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ZivilrechtKaufrecht / Lastschrift, Widerspruch Insolvenzverwalter
JUNG
RECHTSANWALTSKANZLEI


AG Berlin-Charlottenburg
19.10.2004
214 C 228/04

Tenor:
1. 
 Die Klage wird abgewiesen,
2. 
 Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
3. 
 Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe des festzusetzenden Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet

Tatbestand
Der Beklagt wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 05.07.2001 (AZ 106 IN 2174/01) zum vorläufigen .Insolvenzverwalter über das Vermögen .... bestellt und mit Beschluss vom 01.09.2001 endgültig zum Insolvenzverwalter.
.... unterhielt bei der Klägerin als Einzugsstelle der Sozialversicherungsbeiträge seit dem 01.12.2000 ein Beitragskonto. Am 21.02.2001 erteilte die ... Klägerin eine Einzugsermächtigung (Bl. 53). Die Beiträge wurden seitdem von der Klägerin vom Konto der ... abgebucht. So wurden auch die Sozialversicherungsbeiträge für den Monat Mai 2001 in Höhe von 1.939,00 DM am 15.06.2001 abgebucht. Auf Grund Widerspruchs des Beklagten wurde dieser Betrag am 17.07.2001 zurückgebucht.
Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte sei als vorläufiger Insolvenzverwalter nicht befugt gewesen, den Lastschriften zu widersprechen. Der Schuldner dürfe einer Lastschrift nur widersprechen, wenn dafür ein anerkennenswerter Grund bestehe; andernfalls handele er rechtsmissbräuchlich. Die Gleichbehandlung aller Gläubiger rechtfertige den Widerspruch nicht, weil das Widerspruchsrecht dem Insolvenzverwalter nur in dem Umfang zustehe, wie es schon bei Verfahrenseröffnung zugunsten des Schuldners bestanden habe (OLG Hamm, NJW85, 865; ZIP 04, 814). Es stehe nach gefestigter BGH-Rechtssprechung fest, dass der Beklagte keinen anerkennenswerten Grund gehabt habe, die Einzugsermächtigung zu widerrufen.
Die Klägerin beantragt,
festzustellen, dass die Klägerin Schadenersatzansprüche nach §  60 InsO i.V.m. §  21 Abs. 2 Nr. 1 InsO gegenüber dem Beklagten hat.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Auffassung, eine Feststellungsklage sei bereits unzulässig, jedenfalls unbegründet. Er habe Kontobelastung mit dem Ziel widersprochen, dem Gläubigergleichbehandlungsgrundsatz im Rahmen der Gesamtvollstreckung zur Geltung zu verhelfen.

Entscheidungsgründe
Die Feststellungsklage ist gemäß §  256 ZPO zulässig, weil die endgültige Forderung noch nicht bezifferbar ist, die Klägerin aber ein Interesse daran hat, den Anspruch dem Grunde nach feststellen zu lassen, Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch lässt sich erst beziffern, wenn die Quote feststeht, die die Klägerin im Rahmen des Insolvenzverfahrens gegen die erhalten wird. Eine Leistungsklage scheidet zum jetzigen Zeitpunkt daher aus.
Die Klage ist jedoch nicht begründet.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf Schadensersatz.
 1.
 Ein Anspruch aus § §  60 InsO oder §  280 BGB scheidet aus, da dem Beklagten keine Pflichtverletzung anzulasten ist.
Entgegen der Ansicht der Klägerin durfte der Beklagte der Belastung des Schuldnerkontos mit der Lastschrift vom 15.06.2001 widersprechen.
Durch die Widerspruchsmöglichkeit soll sich der Kontoinhaber vor einem Missbrauch des Einziehungsermächtigungsverfahrens durch den Ermächtigten schützen können. Ein Widerspruch ist z.B. berechtigt, wenn eine wirksame Ermächtigung fehlt, der eingezogene Betrag nicht geschuldet wird oder sonstige anerkennenswerte Gründe (z.B. Leistungsverweigerungsrechte) bestehen.
Das Widerspruchsrecht der ... ist gemäß §  80 InsO auf den Beklagten als vorläufigen Insolvenzverwalter übergegangen. Allerdings kann der Meinung, wonach das Widerspruchsrecht nur in dem Umfang auf den Insolvenzverwalter übergeht, in dem es zuvor dem Schuldner zustand (OLG Hamm, ZIP 2004,814; LG Erfurt, NJW-RR 2003, 49), nicht gefolgt werden, Das Gericht schließt sich insoweit der Rechtsauffassung des Landgerichts Berlin an, das in seinem Urteil vom 27.01.2004 (19 0 398/03) hierzu ausgeführt hat: "Für den Insolvenzverwalter hat anderes zu gelten, da er Träger eines Amtes ist und die Ausübung des (auch pauschalen) Widerspruchs den Insolvenzzweck fördert. Der Grundsatz der Gleichbehandlung der Gläubiger gebietet, dass der Insolvenzverwalter denjenigen Lastschriften widerspricht, hinsichtlich derer eine Genehmigung noch nicht erfolgt ist. Der Gläubiger, der die Lastschrift veranlasst hat, steht bei wertender Betrachtung jedem anderen Gläubiger gleich, dessen Förderung nicht erfüllt ist und im Falle der Insolvenz zur Insolvenzforderung wird. Denn solange die Lastschrift nicht vom Schuldner genehmigt ist, Zahlstelle erst bei Genehmigung des Buchungsvorganges seitens des Schuldners diesem gegenüber zum Ersatz der Aufwendungen berechtigt ist. Endgültig im Sinne des genannten Erfüllungsgrundsatzes ist die Leistung erst dann, wenn der Schuldner sie dem Gläubiger nicht mehr durch Widerspruch entziehen kann. Dies ist nach der herrschenden Genehmigungstheorie dann der Fall, wenn der Schuldner gegenüber dem Gläubiger keinen -Widerspruch mehr ausüben kann, da er sie bereits zuvor genehmigt hat Denn erst mit der Genehmigung ist der Zahlungsvorgang abgeschlossen."
Mangels Erfüllung bestand der schuldrechtliche Anspruch der Klägerin gegen die... fort und wurde mit Verfahrenseröffnung zur Insolvenzforderung, Da der Beklagte Insolvenzforderungen nicht vorab befriedigen durfte, sondern die Insolvenzgläubiger gemeinschaftlich zu befriedigen hat, war er zum Widerspruch gegen die Lastschrift nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet.
Soweit sich die Klägerin auf ein "gefestigte BGH-Rechtssprechung" beruft, wonach feststehe, dass der Beklagte keinen anerkennenswerten Grund gehabt habe, die Einzugsermächtigung zu widerrufen, ist nicht ersichtlich, welche BGH-Entscheidung(en) sie meint. Sie zitiert zwar eine Entscheidung des BGH vom 22.011935, NJW1085, Seite 865, jedoch handelt es sich dabei lediglich um eine frühere Entscheidung des 27, Senats des OLG Hamm, der auch die Entscheidung vom 11.12.2003 (ZIP 2004, 814) getroffen hat.
 2.
Auch ein Schadensersatzanspruch aus §  326 BGB scheidet aus, da dem Beklagten ein sittenwidriges Verhalten nicht vorzuwerfen Ist (s.o.).
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § §  91, 708 Nr. 11.711 ZPO.








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