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ZivilrechtErbrecht / Testament eine Auslegware
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Das Testament – eine „Auslegware“ 

Fast jeder sollte eines haben, aber nur wenige besitzen es – ein formgültiges Testament. Zwar hat der Gesetzgeber das Erbrecht umfassend geregelt, aber diese Regeln entsprechen oft nicht den persönlichen Wünschen. Wussten Sie zum Beispiel, dass Bruder oder Eltern neben der Ehefrau nach Gesetz zu einem Viertel miterben, wenn der Ehemann stirbt?

Man geht davon aus, dass rund 80 Prozent der Bundesbürger kein Testament errichtet haben. Von den vorhandenen Testamenten ist vermutlich weit mehr als die Hälfte falsch oder unvoll-ständig. Sachkundige Beratung ist daher wichtig, denn es geht immerhin um Dinge von meist hohem Wert.

In der anwaltlichen Praxis ist oft festzustellen, dass Testamente unklar und missverständlich formuliert sind. Zum Beispiel werden mehrdeutige Erklärungen gewählt oder juristische Fachbegriffe falsch verwendet. Schwierigkeiten können sich auch ergeben, weil sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse grundlegend verändert haben. Es ist nicht selten, dass ein Testament beim Todesfall schon Jahrzehnte als ist.

Wenn Zweifel im Inhalt eines Testaments bestehen, muss geprüft werden, was der Verstorbe-ne – im Juristendeutsch Erblasser genannt – tatsächlich regeln wollte. Dies hat nach den Grundsätzen zu erfolgen, die sich aus dem Gesetz ergeben beziehungsweise von der Rechts-sprechung entwickelt wurden.

Ziel einer solchen Testamentsauslegung ist es, den tatsächlichen Willen des Erblassers he-rauszufinden. Dabei ist der Zeitpunkt der Testamentserrichtung maßgebend.
So weit muss der Wille zumindest andeutungsweise im Testament erkennbar sein. Durch Aus-legung kann hier nicht einfach aus „Schwarz“ „Weiß“ gemacht werden.
Kommt der mögliche Wille auch nur andeutungsweise zum Vorschein, muss er erforscht wer-den. Dabei sind auch Umstände, die außerhalb des Testaments liegen, mit heranzuziehen. In Betracht kommen hier zum Beispiel Briefe, Testamentsentwürfe, Aussagen von Verwandten und Freunden, aber auch allgemeine Lebenserfahrungsgrundsätze.

Lässt sich der tatsächliche Wille trotz intensiver Auslegung nicht feststellen, so ist der mut-maßliche Wille zu ermitteln.
Hilft auch dies nicht weiter, kann gegebenenfalls auf gesetzliche Auslegungsregeln zurückgegriffen werden. Da dem Gesetzgeber die Problematik unklarer Formulierungen geläufig war, hat er eine Reihe von gesetzlichen Auslegungsregeln geschaffen.








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