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ZivilrechtKaufrecht / Teilweise Aufhebung eines Vollstreckungsbescheides
JUNG
RECHTSANWALTSKANZLEI



Teilweise Aufhebung eines Vollstreckungsbescheides
Gericht:  OLG Naumburg
Datum:  04.12.1998
Aktenzeichen:  6 U 2087/97
Rechtsgrundlage(n):  
  §  1 Abs. 2 VerbrKrG
 §  12 Abs. 1 Nr. 2 VerbrKrG
 §  554 BGB
Entscheidungsform:  
Urteil
Vorinstanz(en):  
 
LG Dessau - 17.10.1997 - AZ: 8 O 657/97
 
AG Saarbrücken - 11.03.1997 - AZ: 6 B 185/97
 
AG Saarbrücken - 11.03.1997 - AZ: 6 B 186/97

-- -- -- -- --
In dem Rechtsstreit
hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg
auf die mündliche Verhandlung vom 04. Dezember 1998
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht von Harbou,
die Richterin am Oberlandesgericht Lohmann und
die Richterin am Landgericht Rosenbach
für Recht erkannt:


Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17. Oktober 1997 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dessau (8 O 657/97) abgeändert:
Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Saarbrücken vom 11.03.1997 (6 B 185/97) wird in Höhe von 12.187,12 DM nebst 7,5 % Zinsen
aus 6.499,80 DM seit dem 02.11.1996,
aus 8.124,75 DM seit dem 02.12.1996,
aus 9.749,70 DM seit dem 02.01.1997,
aus 11.374,65 DM seit dem 02.02.1997,
aus 12.187,12 DM seit dem 02.03.1997
und 69,06 DM kapitalisierter Zinsen für die Zeit vom 02.08.1996 bis 01.11.1996 aufrechterhalten.
Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Saarbrücken vom 11.03.1997 (6 B 186/97) wird in Höhe von 10.687,87 DM nebst 7,5 % Zinsen
aus 5.007,20 DM seit dem 02.11.1996,
aus 7.125,25 DM seit dem 02.12.1996,
aus 8.550,30 DM seit dem 02.01.1997,
aus 9.975,35 DM seit dem 02.02.1997,
aus 10.687,87 DM seit dem 02.03.1997
und 60,52 DM kapitalisierter Zinsen für die Zeit vom 02.08.1996 bis 01.11.1996 aufrechterhalten.
Im übrigen werden die Vollstreckungsbescheide aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 5/7 die Klägerin und zu 2/7 der Beklagte mit Ausnahme der Kosten, die durch die Säumnis des Beklagten entstanden sind; diese trägt der Beklagte allein.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen rückständiger Raten sowie Schadensersatzes aus zwei fristlos gekündigten "Mietkauf"-Verträgen in Anspruch.
Die zwischenzeitlich in Gesamtvollstreckung befindliche K. GmbH (im folgenden nur GmbH), deren Mitgesellschafter und Geschäftsführer der Beklagte ist, schloß mit der Klägerin unter dem 02./10.08.1993 einen als "Mietkauf" bezeichne-ten Vertrag über einen Lkw der Marke IVECO ab. Danach verpflichtete sich die GmbH unter Zugrundelegung eines Kaufpreises von ca. 83.717,00 DM netto und einer Vertragslaufzeit von 48 Monaten eine Mietsonderzahlung von 9.627,46 DM brutto und monatliche Raten von 1.624,95 DM netto, fällig zum 1. eines jeden Monats, zu erbringen. Der Mietzinssatz wurde mit 1,941 % festgelegt und der Restwert mit 20.929,25 DM kalkuliert. Den Lkw hatte die GmbH bereits am 27.07.1993 übernommen.
Unter dem 10./19.08.1993 schloß die GmbH mit der Klägerin einen weiteren "Mietkauf-Vertrag" über ein Saugaggregat ab, und zwar unter Zugrundelegung eines Kaufpreises von ca. 95.000,00 DM netto und einer Vertragslaufzeit von 48 Monaten mit einer Mietsonderzahlung von 32.775,00 DM brutto und monatlichen Raten von 1.424,05 DM netto, fällig zum 1. eines jeden Monats. Der Mietzinssatz wurde mit 1,499 % festgelegt und der Restwert mit 23.750,00 DM kalku-liert. Das Saugaggregat hatte die GmbH bereits am 23.07.1993 übernommen.
Die gleichlautenden vorformulierten Vertragstexte enthalten auszugsweise folgende Regelungen:
"§  2 Fälligkeiten
...
