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11. Ferienhaus vom Reiseveranstalter / Kündigung
§ 651 e BGB 1. Auf die Überlassung eines Ferienhauses ist Reisevertragsrecht anzuwenden, wenn der Anbieter zuvor das Objekt als eigene Reiseleistung anbietet und zudem noch den Transfer des Reisenden organisiert hat, während der Eigentümer nicht für den Reisenden nicht erkennbar ist. 2. Das Ferienhaus weist eine erhebliche Beeinträchtigung auf, wenn nur drei statt der versprochenen fünf Schlafzimmer zur Verfügung stehen, so dass der Reisende den Reisevertrag unverzüglich ohne Fristsetzung für eine Abhilfe kündigen kann, wenn eine Abhilfe durch ein vergleichbares anderes Ferienhauses nicht zu erwarten und dem Reisenden ein längeres Zuwarten nicht zuzumuten ist (Eigener Leitsatz). OLG Köln, Urteil vom 15. 9. 2003 - 16 U 25/03 Fundstelle: NJW-RR 2005, 703 Anm.: Der BGH hat mit Beschluß vom 22. 2. 2005 (X ZR 144/03) die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen |
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