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LG Berlin - einstw. Verfügung vom 05.12.1996 - Az: 16.0.602/96 Streitwert: DM 50.000,00 Maßgebliche Normen: §§ 5, 15 MarkenG; § 12 BGB Rechtsgebiet(e): Internetrecht Die Verwendung des Unternehmenskennzeichen als Internet-Domain stellt eine kennzeichenmäßige Verwendung dar, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen. Durch die Reservierung der Domain bei DENIC ist eine Erstbegehungsgefahr gegeben. Die Reservierung indiziert die spätere Benutzung. |
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