Mit Zahlung der ersten Mietrate ist vom Mieter die Mehrwertsteuer auf den gesamten Mietkaufpreis (Summe aller vertraglichen Zahlungen) sofort und in voller Höhe zu zahlen. Der Mietvertrag gilt als Rechnung im Sinne des §  14 UStG 1980.
§  13 Ausschluß der ordentlichen Kündigung, außerordentliche Kündigung und Schadensersatz
(1) ...
(2)
Die Vermieterin ist zur fristlosen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund berechtigt, insbesondere wenn
1.
der Mieter mit zwei Mietraten in Verzug gerät und der Gesamtbetrag mindestens 5 % der Gesamtmietforderung ausmacht;
2.
der Mieter seine Zahlungen einstellt, insbesondere über sein Vermögen die Eröffnung eines Vergleichs- oder Konkursverfahrens beantragt wird oder er ein außergerichtliches Vergleichsverfahren anstrebt;
(3) ...
(4)
Im Fall der fristlosen Kündigung durch die Vermieterin (im Falle des §  10 auch durch den Mieter) werden die für die gesamte Ver-tragsdauer noch ausstehenden Mietraten angemessen abgezinst und unter Abzug ersparter Kosten der Vermieterin als Schadenser-satz wegen Nichterfüllung sofort fällig und zahlbar. Ein Erlös aus der Verwertung der Mietsache (ohne Mehrwertsteuer) wird unter Abzug der Verwertungskosten auf die Forderung angerechnet. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbe-halten.
§  15 Eigentumsübergang, steuerliche Zurechnung
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß nach Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen des Mieters aus diesem Vertrag das Eigentum an der Mietsache ohne weitere Zahlung und unter Ausschluß jeglicher Gewährleistung auf den Mieter übergeht. Dem Mieter ist bekannt, daß die Mietsache steuerlich seinem Vermögen zugerechnet wird."
Der Beklagte unterschrieb am 02./10.08.1993 zusammen mit dem weiteren Gesellschafter der GmbH auf den "Miet-kauf"-Anträgen unter seiner Unterschrift als Geschäftsführer der GmbH auch noch folgende Textpassage:
"Hiermit übernehmen wir neben der Mieterin die Mitverpflichtung aus obigem Mietkaufvertrag."
Darüber hinaus unterschrieb er als Mitverpflichteter in einer Anlage zu den jeweiligen Verträgen eine Widerrufsbeleh-rung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertragsinhalts wird auf die vorgelegten Vertragsurkunden (Bl. 13-20, 37-44 GA) verwiesen.
Ab Mai 1996 mißlang bei beiden Verträgen der Einzug der jeweiligen Monatsraten. Für die Monatsraten Mai bis Juli 1996 einschließlich erwirkte die Klägerin für beide Verträge gegen den Beklagten Vollstreckungstitel.
Nachdem weiterhin keine Ratenzahlungen erfolgten, kündigte die Klägerin mit Schreiben vom 11.10.1996 gegenüber der GmbH beide Vertragsverhältnisse fristlos.
Die Klägerin hat von dem Beklagten aufgrund seiner Mitverpflichtungserklärung für beide Verträge zunächst rückstän-dige Raten (netto) für die Monate August bis Oktober 1996 zzgl. kapitalisierter Zinsen bis zum 31.10.1996 und Scha-densersatz in Höhe von 9 Monatsraten netto, abgezinst mit einem Zinssatz von 5%, zzgl. der jeweiligen kalkulierten Restwerte zzgl. einer jeweiligen Bearbeitungsgebühr von 300,00 DM verlangt und insoweit Vollstreckungsbescheide über 39.788,57 DM nebst 7,5 % Zinsen aus 39.719,51 seit dem 01.11.1996 (Lkw) sowie über 40.116,10 nebst 7,5 Zin-sen aus 40.055,58 DM seit dem 01.11.1996 (Saugaggregat) erwirkt.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, daß es sich bei den Verträgen um Leasingverträge handele. Sie hat behaup-tet, daß beide Leasinggüter sich noch in der laufenden Verwertung befinden würden. Sofern der Abzinsungssatz von 5 % als unangemessen angesehen werde, sei ihr Refinanzierungszinssatz von 8,8 % zugrunde zu legen.
