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14. Hotelklassierung in Prospekten
§§ 651c, 651f II BGB 1. Jeder Reiseveranstalter, der seine Angebote griffig durch ein zahlenmäßiges symbolhaftes Klassierungsmerkmal beschreibt, seien es nun Sterne, Seesterne, N´s oder Ähnliches, muss sich insoweit zwar nicht am Maßstab deutscher Hotelsterne messen lassen, wohl aber an dem selbst beschriebenen Standard, den er den Merkmalen in seinen Katalogen üblicherweise zuordnet. 2. Dabei darf er wegen des Charakters der Pauschalreisen als einheitliches Massengeschäft mit seinen einer bestimmten Anzahl der Merkmale zugeordneten Standards nicht ohne deutlichen Hinweis von den üblicherweise von den Reiseveranstaltern einer solchen Kennzeichnung zugeordneten Standards abweichen. (Leitsätze des Senats) OLG Celle, Urteil vom 9. 12. 2004 - 11 U 170/03 Fundstellen: RRa 2005, 17 = NJW-RR 2005, 425 |
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