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ZivilrechtFamilienrecht / Umgangsregelung Ferien / gemeinsame Sorge trotz Streitigkeiten
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OLG Naumburg 2001-07-23 Umgangsregelung Ferien / gemeinsame Sorge trotz Streitigkeiten
    
 OLG Naumburg Beschluss vom 23. Juli 2001 Az.: 14 UF 36/01 Rechtsnorm: BGB § 1671
1. Die generelle Regelung, dass Kinder die Hälfte aller Schulferien beim nichtbetreuenden Elternteil verbringen kann gegen das Kindeswohl verstoßen.
2. Eltern sind grundsätzlich zur Konsensfindung verpflichtet. Formelhafte Äußerungen wie, sie könnten nicht miteinander reden oder nur noch über ihre Anwälte kommunizieren, sind für eine Übertragung des alleinigen Sorgerechts nicht ausreichend; ebenso wenig steht der gemeinsamen Ausübung des Sorgerechts eine große räumliche Entfernung entgegen oder die Tatsache, dass die beiden Elternteile lediglich in Nebenpunkten zerstritten sind.
(Autorenleitsätze)

Sachverhalt
Die Parteien schlossen am 15.11.1989 vor dem Standesamt B. die Ehe.
Aus ihrer Ehe sind die minderjährigen Kinder F.D., geboren am 24.12.1988, Z.D., geboren am 13.4.1994, und Y.D., geboren am 23.8.1996, hervorgegangen.
Seit Januar 1996 lebten die Parteien getrennt.
Mit Schriftsatz vom 9.11.1998 reichte die Kindesmutter Scheidungsantrag ein, dem sich der Kindesvater mit eigenem Antrag vom 30.4.1999 anschloss.
Im Termin vor dem AG - FamG – W. vom 25.1.2001 schlossen die Parteien bezüglich des Umgangsrechts mit ihren Kindern folgenden Teilvergleich (Bl. 39. d.A.):
„1. Der Umgang des Antragsgegners mit den Kindern F., Z. und Y. wird wie folgt geregelt: jedes 1. Wochenende im Monat von Freitag, 17.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, erstmals 2. – 4.2.2001;
2. Die Parteien sind darüber einig, dass als 1. Woche im Monat die Woche gilt, bei der die Wochentage Freitag bis Sonntag Bestandteil des laufenden Monats sind. Der Antragsgegner holt die Kinder bei der Antragstellerin ab und bringt sie wieder dorthin zurück.”
Mit am 22.2.2001 verkündetem Urteil (Bl. 46 ff. d.A.) hat das AG - FamG – W.
1. die Ehe der Parteien geschieden,
2. die elterliche Sorge für die Kinder F., Z. und Y.D. auf die Kindesmutter allein übertragen,
3. den Teilvergleich vom 25.1.2001 familiengerichtlich genehmigt,
4. dem Kindesvater über den Teilvergleich hinaus mit seinen Kindern Umgang wie folgt gewährt:
a) die zweite Hälfte der Sommerferien für 3 Wochen,
b) die zweite Hälfte der Winter-, Oster- und Herbstferien,
c) alle 2 Jahre im Wechsel Weihnachten bzw. Silvester, und zwar
vom 23.12., 12.00 Uhr, bis zum 27.12., 18.00 Uhr, bzw.
vom 28.12., 12.00 Uhr, bis zum 1.1., 18.00 Uhr,
d) für das Jahr 2001 zu Weihnachten.
Zudem hat das AG über den Anspruch auf Kindesunterhalt entschieden (Ziff. 6 und 7 des Urteils) und die Entscheidung über den Versorgungsausgleich abgetrennt (Ziff. 8 des Urteils).
Das Urteil ist zwischenzeitlich bezüglich der Ziff. 1 (Scheidungsausspruch) und der Ziff. 6 und 7 (Kindesunterhalt) in Rechtskraft erwachsen.
Gegen diese Umgangsrechtsentscheidung des ihr am 27.2.2001 zugestellten Urteils hat die Kindesmutter am 22.3.2001 Beschwerde eingelegt, mit der sie erstrebt, die unter Ziff. 4 Buchst. a des Urteils getroffene Umgangsregelung teilweise dahin gehend abzuändern, dass dem Kindesvater der Umgang mit seinen Kindern
1. in den Sommerferien des Landes Sachsen-Anhalt für das Jahr 2001 nur noch für die Zeit vom 30.7.2001 bis zum 7.8.2001 und
2. ab dem Jahr 2002 nur noch jeweils für die ersten 14 Tage ab Ferienbeginn gewährt wird.