Nach frühem ersten Termin, in dem die Klägerin die Aufrechterhaltung der Vollstreckungsbescheide beantragt hatte, hat die Klägerin die Klage wegen der beiden Bearbeitungsgebühren von 600,00 DM insgesamt zurückgenommen, aller-dings ohne daß der Beklagte hierzu seine Einwilligung erklärt hat, und nunmehr beantragt,
die Vollstreckungsbescheide in Höhe 39.488,57 DM (Lkw) und 39.816,10 DM (Saugaggregat) aufrechtzuerhalten,
hilfsweise,
die Vollstreckungsbescheide in Höhe von 38.746,96 DM (Lkw) und 39.020,64 DM (Saugaggregat) aufrechtzuer-halten.
Der Beklagte hat beantragt,
(die Vollstreckungsbescheide aufzuheben und) die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, daß es sich inhaltlich bei den Verträgen um Mietverträge handele. Ferner hat er die Auffassung vertreten, daß seine Mitverpflichtungserklärung unwirksam sei, da diese entgegen §  11 Nr. 14 a) AGBG sich nicht deutlich vom sonstigen Vertragsinhalt absetze.
Das Landgericht hat die Vollstreckungsbescheide aufgehoben und die Klage mangels Fälligkeit als derzeit unbegründet abgewiesen, da noch keine Verwertung erfolgt sei, die Klägerin sich die Verwertungserlöse jedoch anrechnen lasse müsse.
Mit der dagegen gerichteten Berufung trägt die Klägerin vor, daß zwischenzeitlich am 07.01.1998 beide Gegenstände für zusammen 7.000,00 DM netto veräußert worden seien. Eine Anrechnung des Erlöses scheide aus, da sie allein für die Sicherstellung am 17.03.1997 einen Betrag von 7.364,19 DM einschließlich Begleichung einer Reparaturrechnung von 5.848,20 DM zur Ablösung eines geltend gemachten Werkunternehmerpfandrechts habe aufwenden müssen. Die gutachterlich geschätzten Werte von 12.600,00 DM (Händlereinkaufswert) und 15.300,00 DM (Händlerverkaufswert) für den Lkw und von 5.000,00 DM für das Saugaggregat seien wegen des schlechten Zustands und weiterer notwendi-ger Reparaturleistungen nicht zu erzielen gewesen. Insgesamt habe sich die Verwertung als sehr schwierig erwiesen. Vor der Veräußerung habe sie den Beklagten von ihrer Verkaufsabsicht in Kenntnis gesetzt und ihm Gelegenheit gege-ben einen anderweitigen Käufer zu benennen oder die Sachen zum Gebot des Kaufinteressenten selbst zu übernehmen, was jedoch reaktionslos geblieben sei. Ein bereits im April 1996 bekundetes Vertragsübernahmeinteresse der Tochter des Mitgesellschafters des Beklagten, Betreiberin einer Industriereinigungsfirma, sei aufgrund nicht erfolgter Selbstaus-kunft nicht weiterverfolgt worden.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Vollstreckungsbescheide aufrechtzuerhalten.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte wirft der Klägerin vor, den Lkw nebst Saugaggregat nicht bestmöglich veräußert zu haben. Seine Ehefrau, die Geschäftsführerin eines Industriereinigungsbetriebes sei, habe bereits im Februar 1997 ihr Interesse an dem Erwerb des Lkw mit Saugaggregat zum gutachterlich festgestellten Restwert bekundet. Auch die Reparaturwerkstatt, bei der der Lkw mit Saugaggregat bis zur Sicherstellung gestanden habe, sei an einem Erwerb zum gutachterlich festgestellten Restwert interessiert gewesen. Nachdem die Klägerin ihm ihre Verkaufsabsicht mitgeteilt habe, sei telefonisch mitge-teilt worden, daß seine Ehefrau das Fahrzeug nebst Saugaggregat kaufen wolle. Ferner seien die Sachen in den Wert-schätzungsgutachten deutlich unterbewertet worden. Die Schätzung sei unter Verwendung falscher Angaben erfolgt. Allein der Lkw sei nach einem Lkw-Preisspiegel mit 19.000,00 DM bis 23.300,00 DM zu bewerten.

Entscheidungsgründe
Die Berufung hat nur insoweit Erfolg, als das Landgericht die Vollstreckungsbescheide über den Betrag von 12.187,12 DM (6 B 185/97) und von 10.687,87 DM (6 B 186/97) nebst Zinsen aufgehoben hat. Denn in Höhe dieser Beträge hat der Beklagte aufgrund seiner übernommenen Mithaftung für die Verpflichtungen der GmbH aus den beiden Verträgen für die rückständigen Raten für die Zeit vom 01.08.1996 bis 16.03.1997 (7,5 × 1.624,95 DM und 7,5 × 1.424,05 DM) einzustehen.
