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10. OLG Karlsruhe: Hotelier haftet für Zimmersafe-Diebstahl
Wird ein unzureichend befestigter Zimmersafe mit Wertsachen von über 100000 Euro aus einem Hotel gestohlen, haftet der Beherbergungswirt grundsätzlich unbeschränkt nach §§ 701, 702 II BGB, auch wenn die Haftung für Wertsachen normalerweise auf 800 Euro gem. § 702 I BGB beschränkt ist. Es ist Aufgabe des Wirts, alle Gefahren im Rahmen des Zumutbaren auszuschalten, so dass der Verlust von ihm verschuldet ist und ausnahmsweise eine unbeschränkte Haftung eingreift. Da dem Gast aber zuzumuten war, den Hotelsafe im Hinblick auf den Wert seiner Sachen zu benutzen, wurde der geltend gemachte Schaden wegen Mitverschuldens um 50 % gekürzt. OLG Karlsruhe, Urteil vom 27. 1. 2005 - 12 U 142/04 |
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