Des Weiteren verfolgt sie mit ihrem Rechtsmittel, die Ziff. 4 Buchst. b des angefochtenen Urteils teilweise dahin gehend abzuändern, dass dem Kindesvater in den Schulferien des Landes Sachsen-Anhalt nur noch der Umgang mit seinen Kindern für die Zeit der Oster- und Weihnachtsferien – gemeint sind offensichtlich die Winterferien – alle 2 Jahre im Wechsel, im Jahre 2001 beginnend mit den Herbstferien, gewährt wird.
Zur Begründung ihrer Beschwerde trägt die Kindesmutter vor,
die Zuerkennung des Umgangs zu Gunsten des Kindesvaters für die hälftige Sommerferienzeit sei als willkürlich anzusehen, denn in diesem zeitlichen Umfange seien überhaupt keine Voraussetzungen für einen Aufenthalt der Kinder beim Antragsgegner zu erkennen. So sei dieser nach eigenen Angaben erwerbslos, verfüge nur über ein äußerst niedriges Einkommen, von dem er die Zahlung von Unterhalt zu Gunsten seiner Kinder unter Hinweis auf seine mangelnde Leistungsfähigkeit verweigere. Sie, die Kindesmutter, habe daher schon erhebliche Besorgnis, wie der Kindesvater in den drei Wochen der Sommerferien gerade in der Lage sein sollte, nicht nur sich, sondern auch alle drei Kindern unterhalten zu können.
Im Übrigen würden sich auch die Kinder – unstreitig – selbst gegen den vom AG festgelegten zeitlichen Rahmen des Umgangs stellen.
Schließlich sei auch zu berücksichtigen, dass lediglich der Sohn F. den Antragsgegner noch als Kindesvater kenne, während Z. und Y., der erst nach der Trennung der Parteien geboren worden sei, ihren, der Kindesmutter, langjährigen Lebensgefährten als väterliche Bezugsperson ansähen und zu Umgangskontakten nur aufgrund der entsprechenden Vorbereitung ihrerseits bereit seien.
Im Übrigen stehe das Interesse der drei Kinder an ihrem Vater deutlich hinter dem Interesse an ihren Großeltern mütterlicherseits zurück. Insoweit sei nicht nachvollziehbar, wieso den drei Kindern nach der vom AG getroffenen Entscheidung die Teilnahme an den Hochzeitsfeierlichkeiten ihrer Großeltern in der Zeit vom 26.7.2001 bis zum 29.7.2001 versagt werden solle.
Da sich die Kinder in diesem Jahre in den Herbstferien wieder beim Kindesvater befinden sollten, sei es völlig ausreichend, wenn der Umgang lediglich in der Zeit vom 30.7. bis 7.8.2001 stattfinde.
Nach alledem sei schließlich die begehrte Abänderung der Sommerferienumgangsregelung ab dem Jahr 2002 im Umfang von lediglich 14 Tagen zu Gunsten des Kindesvaters als angemessen anzusehen.
Der Kindesvater, dem das Urteil des AG W. am 28.2.2001 zugestellt worden ist, hat – nachdem er zunächst am 26.3.2001 durch einen nicht beim hiesigen OLG zugelassenen Rechtsanwalt Berufung eingelegt hat – sodann mit am 23.4.2001 eingegangenem Schriftsatz seines nunmehr postulationsfähigen Anwaltes Anschlussbeschwerde eingelegt und beantragt, unter Abänderung von Ziff. 2 des Urteils des AG das Recht zur elterlichen Sorge beiden Elternteilen gemeinsam zu belassen.
Zur Begründung seines Anschlussrechtsmittels führt er aus, es möge zwar sein, dass zwischen den Parteien gewisse Differenzen bestünden, diese bezögen sich indes ausschließlich auf die Ausgestaltung des Umgangsrechts im Detail, nicht aber auf das Recht zum Umgang als solches. Dies werde von keinem Elternteil in Abrede gestellt. Die vorgenannten Differenzen der Parteien stellten indes keinen Grund dar, vom gesetzlichen Regelfall der gemeinsamen elterlichen Sorge abzuweichen, denn ganz ohne Meinungsverschiedenheiten werde die Erziehung eines Kindes ohnehin nie verlaufen. Bezüglich der Kindeserziehung gebe es aber gerade zwischen den Parteien keine relevanten Differenzen.
