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ZivilrechtReiserecht / Schadensersatz
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1. BGH: Entlastung beim Schadensersatzanspruch einer Pauschalreise
BGB § 651 f Abs. 1, Art. 5 (2) Satz 1 der Richtlinie 90/314/EWG
1. Den Reiseveranstalter, der sich hinsichtlich eines Reisemangels auf die Entlastungsmöglichkeit des § 651 f Abs.1
zweiter Halbsatz BGB beruft, trifft die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass sämtliche ernstlich in Betracht
kommenden Verschuldenstatbestände auf seiner Seite, insbesondere die vom Reisenden aufgezeigten, nicht vorlagen.
2. Die richtlinienkonforme Auslegung des § 651 f Abs. 1 BGB ergibt, dass für den Entlastungsbeweis des
Reiseveranstalters keine strengeren Voraussetzungen gelten als für den Nachweis fehlenden Verschuldens nach
§ 276 BGB.
3. Wer eine freiwillige Hilfeleistung erbittet, bei der der Helfer dann zu Schaden kommt, handelt widersprüchlich und
damit gegen Treu und Glauben, wenn er allein aus dem Umstand, dass der Helfer seiner Bitte nachgekommen ist
und sich dadurch in Gefahr begeben hat, den Vorwurf des Mitverschuldens herleitet.
BGH, Urteil vom 9. 11. 2004 - X ZR 119/01
Fundstellen: Amtliche Entscheidung
NJW 2005, 418








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