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Grundsätzlich muss einer Scheidung eine Trennung von gewisser Dauer vorausgehen, damit das Scheitern der Ehe feststeht, die Scheidung also ernsthaft gewollt und wohlüberlegt ist. Auf ein Verschulden als Scheidungsgrund kommt es also nicht mehr an, sondern nur noch auf das objektive „Scheitern der Ehe“. Früher wurde wegen des Schuldprinzips regelmäßig schmutzige Wäsche gewaschen, um die Scheidung der Ehe zu erreichen. Heute gilt das Zerrüttungsprinzip. Ist eine Ehe, aus welchen Gründen auch immer, gescheitert, kann Sie auf Antrag eines Ehepartners geschieden werden. Ein „Scheitern der Ehe“ liegt nach § 1565 Abs. 1 S. 2 BGB dann vor, wenn 1. die Lebensgemeinschaft der Ehepartner nicht mehr besteht und 2. nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. Hierbei sind grundsätzlich drei Möglichkeiten zu unterscheiden: 1. die (einvernehmliche) Scheidung nach einjährigem Getrenntleben 2. die Scheidung nach dreijährigem Getrenntleben 3. die sofortige Scheidung bei unzumutbaren Härten zu 1. Bei einer einvernehmlichen Scheidung und mindestens einjährigem Getrenntleben wird das Scheitern der Ehe nach dem Gesetz unwiderlegbar vermutet. Das Gericht ist an die An-gaben der Ehepartner gebunden, die häufig den Zeitpunkt der Trennung (einvernehmlich) falsch angeben, um schnell und ohne Angaben zur „Zerrüttung“ usw. geschieden zu werden. zu 2. Das Gesetz sieht ferner eine unwiderlegbare Vermutung für das Scheitern der Ehe vor nach dreijährigem Getrenntleben. Will sich also nur ein Ehegatte scheiden lassen, der andere jedoch nicht, dann kann der scheidungsunwillige Ehegatten die Scheidung außer in besonderen Härtefällen nicht verhindern. Wichtig zu wissen ist, dass man die Scheidung gegen den Willen des anderen Ehegatten aber auch schon nach einjährigem Getrenntleben erreichen kann. Es gilt dann nur nicht die gesetzliche Vermutung des Scheiterns der Ehe, da diese gesetzliche Vermutung eben nur nach dreijährigem Getrenntleben eingreift, sondern es muss von dem scheidungswilligen Ehegatten nachgewiesen werden, dass die Ehe gescheitert ist. Dazu reicht es aus, wenn der scheidungswillige Ehegatte keine Möglichkeit mehr sieht zur Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft. zu 3. Eine unzumutbare Härte und damit die Möglichkeit einer sofortigen Scheidung kann insbesondere dann vorliegen, wenn der andere Ehepartner homosexuelle Beziehungen aufnimmt einen neuen Partner zu einer Ehe zu Dritt mit ins Haus bringt den anderen misshandelt nicht dagegen bei einem Seitensprung wiederholter Aushäusigkeit fehlendem Verständnis für die Belange des anderen Ehegatten In den letzten drei aufgezählten Fällen muss vielmehr die einjährige Frist des Getrenntlebens abgewartet werden. Die Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres wegen unzumutbarer Härte ist auf besondere Ausnahmefälle beschränkt und es werden strenge Anforderungen an die „unzumutbare Härte“ gestellt. Der verbreitete Irrglaube, eine Scheidung gegen den Willen des Ehegatten setze eine drei-jährige Trennung voraus, trifft daher nicht zu. Eine Scheidung ist vielmehr immer nach ein-jährigem Getrenntleben möglich; schneller geht es nur bei Vorliegen einer unzumutbaren Härte (s. dazu ). Ein „Getrenntleben“ setzt nicht voraus, dass ein Ehepartner aus der ehelichen Wohnung „auszieht“. Nach § 1567 Abs. 1 BGB leben die Ehepartner getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und zumindest ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Nach § 1567 Abs. 1 Satz 2 BGB ist ein Getrenntleben auch innerhalb der ehelichen Wohnung möglich. Die Eheleute müssen dazu – bei gemeinsamer Benutzung von Küche, Bad und WC die Zimmer unter sich aufteilen und die sozialen Kontakte auf die einer bloßen Wohngemeinschaft beschränken. Dies bedeutet, dass die Eheleute Trennung von „Tisch und Bett“ praktizieren, also keinen Geschlechtsverkehr mehr miteinander haben und auch keine Versorgung bzw. gemeinsame Einnahme von Mahlzeiten mehr stattfindet. Gelegentliche gemeinsame Essen mit den Kindern schaden dagegen nicht. Auch bei besonderen Umständen (Ehepartner ist ein verwahrlosender Alkoholiker) schadet es dem „Getrenntleben“ nicht, wenn der Scheidungswillige den Haushalt auch für den anderen Partner weiter führt, um eine Verwahrlosung des Haushalts zu verhindern. Auch ein Zusammenleben über kürzere Zeit im Rahmen eines Versöhnungsversuchs hebt das Getrenntleben nicht auf. Die Trennungszeit läuft auch in diesem Fall weiter und wird nicht unterbrochen. Ein Versöhnungsversuch liegt z.B. dann vor, wenn die Rückkehr zu den ehelichen Pflichten mit Bedingungen verknüpft wird wie dem Einstellen der Trunksucht oder der Aufgabe einer außerehelichen Beziehung. Bei Vorliegen der Voraussetzungen kann das Recht, getrennt „von Tisch und Bett“ zu leben, sogar gerichtlich durchgesetzt werden, wenn der andere Ehegatte den Trennungswunsch ignoriert. Im Rahmen dieses Verfahrens können die näheren Einzelheiten des Getrenntlebens durch einstweilige Anordnung geregelt werden (§ 620 Satz 1 Nr. 5 ZPO). Während des Getrenntlebens sind vor allem folgende Punkte klärungsbedürftig: Wer bleibt in der Ehewohnung, wer zieht aus? Wer erhält was vom Hausrat? Wann und von wem ist Unterhalt zu zahlen? Wie wirkt sich die Trennung auf den Zugewinn aus? Können auch weiterhin gemeinschaftliche Verpflichtungen durch das Handeln eines Ehepartners entstehen (Schlüsselgewalt)? Wie ist das Umgangsrecht bezüglich der Kinder zu gestalten? Wem steht das Sorgerecht bezüglich der Kinder zu? |
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