Beide Parteien haben für das Beschwerdeverfahren die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt.

Entscheidungsgründe

1. Beschwerde der Kindesmutter
Das von der Kindesmutter eingelegte Rechtsmittel gegen die Umgangsregelung des angefochtenen Urteils ist gem. den §§ 629 a Abs. 2, 621 Abs. 1 Nr. 2, 621 e ZPO als befristete Beschwerde statthaft, die insbesondere auch gem. den §§ 621 e Abs. 3 S. 2, 516, 519 ZPO fristgerecht eingelegt und begründet worden ist.
Sie hat darüber hinaus auch in der Sache Erfolg.
Denn weder die vom AG für die Sommerferien noch die für die Herbst-, Oster-, und ersichtlich gemeinten Winterferien getroffene Umgangsregelung entspricht gem. § 1697 a BGB dem Kindeswohl am besten.
Vielmehr ist in den Sommerferien lediglich ein auf zwei Wochen befristeter Umgang des Kindesvaters mit seinen Kindern als mit dem Kindeswohl vereinbar anzusehen. Gleiches gilt für die von der Kindesmutter – abweichend von der amtsgerichtlichen Entscheidung – erstrebte, im jährlichen Wechsel stattfindende Regelung des Umgangs des Kindesvaters mit den Kindern betreffend die Herbst-, Oster- und Winterferien.
Allgemeiner Zweck des Umgangsrechtes nach § 1684 BGB ist es, dem berechtigten Elternteil die Möglichkeit zu geben, mit dem Kind in ständige Beziehung zu kommen, sich von seinem körperlichen und geistigen Befinden durch fortlaufenden Augenschein und gegenseitige Aussprache zu überzeugen sowie die verwandtschaftlichen Beziehungen zu pflegen und einer Entfremdung vorzubeugen, aber auch einem gegenseitigen Liebesbedürfnis Rechnung zu tragen. Oberster Grundsatz ist immer das geistig-seelische und körperliche Wohl des Kindes (BVerfG, FamRZ, 1971, 421 [424]; BayObLG, FamRZ 1965, 155 [156]; OLG München, FamRZ 1978, 614 [617]).
Bei der Festsetzung der Häufigkeit und Dauer des Umgangsrechtes ist sowohl den berechtigten Interessen des Kindes wie auch denen der Eltern Rechnung zu tragen (OLG München, FamRZ 1978, 614 [617]).
Unter Berücksichtigung dieser grundsätzlichen Erwägungen war die Regelung sowohl bezüglich des Umgangsrechts des Kindesvaters in den Sommerferien als auch in den Herbst-, Oster- und Winterferien entsprechend dem Beschwerdeantrag der Kindesmutter zu ändern.
Wenngleich der Senat nicht die von der Kindesmutter behauptete Besorgnis teilt, der Kindesvater, der unstreitig mit einer neuen erwerbstätigen Lebensgefährtin zusammenwohnt, könne auf Grund des von ihm behaupteten äußerst geringen Einkommens nicht in der Lage sein, sich und seine drei Söhne für die Dauer von vollen drei Wochen zu unterhalten, so ist doch zu beachten, dass die Söhne des Antragstellers gerade einmal 12, 7 und 4 Jahre alt sind. Unter Berücksichtigung aber ihres Alters und der Tatsache, dass sie seit der Trennung der Parteien im Januar 1996 ausschließlich von der Kindesmutter umsorgt worden sind und seitdem bei dieser leben, ist zweifellos davon auszugehen, dass die Kindesmutter die Hauptbezugsperson ihrer drei Söhne ist und dass deshalb ein derart langer Ferienaufenthalt der Kinder ohne Kontakt zur Mutter das geistige und seelische Wohl der Kinder, insbesondere der beiden jüngsten Kinder beeinträchtigt. Insoweit ist auch zu beachten, dass sich – unwidersprochen – alle Kinder selbst gegen die vom AG getroffene lange Umgangsregelung ausgesprochen haben.
