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OLG Saarbrücken 2004-01-05 Voraussetzungen der Beibehaltung der gemeinsamen Sorge
OLG Saarbrücken Beschluss vom 05. Januar 2004 Az.: 9 UF 133/03 Rechtsnorm: BGB § 1671 1. Die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge setzt Kooperationsfähigkeit und Kooperationsbereitschaft der getrennt lebenden Kindeseltern voraus. 2. Bei der Prüfung der tatsächlichen Voraussetzungen des § 1671 Abs. 2 Ziff. 2 BGB kommt es darauf an, wie sich die mangelnde Einigungsfähigkeit der Eltern bei einer Gesamtbeurteilung der Verhältnisse auf die Entwicklung des Kindes auswirken wird. Gründe I. Die Beteiligten zu 1) und 2) sind rechtskräftig geschiedene Eheleute. Aus ihrer Ehe sind die drei minderjährigen Kinder M., G. und M.-A.M. hervorgegangen, die im Haushalt der zwischenzeitlich wiederverheirateten Kindesmutter leben. Dieser wurde durch Beschluss des FamG vom 20.9.2000 – 41 F 252/00 SO – das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für alle drei Kinder übertragen. Die Kindesmutter, aus deren neuer Ehe eine am Februar 2002 geborene Tochter hervorgegangen ist, hat mit Eingang am 6.12.2002 beim FamG auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge für die aus ihrer ersten Ehe hervorgegangenen drei Kinder angetragen. Der Kindesvater hat gebeten, den Sorgerechtsantrag zurückzuweisen und es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge zu belassen. Durch den angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, hat das FamG dem Antrag der Kindesmutter entsprochen und dieser alleine die elterliche Sorge für die drei aus ihrer ersten Ehe hervorgegangenen Kinder übertragen. Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgt der Kindesvater seinen erstinstanzlichen Antrag auf Zurückweisung des Antrags der Kindesmutter auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge weiter. Er ist der Ansicht, dass die Voraussetzungen für die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht gegeben sind. Die Kindesmutter bittet unter Verteidigung des angefochtenen Beschlusses um Zurückweisung der Beschwerde des Kindesvaters. II. Die gem. §§ 621e Abs. 1, 621 Abs. 1 Nr. 1, 621e Abs. 3, 517, 520 ZPO zulässige Beschwerde des Kindesvaters bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Senat teilt die Auffassung des FamG, dass vorliegend die Voraussetzungen für die von der Kindesmutter begehrte Übertragung des alleinigen Sorgerechts gem. § 1671 Abs. 2 Ziff. 2 BGB gegeben sind. Dem Antrag eines Elternteils auf Übertragung der Alleinsorge oder eines Teils der elterlichen Sorge ist zu entsprechen, wenn entweder – was hier nicht der Fall ist – der andere Teil zustimmt und das mindestens 14 Jahre alte Kind nicht widerspricht (§ 1671 Abs. 2 Ziff. 1 BGB) oder aber wenn zu erwarten ist, dass die beantragte Regelung dem Wohl des Kindes am besten entspricht (§ 1671 Abs. 2 Ziff. 2 BGB). Entgegen der Auffassung des Kindesvaters ist unter den hier gegebenen Umständen die Beurteilung des FamG, dass die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge für alle drei Kinder auf die Kindesmutter dem Wohl der Kinder am besten entspricht, nicht zu beanstanden und hält den Beschwerdeangriffen stand. Hinreichende Grundlagen im Tatsächlichen, die die vom Kindesvater erstrebte Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge rechtfertigen könnten, sind weder vom Kindesvater vorgetragen noch ersichtlich. Voraussetzung für die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist sowohl objektive Kooperationsfähigkeit als auch subjektive Kooperationsbereitschaft der Kindeseltern. Gelingt es den Kindeseltern hingegen nicht, zu Einvernehmen im Interesse der Kinder zu gelangen, weil ihnen die notwendige Konsens- und Kommunikationsfähigkeit fehlt, ist nach ständiger Rspr. des BGH, der die Familiensenate des Saarländischen OLG folgen, der Alleinsorge der Vorzug zu geben. Die Neuordnung des Rechts der elterlichen Sorge durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz enthält nämlich kein Regel-Ausnahme-Verhältnis in dem Sinn, dass eine Priorität zugunsten der gemeinsamen elterlichen Sorge dergestalt besteht, dass der gemeinsamen elterlichen Sorge der Vorrang vor der Alleinsorge eines Elternteils eingeräumt werden sollte und die Alleinsorge nur in Ausnahmefällen als ultima ratio in Betracht kommt. Ebenso wenig besteht eine gesetzliche Vermutung dafür, dass die gemeinsame elterliche Sorge im Zweifel