1.
Zweifelhaft ist bereits, ob es sich bei den Verträgen um Finanzierungs-Leasingverträge handelt. Dafür spricht zwar, daß der Mieter für die Amortisation der von der Klägerin für die Anschaffung des Vertragsgegenstandes gemachten Auf-wendungen und Kosten einzustehen hat. Auch die Regelungen, daß der Mieter die Gefahr und Haftung für die Instand-haltung, Sachmängel, Untergang und Beschädigung der Sache allein trägt, der Vermieter dafür seine Ansprüche hieraus gegen den Lieferanten dem Mieter überträgt (§ §  6, 8, 10 des Vertrages), sind leasingtypisch. Dagegen und für einen Mietkauf, dessen Rechtsbeziehungen sich bis zum Sacherwerb nach Mietrecht und danach nach Kaufrecht regeln (vgl. Mü-Ko-Voelskow, BGB, 3. Aufl., Vor §  535 Rdnr. 46), spricht aber §  15 des Vertrages. Danach ist für den Fall der ordnungsgemäßen Beendigung der Mietzeit bereits ein Eigentumsübergang zugunsten des Mieters vereinbart, ohne daß es noch der Ausübung einer Kaufoption oder der Zahlung eines Optionsentgeltes bedarf. Der Vertrag ist auf den Sach-erwerb gerichtet; darin dokumentiert sich das Merkmal des "Kaufs". Ferner wird das Mietobjekt zum Zweck der Bilan-zierung nach Handels- und/oder Steuerrecht dem Mieter, nicht aber wie beim - erlaßkonformen - Leasing dem Vermie-ter zugerechnet. Demzufolge fehlen diesen Verträgen alle steuerrechtlichen Bonifikationen, die dem - erlaßkonformen - Leasing deswegen zuzuweisen sind, weil der Leasinggeber rechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer des Leasinggu-tes ist (vgl. Graf v. Westphalen, Der Leasingvertrag, 4. Aufl., Rdnr. 20, 21; Palandt/Putzo, BGB, 57. Aufl., Einf. vor §  535 Rdnr. 22, 27, 29). Wie die vorliegenden Verträge nun einzuordnen sind, kann hier jedoch offen bleiben, da sich rechtlich im Ergebnis keine Unterschiede ergeben.
2.
Sowohl unter Zugrundelegung eines Leasingvertrages als auch im Falle eines Mietkaufes schuldet der Beklagte nach Sicherstellung des Lkw nebst Saugaggregat nicht mehr Zahlung der weiteren Raten. Als Schuldbeitretender war er nur solange zur Zahlung der Raten verpflichtet, wie diese Verpflichtung auch die GmbH betraf, also nicht über den 16.03.1997 hinaus. Der der Schuld eines anderen Beitretende will sich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes be-stimmt ist, jedenfalls hinsichtlich der Erfüllungspflichten des Primärschuldners nicht weitergehend verpflichten, als dieser selbst zur Erfüllung verpflichtet ist.
a)
Die Mitverpflichtungserklärung ist wirksam. Unabhängig von der Frage, ob hier überhaupt eine vorformulierte Bedin-gung vorliegt oder eine Individualvereinbarung, wofür das andere, den sonstigen maschinenschriftlichen Einfügungen ähnelnden Schriftbild der Erklärung sprechen könnte, ist aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entschei-dung ein Verstoß gegen §  11 Nr. 4 a) AGBG nicht gegeben. Die Mitverpflichtungserklärung ist hinreichend deutlich abgesetzt.
b)
Soweit ein Mietkauf zugrunde gelegt wird, besteht von vornherein nicht der "leasingtypische Schadensersatz". Bei Kündigung des Vermieters ist der Mieter bis zur Rückgabe der Mietsache zur Zahlung der vertraglichen Mietzinsraten verpflichtet (§ §  535, 557 Abs. 1 S.1). Der Schadensersatzanspruch nach §  557 BGB betrifft nur den Schaden, der dem Vermieter durch Vorenthalten der Mietsache entsteht (vgl. Palandt/Putzo, a.a.O., §  557 Rdnr. 13). Darüber hinaus wür-de §  557 BGB nur eingreifen, wenn die Verträge auch dem Beklagten gegenüber wirksam gekündigt worden wären, was jedoch nicht der Fall ist (dazu nachfolgend unter c)).