Im Rahmen der Umgangsregelung für die Sommerferien hat der Senat darüber hinaus auch berücksichtigt, dass dem Kindesvater jeweils ein Teil der Weihnachtsferien sowie abwechselnd – wie im Beschluss tenoriert – auch die Winter- und Osterferien bzw. die Herbstferien zum Umgang mit seinen Kindern neben den üblichen allmonatlichen Kontakten verbleiben. Insoweit ist aber auch seinen sicherlich beachtenswerten Interessen, sich von der Entwicklung seiner Kinder zu überzeugen, dem gemeinsamen Liebesbedürfnis Sorge zu tragen und einer Entfremdung vorzubeugen, ausreichend Genüge getan.
Der Senat war darüber hinaus auch der Auffassung, dass dem Kindesvater ausnahmsweise für die Sommerferien des Jahres 2001 nur der Zeitraum vom 30.7. bis zum 7.8.2001 zum Umgang mit seinen beiden Söhnen F. und Z. zustehen sollte, damit diese mit ihrem Bruder Y. in der Zeit vom 26.7.2001 bis zum 29.7.2001 an den Hochzeitsfeierlichkeiten der von den Kindern geliebten Großeltern teilnehmen können. Denn nach dem Bericht des Jugendamtes Anhalt-Zerbst liegt allen Kindern sehr daran, an diesen Feierlichkeiten teilzunehmen, sodass die Beschränkung des Kindesumgangs für die Sommerferien des Jahres 2001 in besonderem Maße dem Kindeswohl entspricht.
Soweit der Senat – abweichend von der Entscheidung des AG – die turnusmäßige, im jährlichen Wechsel stattfindende Ausübung des Umgangs in den Herbst-, Oster- und Winterferien beschlossen hat, war auch dies ausschließlich am Kindeswohl orientiert.
Denn nach der amtsgerichtlichen Entscheidung müsste den Kindern – bei einer Aufteilung der vorgenannten, lediglich jeweils nur rund eine Woche dauernden Ferien – innerhalb dieser kurzen Zeit auch noch die sicherlich für sie doch strapaziöse Reise von S. nach B. und zurück zugemutet werden. Da aber die Ferien den Kindern zur Erholung von der bisherigen Schularbeit dienen sollen, würde dieser notwendige Erholungseffekt zum Nachteil der Kinder beeinträchtigt. Die kann aber keineswegs dem Kindeswohl am besten entsprechen, wie dies § 1697 a BGB verlangt.

2. Amtswegige Umgangsrechtsregelung betreffend Y.D.
Der Senat sah sich des Weiteren von Amts wegen veranlasst, das Umgangsrecht des Kindesvaters mit seinem Sohn Y. für die Dauer von rund acht Monaten, also bis zum 31.3.2002 gem. § 1684 Abs. 4 BGB auszuschließen, denn aufgrund des Berichts des Jugendamtes Anhalt-Zerbst vom 28.5.2001 steht fest, dass bei Fortdauer des Umgangrechts des Kindesvaters mit seinem Sohn Y. dessen Wohl gefährdet wäre.
Nach § 1684 Abs. 1 BGB hat jedes Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil. Jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind berechtigt und verpflichtet.
Ein Ausschluss des Umgangsrechts kommt nur in Betracht, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist (§ 1684 Abs. 4 S. 1 BGB), oder im Fall des Ausschlusses für längere Zeit und Dauer, wenn anderenfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre (§ 1684 Abs. 4 S. 2 BGB). Der Wille des Kindes, keinen Umgang mit dem Vater zu haben, kann dabei nicht der allein entscheidende Grund für einen Ausschluss sein und ist grundsätzlich nur beachtlich, wenn die Einstellung des Kindes auf subjektiv beachtlichen oder verständlichen Gründen beruht(Palandt/Diederichsen, BGB, 60. Aufl. 2001, § 1684 Rz. 23). Jedenfalls muss stets im Einzelnen geprüft werden, ob eine gewaltsame Durchsetzung des unter dem Schutz von Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG stehenden Umgangsrechts mit dem ebenfalls grundrechtlich geschützten Persönlichkeitsrecht des Kindes vereinbar ist, was zu verneinen wäre, falls eine dem Willen des Kindes zuwiderlaufende Ausübung des Umgangsrechts zu einer Gefährdung seiner Entwicklung führen könnte (vgl. BGH v. 24.10.1979 – IV ZB 168/78, FamRZ 1980, 131 [132] = MDR 1980, 386).