die für das Kind beste Form der Wahrnehmung elterlicher Verantwortung ist. Dabei schließt allerdings nicht jede Spannung oder Streitigkeit zwischen den getrennt lebenden Elternteilen das gemeinsame Sorgerecht aus, sondern hat die Entscheidung nach § 1671 Abs. 2 Ziff. 2 BGB maßgeblich darauf abzuheben, welche Auswirkungen die mangelnde Einigungsfähigkeit der Eltern bei einer Gesamtbeurteilung der Verhältnisse auf die Entwicklung und das Wohl des Kindes haben wird; entscheidend ist letztlich auch nicht die Ursache bestehender Spannungen zwischen den Elternteilen, sondern der schädliche Einfluss, den die Streitigkeiten auf das Kindeswohl ausüben können. Unter Berücksichtigung vorstehender Ausführungen hat das FamG aber vorliegend die Voraussetzungen für die von der Kindesmutter begehrte Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge zu Recht bejaht. Nach den Feststellungen des FamG besteht nämlich zwischen den Kindeseltern keinerlei Kommunikationsfähigkeit und -bereitschaft. Gestützt hat das FamG seine Beurteilung maßgeblich auf den von den Kindeseltern gewonnenen persönlichen Eindruck in der mündlichen Verhandlung. Danach schlugen aber nicht nur alle Vermittlungsversuche zwischen den Kindeseltern fehl, sondern erschöpfte sich auch die „Kommunikation” zwischen den Kindeseltern im Wesentlichen in der Äußerung wechselseitiger Vorwürfe. Der Sohn M. hat bei seiner Anhörung durch das FamG angegeben, dass eine Kommunikation zwischen den Kindeseltern anlässlich der Umgangskontakte ebenfalls nicht stattfindet, sondern das Abholen und Bringen der Kinder durch den Kindesvater mehr oder weniger „wortlos” erfolgt. Bestätigt werden die Feststellungen des FamG durch die Stellungnahmen des zuständigen Kreisjugendamtes. Auch nach dessen Erfahrung ist es den Kindeseltern in keiner Weise möglich, in Angelegenheiten der Kinder miteinander zu kommunizieren und tragfähige Absprachen zu treffen. Vielmehr hat der Kindesvater unstreitig ggü. der zuständigen Mitarbeiterin im Zusammenhang mit seinen Gewohnheiten bei Telefonaten mit den gemeinsamen Kindern im Haushalt der Kindesmutter erklärt, es könne ihn keiner zwingen, mit der Kindesmutter zu reden. Zwar hat der Kindesvater in seiner Beschwerde behauptet, die Kindeseltern hätten bei grundsätzlichen, die gemeinsamen Kinder betreffenden Fragen immer noch miteinander reden können. Hinreichend konkreten Sachvortrag, der geeignet wäre, Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des FamG und des Kreisjugendamtes zur fehlenden Kommunikationsfähigkeit der Kindeseltern zu begründen, lässt der Kindesvater jedoch vermissen. Konkret vorgetragen hat er lediglich ein persönliches Telefonat mit der Kindesmutter betreffend eine Auseinandersetzung über die Fernsehgewohnheiten der Kinder, auch insoweit allerdings ohne nähere Einzelheiten darzulegen. Die von ihm – i.Ü. völlig unsubstantiiert – behauptete Kommunikationsfähigkeit zwischen den Kindeseltern, wenn Krankenhausbesuche der Kinder anstanden, wird durch die Darstellung der unangenehmen Situationen anlässlich eines Krankenhausaufenthaltes der Tochter M.-A. in der Stellungnahme des Kreisjugendamtes vom 25.7.2003 nicht bestätigt. Schließlich ist auch nicht erkennbar, in welcher Weise der Kindesvater in der Vergangenheit seiner elterlichen Verantwortung für die schulischen Belange der Kinder gerecht geworden ist. Unterstützt und entlastet hat er die Kindesmutter insoweit nicht. So hat er etwa trotz Bitten der Kindesmutter bislang nicht an Elternabenden teilgenommen. Soweit er dies mit Sprachschwierigkeiten begründet, ist dies wenig nachvollziehbar, nachdem ihm die die Kindesmutter unterstützende Erziehungsberaterin vom Institut für Pädagogik und Bildung in M. bereits im Januar 2003 angeboten hatte, ihn zu Gesprächen mit Lehrern der Kinder und zu Elternabenden zu begleiten. Nach alldem ist die erstinstanzliche Entscheidung aber nicht zu beanstanden, so dass die Beschwerde des Kindesvaters zurückzuweisen ist. Der Ausspruch über die außergerichtlichen Kosten folgt aus § 13a Abs. 1 S. 2 FGG. Dem Kindesvater kann die nachgesuchte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, da seine Beschwerde entspr. den vorstehenden Ausführungen keine Erfolgsaussicht bietet (§§ 14 FGG, 114, 119 ZPO). Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rspr. eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern (§§ 621e Abs. 2, 543 ZPO). |
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