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15. Kündigung der Reise nur bei erheblicher Gesamtbeeinträchtigung § 651 e BGB Die Beurteilung der Frage, ob eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise vorliegt, setzt eine am Reisezweck und am Reisecharakter orientierte Gesamtwürdigung aller Umstände voraus. Maßgebend ist, ob dem Reisenden die Fortsetzung der Reise trotz der Reisemängel und Unannehmlichkeiten zumutbar ist (Eigene Leitsätze). OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 6. 9. 2004 - 16 U 41/04 Fundstellen: RRa 2005, 61 = NJW-RR 2005, 132 |
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