Vorliegend ist das Wohl des Kindes Y.D. bei Fortdauer des Umgangskontakts mit dem Kindesvater gefährdet.
So hat das Jugendamt berichtet, dass Y. seit April dieses Jahres den Umgang mit seinem Vater verweigere und, wenn sein Vater in S. erscheine, um ihn zum Umgang abzuholen, sich verstecke, damit er nicht mitfahren müsse. Zudem habe er sich danach auch zeitweise eingekotet.
Wenngleich diese Tatsachenschilderung i.E. ersichtlich auf Angaben der Kindesmutter beruht, so ist sie doch absolut glaubhaft. Denn Y. ist am 23.8.1996 geboren, also erst nach der Trennung der Kindesmutter von ihrem Ehemann im Januar 1996. Er hat damit offenkundig seinen leiblichen Vater nie als solchen gekannt oder gar mit diesem zusammengelebt. Damit stellt sich der Antragsgegner für ihn aber nicht als Vater dar, sondern als eine fremde Person, zu der er jedenfalls keine emotionale Beziehung besitzt. Es stimmt daher nicht verwunderlich, wenn Y. – wie berichtet – tatsächlich vor der ihm doch unbekannten Person Furcht entwickelt und sich sogar zeitweise einkotet. In Anbetracht dessen ist aber die Ablehnung des Kindes Y., mit seinem Vater Umgang zu pflegen, nicht nur verständlich, sondern auch beachtlich. Die Fortdauer der angeordneten Umgangsregelung würde nämlich aufgrund der vorgenannten Tatsachen zweifelsfrei das Kindeswohl gefährden.
Nach alledem war aber zur Vermeidung der Gefährdung des Wohls des Kindes Y. das Recht des Kindesvaters zum Umgang mit seinem Sohn nach § 1684 Abs. 4 BGB zeitweise auszuschließen.
Der Senat hält, was die Dauer des Ausschlusses anbelangt, den festgelegten Zeitraum für ausreichend, um dem Kind Gelegenheit zu schaffen, zur Ruhe zu finden.
Eine andere Möglichkeit, den Umgang des Kindes Y. mit seinem Vater weniger einschneidend zu regeln, bestand, ohne die angeordnete zeitweise Ausschließung des Umgangskontaktes in Anbetracht der offensichtlich massiven seelischen Nöte, die das Kind durchleidet, wenn es zum Umgang mit seinem Vater mitkommen sollte, nicht.

3. Anschlussbeschwerde des Kindesvaters
Die als unselbstständige Anschlussbeschwerde gem. § 629 Abs. 3 ZPO statthafte Beschwerde des Kindesvaters auf Abänderung der Sorgerechtsentscheidung zu Ziff. 2 des Tenors des Urteils des AG hat ebenfalls in der Sache zum Teil Erfolg.
Zu Unrecht hat das AG der Kindesmutter in dem angefochtenen Urteil zu Ziff. 2 des Tenors die alleinige elterliche Sorge für die Kinder F. und Z. gem. § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB entsprechend deren Antrag übertragen.
Nach vorgenannter Vorschrift kann jeder Elternteil beantragen, wenn die Eltern nicht nur vorübergehend getrennt leben, dass ihm die elterliche Sorge allein übertragen wird, soweit zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf ihn dem Kindeswohl am besten entspricht. Dabei muss die Übertragung der alleinigen Sorge auf den Antrag stellenden Elternteil gerade das Beste für das Kind sein, wobei jedoch auch die Möglichkeiten von § 1687 BGB mit in die vorzunehmende Abwägung einzubeziehen ist (Palandt/Diederichsen, BGB, 60. Aufl. 2001, § 1671 BGB Rz. 16).
Zu berücksichtigen ist aber bei der Sorgrechtsübertragung nach § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB, dass die Eltern grundsätzlich zur Konsensfindung verpflichtet sind und formelhafte Äußerungen wie, sie könnten nicht miteinander reden oder nur noch über ihre Anwälte kommunizieren, für eine Übertragung des alleinigen Sorgerechts nicht ausreichend sind. Ebenso wenig steht der gemeinsamen Ausübung des Sorgerechts eine große räumliche Entfernung entgegen oder die Tatsache, dass die beiden Elternteile lediglich in Nebenpunkten zerstritten sind (Palandt/Diederichsen, BGB, 60. Aufl. 2001, § 1671 BGB Rz. 17).
