unzulässigen Vorteilsnahme für nichtig und klagten - erfolglos. Wer im Pflegeheim lebt, kann den Träger des Heims nur unter bestimmten Voraussetzungen als Erben einsetzen. Das Testament der Erblasserin hält nach einer Entscheidung des LG München I (26.5.2004, 26 O 12525/03) diesen Voraussetzungen stand. Der Heimträger kann wegen des Verbots der Vorteilsnahme nur Erbe werden, wenn die Heimleitung nichts von der Erbeinsetzung wusste oder die zuständige Heimaufsichtsbehörde noch zu Lebzeiten des Heimbewohners nach sorgfältiger Prüfung eine Ausnahmegenehmigung erteilt (§ 14 HeimG) hat. Gemäß § 14 Abs.4 HeimG darf die Heimaufsichtsbehörde das Verbot der Vorteilsannahme dann aufheben und eine Erbeinsetzung genehmigen, wenn feststeht, dass der Heimbewohner sein Vermögen freiwillig und ohne Druck hergegeben hat. Im Streitfall hat die Heimaufsichtsbehörde nach Auffassung des Gerichts die Erbeinsetzung zu Recht genehmigt. Es sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Erblasserin in irgendeiner Form durch die Heimleitung oder die Mitarbeiter des Pflegeheims in ihrem Willen beeinflusst wurde.

Freibeträge im Erbfall
Personen; Steuerklasse; Freibetrag in €
Ehepartner; I; 307.000
Kinder und Stiefkinder; I; 205.000
Enkelkinder, wenn der Elternteil verstorben ist; I; 205.000
Andere Enkel, Urenkel, Stiefkinder; I; 51.200
Eltern und Großeltern bei Erwerb von Todes wegen; I; 51.200
Eltern und Großeltern bei Zuwendung unter Lebenden; II; 10.300
Geschwister; II; 10.300
Neffen und Nichten; II; 10.300
Stiefeltern; II; 10.300
Schwiegerkinder; II; 10.300
Schwiegereltern; II; 10.300
Geschiedene Ehepartner; II; 10.300
Alle übrigen Erben - wie z.B. Lebensgefährten; III; 5.200


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