c)
Aber auch bei Zugrundelegung eines Leasingvertrages hat der Beklagte nicht für den "leasingtypischen Schadensersatz" einzustehen. Nach ständiger Rechtsprechung hat der Leasinggeber einen aus §  554 BGB herzuleitenden Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung, wenn er wegen Zahlungsverzugs des Leasingnehmers das Vertragsverhältnis außerordentlich kündigt, denn durch diese Kündigung verwandelt sich der Finanzierungsleasingvertrag in ein Abwick-lungsschuldverhältnis (vgl. BGHZ 95, 39, 55 f.). In jedem Fall haftet der Beklagte auf Ersatz des leasingbedingten Schadens aber nur, wenn die Verträge auch ihm gegenüber wirksam gekündigt worden sind. Das ist aber hier nicht der Fall, weil die Kündigung der Verträge gegenüber dem Beklagten nicht den Anforderungen des §  12 Abs. 1 VerbrKrG entspricht.
aa)
Nach der neueren Rechtsprechung des BGH (vgl. ZIP 1996, 1209, 1210 = NJW 1996, 2156, 2157; ZIP 1997, 197, 198; ZIP 1997, 642, 643) ist das VerbrKrG auch auf den Schuldbeitritt zu einem Kreditvertrag entsprechend anwendbar. Sowohl der Finanzierungsleasingvertrag als auch der Mietkauf sind als sonstige Finanzierungshilfen Kreditverträge i.S.d. §  1 Abs. 2 VerbrKrG (vgl. BGH ZIP 1996, 1209, 1210; Palandt/Putzo, a.a.O., §  1 VerbrKrG Rdnr. 7). Die An-wendbarkeit des VerbrKrG hängt nicht davon ab, daß neben dem Beitretenden, hier dem Beklagten, auch der Primär-schuldner, hier die K. GmbH, Verbraucher ist. Auch in den Sachverhalten, über die der BGH zu befinden hatte, hatte der Geschäftsführer einer GmbH oder dessen Ehepartner die gesamtschuldnerische Mithaftung für die Verbindlichkei-ten der GmbH aus einem Leasingvertrag durch Schuldbeitritt übernommen. Der BGH hatte in diesen Fällen allerdings nur darüber zu entscheiden, ob bei einer solchen Fallgestaltung der Schuldbeitritt dem Schriftformerfordernis nach §  4 Abs. 1 S. 1 VerbrKrG a.F. genügte und ob dem Beitretenden ein Widerrufsrecht nach §  7 VerbrKrG zustand. Der er-kennende Senat ist der Auffassung, daß sich die Anwendung des VerbrKrG nicht nur auf die Vorschriften der § §  4, 7 VerbrKrG beschränkt, sondern nach dem Gesamtzusammenhang der Entscheidungsgründe des BGH auch die Anwen-dung des §  12 VerbrKrG umfaßt (so auch OLG Hamm, OLG-Report 1997, 101, 102; Graf v. Westphalen, Verbrau-cherkreditverträge und die Beteiligung Dritter, MDR 1997, 307, 310). Das erfordert der Schutzzweck dieser Regelung, die erst recht auf denjenigen anwendbar sein muß, der die persönlichen Voraussetzungen des Verbrauchers i.S.d. §  1 VerbrKrG erfüllt, aber selbst nicht einmal in den Genuß des Kredits gelangt (vgl. OLG Hamm a.a.O.).
