Unterhalt (auch bei Scheidung) - Überblick
Wer eine Familie hat, ist zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet. Insofern unterstützen sich die Ehegatten gegenseitig. Die Kinder haben gegen die Eltern einen Anspruch auf Zahlung von Unterhalt. Lebt die Familie zusammen, ist die Situation zumeist klar. Auch wenn ein Elternteil zu Hause ist und kein Geld verdient, trägt er zum Familienunterhalt bei, indem er den Haushalts führt und die Kinder erzieht. Dies nennt sich Unterhaltsleistung in Natur.
Kommt es zur Scheidung einer Ehe, gilt das grundsätzlich jeder Ehegatte für sich selbst verantwortlich ist. Nur bei Vorliegen bestimmter Gründe entstehen Unterhaltsansprüche eines Ehegatten. Hinsichtlich der Kinder bleibt es dabei: der Elternteil, bei dem sie wohnen, leistet seinen Unterhalt durch Leistungen in Natur, der andere Teil leistet einen finanziellen Beitrag.
Festzustellen bleibt, dass ein Unterhaltsanspruch nicht nur des Ehegatten und der Kindern besteht, sondern auch unter Verwandten.
Die unterhaltsrechtlichen Regelungen finden Sie im Bürgerlichen Gesetzbuch. Diese Regelungen können in bestimmten Umfang durch einen entsprechenden Vertrag (= Ehevertrag) der Betroffenen abgeändert werden.
Die Höhe (Unterhaltshöhe)
Die Höhe des Unterhalts hängt einerseits von der Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten und andererseits von der Leistungsfähigkeit des zur Zahlung Verpflichteten ab.
Insofern ist mit Blick auf die unterschiedlichen Lebensstile und Lebensstandards von den ehelichen Lebensverhältnissen auszugehen. Das bedeutet, dass sich die Höhe des Unterhalts an der Höhe des Lebensniveaus während der Ehe ausrichtet. Der eheliche Lebensstandard ist also auch Maßstab für die Zeit nach der Trennung. Das hat zur Folge, dass mindestens die Hälfte dessen verlangt werden kann, was während der Ehe für den Unterhalt ausgegeben wurde.
Ausgangspunkt für die Höhe des Unterhalts ist immer das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen. Dies errechnet sich aus dem Nettomonatsgehalt plus 1/12 des Weihnachtsgeldes plus 1/12 des jährlichen Urlaubsgeldes, abzüglich der diversen Steuern und Versicherungen. Von dem Nettoeinkommen sind erneut 5% berufsbedingte Aufwendungen abzuziehen.
Hinsichtlich der Kinder richtet sich die Höhe des Unterhalts nach der Düsseldorfer Tabelle (West) oder Berliner Tabelle (Ost). Beide Tabellen enthalten Richtwerte, die allerdings für die Gerichte nicht bindend sind
Unterhalt Ehefrau / Ehemann: Die Höhe des Anspruchs
Die Höhe des Unterhalts hängt einerseits von der Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten und andererseits von der Leistungsfähigkeit des zur Zahlung Verpflichteten ab.
1. Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten
Insofern ist mit Blick auf die unterschiedlichen Lebensstile und Lebensstandards von den ehelichen Lebensverhältnissen auszugehen. Das bedeutet, dass sich die Höhe des Unterhalts an der Höhe des Lebensniveaus während der Ehe ausrichtet. Der eheliche Lebensstandard ist also auch Maßstab für die Zeit nach der Trennung. Das hat zur Folge, dass mindestens die Hälfte dessen verlangt werden kann, was während der Ehe für den Unterhalt ausgegeben wurde.
Ausgangspunkt für die Höhe des Unterhalts ist immer das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen. Dies errechnet sich aus dem Bruttomonatsgehalt plus 1/12 des Weihnachtsgeldes plus 1/12 des jährlichen Urlaubsgeldes, abzüglich der diversen Steuern und Versicherungen. Von dem Nettoeinkommen sind erneut 5% berufsbedingte Aufwendungen abzuziehen.
2. Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten
Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten hat Grenzen: Einen bestimmten Betrag darf er für sich behalten, sog. Selbstbehalt. Der monatliche Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen beträgt gegenüber dem getrenntlebenden und dem geschiedenen Ehegatten:
1. wenn der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist: 880 EUR(ost) 950 EUR (West)
2. wenn der Unterhaltspflichtige nicht erwerbstätig ist: 775 EUR (ost) 840 EUR (West)
Unterhalt für Kind / Kinder (Kindesunterhalt)
Wieviel der Unterhaltsverpflichtete an sein Kind / seine Kinder zahlen muss, ergibt sich für Kinder, die ihren Wohnsitz in den alten Bundesländern haben, regelmäßig aus der Düsseldorfer Tabelle, für Kinder, die ihren Wohnsitz in den neuen Bundesländern haben, aus der Berliner Tabelle. Die dort angegebenen Werte sind zwar für die Gerichte nicht bindend, werden aber regelmäßig zur Berechnung der Unterhaltszahlung herangezogen
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