Die Parteien sind hier ersichtlich über die konkrete Ausübung des Umgangsrechtes uneins, sie streiten aber nicht über das Umgangsrecht als solches.
Bezüglich der Erziehung ihrer gemeinsamen Kinder F. und Z. ist zudem nicht einmal ersichtlich, dass zwischen ihnen Unstimmigkeiten bestünden. So befinden sich die Kinder bei der Kindesmutter, wobei der Kindesvater bislang die Erziehung der Kinder durch seine frühere Ehefrau – jedenfalls ist hierfür nichts dargetan – nicht kritisiert.
Soweit die Kindesmutter erstinstanzlich vorgetragen hatte, eine gemeinsame Ausübung des Sorgerechts mit dem Kindesvater sei schon mangels regelmäßiger Kontakte nicht möglich, ist dem entgegenzuhalten, dass offensichtlich durch den nun jedenfalls mit den Kindern F. und Z. monatlich stattfindenden Umgang auch regelmäßige Kontakte zwischen den Kindeseltern möglich sein dürften. Die räumliche Trennung der Parteien – die als solche, wie bereits erwähnt, für die Übertragung des alleinigen Sorgerechts nicht ausreicht – dürfte der Ausübung der gemeinsamen Sorge in Anbetracht der heute bestehenden Telekommunikationsmöglichkeiten ebenfalls nicht entgegenstehen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Kindesmutter gem. § 1687 Abs. 1 S. 2 BGB die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens ihrer Kinder besitzt und im Falle der Gefahr im Verzuge sogar ausnahmsweise gem. § 1629 Abs. 1 S. 3 BGB berechtigt ist, alle für das Wohl der Kinder erforderlichen Rechtshandlungen alleine vorzunehmen.
Allerdings ist der Senat der Auffassung, dass der Kindesmutter für die Kinder F. und Z.D. das Aufenthaltsbestimmungsrecht als Teilbereich der elterlichen Sorge gem. § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB zu übertragen war, weil dies dem Wohl der beiden Kinder am besten entspricht.
Denn beide Kinder leben seit dem Januar 1996 ausschließlich bei der Kindesmutter, die sich auch seit dieser Zeit allein um ihre Erziehung gekümmert hat. Zudem war in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die Parteien über die Einzelheiten des Umgangs mit ihren Kindern streiten, sodass es sich doch erforderlich machte, für das Recht zur Aufenthaltsbestimmung der beiden vorgenannten Kinder eine klare Regelung zu treffen.
Bezüglich des Sohnes Y.D. ist der Senat jedoch der Auffassung, dass die Übertragung der alleinigen Sorge auf die Kindesmutter durch das AG zu Recht erfolgt ist, sodass die Anschlussbeschwerde des Kindesvaters insoweit keinen Erfolg hat.
Denn die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf die Kindesmutter gem. § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB entspricht dem Wohl des Kindes Y. am besten.
Y. ist nämlich erst nach der Trennung der Parteien geboren und kennt den Antragsgegner nicht als seinen Vater. Eine emotionale Beziehung von Y. zum Kindesvater besteht nicht. Vielmehr stellt sich die Situation auf Grund des Berichtes des Jugendamtes Anhalt-Zerbst so dar, dass Y. regelrecht Furcht vor seinem Vater entwickelt hat und den Kontakt zu ihm verweigert.
Demgegenüber ist aber die Kindesmutter, die Y. seit seiner Geburt allein betreut, ersichtlich die Hauptbezugsperson des Kindes. Zu ihr hat Y. offenkundig auch eine enge emotionale Beziehung.
Danach sprachen aber der Grundsatz der Kontinuität und die engen Bindungen des Kindes dafür, der Kindesmutter zum Wohl des Kindes Y. die alleinige elterliche Sorge zu übertragen. Nach alledem hatte daher die Anschlussbeschwerde des Kindesvaters nur teilweise, und zwar in dem tenorierten Umfange Erfolg.

   

   










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