Das NachbarrechtDas Nachbarrecht ist weitgehend in den §§ 906 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB - und in den Nachbarrechtsgesetzen der Bundesländer enthalten. Es regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Grundstücksnachbarn, insbesondere Bestimmungen, die sich mit den gemeinsamen Grundstücksgrenzen befassen. Es handelt sich um ein vielfach von anwaltlicher Seite unterschätztes Rechtsgebiet. Neben genauer Kenntnis der nachbarrechtlichen Vorschriften sind juristische Kenntnisse auf vielen unterschiedlichen Rechtsgebieten erforderlich. In der Regel beschränkt sich die anwaltliche Tätigkeit nämlich nicht nur auf die Geltendmachung oder Abwehr nachbarrechtlicher Ansprüche, sondern es gilt, ein ganzes Konglomerat an Einzelproblemen aus verschiedenen Rechtsgebieten zu lösen. Meistens ist z.B. eine Grenzstreitigkeit lediglich Ausfluß eines viel tiefer liegenden Konflikts zwischen den Parteien. Dieser führt häufig über Beleidigungen zu strafrechtlicher Tätigkeit und der Geltendmachung zivilrechtlicher Unterlassungsansprüche. Es kommt ebenfalls des öfteren vor, daß ein Nachbar die Presse einschaltet, damit für den Rechtsanwalt aber zugleich einen medienrechtlichen Bezug schafft. Vielfach wird ein Nachbar mit verbotener Eigenmacht Besitzstörungen seines Nachbarn begangen und damit auch Eigentumsverletzungen herbeigeführt haben, was zu gesetzlichen Schadensersatzansprüchen führt. Auch Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sind sehr häufig zu beklagen. Anders als im Wohnungseigentumsrecht ist hier keine Gemeinschaftsordnung oder Hausverwaltung gegeben, wohl aber täte diese oft Not. Die Aufgabe des Rechtsanwalts im Nachbarrecht ist daher häufig beratender Natur. Schon im Vorfeld eines erwarteten Rechtsstreits können viele Probleme durch eine geeignete anwaltliche Beratung beseitigt werden. So können Rechtsstreitigkeiten im Hinblick auf Grenzbebauung oder -bepflanzung bei verständiger Sicht der Dinge infolge anwaltlicher Beratung weitgehend vermieden werden. Der auf Interessenausgleich bedachte Rechtsanwalt beschert dem Mandanten hierbei vielleicht nicht den "totalen" Erfolg, sichert aber ggf. das nachbarschaftliche Gemeinschaftsverhältnis gegen ein Auseinanderbrechen. Das heißt jedoch nicht in jedem Fall: Konfliktvermeidung vor Konfliktbegründung. Denn: Ein rücksichtloser Nachbar kann, wenn man sich nicht auf geeignete Weise zur Wehr setzt, jemandem "das Leben zur Hölle machen". Auch hier seien von der Vielzahl denkbarer Probleme und Konflikte nur einige beispielhaft aufgezählt: Grundstück ohne eigenen Zugang zum öffentlichen Straßensystem: Besteht ein Notwegerecht? Gegen welchen derjenigen Nachbarn, deren Grundstück an eine Straße grenzt, kann es geltend gemacht werden? Gibt es "Gewohnheitsrecht"? Kann der Eigentümer des Grundstücks, über welchen das Notwegerecht verläuft, bestimmte Nutzungen des solcherart erreichten Grundstücks untersagen? Grunddienstbarkeit (Wegerecht): Häufig verhält es sich so, daß für Grundstücke ohne eigenen Zugang zum öffentlichen Straßensystem irgendwann einmal in der Vergangenheit ein Wegerecht bewilligt und im Grundbuch eingetragen wurde. Sehr häufig sind die Bewilligungen unpräzis formuliert und es ist ihnen kein eindeutiger Lageplan mit Verlauf der Wegefläche beigefügt. Welche Fläche des Grundstücks ist mit dem Wegerecht belastet? Darf der Eigentümer des damit belasteten Grundstücks mit einem Tor verschließen? Darf er bestimmte Nutzungen des (nur) über sein Grundstück zu erreichenden anderen Grundstücks untersagen? Darf er, wenn er die Nutzung seines Grundstücks ändern will, verlangen, daß das Wegerecht an eine andere Stelle verlegt wird? Grenzbebauung: An ein grenzständig errichtetes Haus wird angebaut. Mitbenutzung der vorhandenen Giebelwand? Unterfangung des vorhandenen Gebäudes im Falle tieferer Gründung des Neubaus? Schadensersatz für Schäden am vorhandenen Gebäude? Notwendigkeit vorheriger Beweissicherung (Zustand des Hauses vor Beginn der Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück)? Probleme mit Bäumen: Gerade in diesem Bereich ergeben sich aus unserer langjährigen Tätigkeit sehr viele Probleme im nachbarrechtlichen Bereich. |
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