|
13. Haftung des Reiseveranstalters / Visum / Zusicherung des Reisevermittlers § 651 f I BGB 1. Enthält der Katalog des Reiseveranstalters den Hinweis, dass für bestimmte Länder Einzelvisa erforderlich sind, die vor Reiseantritt durch den Reisenden einzuholen seien, kommt einer Erklärung des vermittelnden Reisebüros, der Reiseveranstalter besorge die Visa, keine Rechtswirkung zu. Der Reisende darf auf eine solche Erklärung nicht vertrauen. 2. Ein Reiseveranstalter, der sich in seinem Katalog verpflichtet hat, einem Reisenden, der sich sein Visum selbst beschaffen muss, insoweit behilflich zu sein, als er die für die Visumbeantragung erforderliche Referenznummer einholt, haftet nach einem Fehlverhalten des Reisebüros, das diese Referenznummer dem Reisenden nicht zuleitet, für die Schäden, die dem Reisenden dadurch entstehen, dass er nach seiner Anreise wegen des fehlenden Visums zurückgewiesen wird, zu einem Viertel, denn die Mitteilung der Referenznummer hätte den Reisenden erinnert, dass er sich ein Visum beschaffen muss. (Leitsätze der NJW-Redaktion) OLG Düsseldorf, Urteil vom 16. 12. 2004 - 12 U 30/04 Fundstelle: NJW-RR 2005, 644 |
Quick Links - oft gesuchte Begriffe:
anwalt berlin, arbeitsrecht, kündigung, abfindung, anwalt potsdam, familienrecht, scheidung, unterhalt, anwalt brandenburg, rechtsanwalt, erbrecht, rechtsanwalt berlin, prozesskostenhilfe, versicherungrecht, rechtsanwalt potsdam, immobilienrecht mietrecht berlin,mietvertrag, rechtsanwalt brandenburg, unfall, führerschein rechtsanwalt, berlin rechtsanwalt