bb)
Die mit Schreiben vom 11.10.1996 ausgesprochene fristlose Kündigung der Verträge genügt aber gegenüber dem Be-klagten den Anforderungen des §  12 Abs. 1 VerbrKrG nicht. Zwar ist die Voraussetzung nach §  12 Abs. 1 Nr. 1 VerbrKrG erfüllt, denn die GmbH war mit 3 aufeinanderfolgenden Teilzahlungen (Mai bis September 1996) in Verzug und dieser Rückstand betrug 5 % des Nennbetrages der Gesamtmietforderung. Die Kündigung entspricht aber nicht der weiteren Anforderung des §  12 Abs. 1 Nr. 2 VerbrKrG. Hiernach setzt die Kündigung voraus, daß der Kreditgeber dem Verbraucher, hier also dem Beklagten, auf den das VerbrKrG anwendbar ist, erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zah-lung des rückständigen Betrages mit der Erklärung gesetzt hat, daß er bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange. Eine solche Fristsetzung mit Rückforderungsandrohung der gesamten Restschuld enthält das Kün-digungsschreiben der Klägerin vom 11.10.1996 ersichtlich nicht. Die Anwendbarkeit des VerbrKrG führt zur Konse-quenz, daß die Kündigungsvoraussetzungen unterschiedlich ausgestaltet sind. Gegenüber einer als Kreditnehmerin (Leasingnehmerin/Mietkäuferin) haftenden GmbH kann der Kreditgeber (Leasinggeber/Mietverkäufer) nach §  554 BGB vorgehen. Diese Kündigung berührt allerdings, wenn sie dem Beitretenden gegenüber nicht die Voraussetzungen nach §  12 VerbrKrG erfüllt, nicht die weiterhin bestehende Erfüllungspflicht des aufgrund des Schuldbeitritts haften-den Dritten. Dies bedeutet, daß der Kreditgeber (Leasinggeber/Mietverkäufer) weiterhin - trotz der Kündigung des Ver-trages gegenüber der GmbH - einen Erfüllungsanspruch gegenüber dem mithaftenden Dritten hat, solange die Kündi-gungsvoraussetzungen von §  12 VerbrKrG nicht erfüllt sind. Etwaige Tilgungsleistungen des mithaftenden Dritten sind lediglich auf den Schadensersatz des Leasinggebers anzurechnen - mit der Konsequenz, daß ein gesamtschuldnerischer Innenausgleich gem. §  426 BGB zwischen der GmbH und dem mithaftenden Dritten entsteht (vgl. Graf v. Westphalen, a.a.O., MDR 1997, 307, 310). Dies ist nach Auffassung des Senats nicht unbillig. Zwar schuldet der nach fristloser Kündigung zum Schadensersatz wegen Nichterfüllung verpflichtete Leasingnehmer die noch ausstehenden Raten nur abgezinst, jedoch zzgl. festkalkulierten Restwert, gleichfalls abgezinst, und abzgl. Verwertungserlös unter Anrechnung von Verwertungskosten sowie abzgl. Gewinn- und Kosten-Rückerstattung (vgl. OLG Stuttgart NJW-RR 1988, 501, 502). Demgegenüber ist der noch zur Erfüllung verpflichtete Beitretende nur bis zur Rückgabe/Sicherstellung des Lea-singgutes zur Zahlung der Raten verpflichtet. Diese Verpflichtung ist immer geringer als der leasingtypische Schadens-ersatz, da auch im Falle einer nicht sofort erfolgenden freiwilligen Rückgabe des Leasinggutes, die Leasinggeberin zur schnellstmöglichen Sicherstellung bemüht und verpflichtet ist, um einen weiteren Wertverlust zu vermeiden.
cc)
Da gegenüber dem Beklagten die Kündigung nach §  12 VerbrKrG wirkungslos ist, ist er nur zur Zahlung der rückstän-digen Raten bis zur Sicherstellung der Miet-/Leasingobjekte am 17.03.1997 verpflichtet. Eine schuldhaft verspätete Sicherstellung durch die Klägerin kann nicht festgestellt werden, da die sich in einer Reparaturwerkstatt befindlichen Sachen erst durch die Insolvenzverwalterin freigegeben und das unstreitig bestehende Werkunternehmerpfandrecht (§  647 BGB) abgelöst werden mußten. Dementsprechend besteht ein Zahlungsanspruch für die Zeit vom 01.08.1996 bis 16.03.1997 in Höhe von 12.187,12 DM (7,5 × 1.624,95 DM netto) für den Lkw und von 10.687,87 DM (7,5 × 1.424,05 DM netto) für das Saugaggregat, da davon auszugehen ist, daß die Mehrwertsteuer für sämtliche Raten bereits entspre-chend der vertraglichen Regelung in §  2 mit der ersten Rate gezahlt wurde und die Klägerin hierauf ersichtlich auch gar keinen Anspruch erhebt.
3.
Der Zinsanspruch beruht auf § §  284 Abs. 2, 288 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. §  11 Abs. 1 der "Mietkauf"-Verträge. Den ihm nach §  11 Abs. 1 S. 2 der Verträge obliegenden Gegenbeweis eines geringeren Verzugsschadens hat der Beklagte nicht angeboten.
4.
Die Nebenentscheidungen ergehen nach § §  92 Abs. 1, 700 Abs. 1 i.V.m. 344, 708 Nr. 10, 713, 546 Abs. 2 ZPO.

Streitwertbeschluss:
Die Beschwer der Parteien übersteigt 60.000,00 DM nicht.
gez. von Harbou
gez. Lohmann
gez. Rosenbach
verkündet am: 04.12.1998
gez. Lindek, JAnge als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
 









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