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ZivilrechtVersicherungsrecht / Leistungsfreiheit Kaskoversicherers Kfz-Schlüssel Werkstatt
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Leistungsfreiheit des Kaskoversicherers bei Einwerfen des Kfz-Schlüssels in den Werkstattbriefkasten

Ein Versicherungsunternehmen wird grundsätzlich dann von seiner Versicherungsleistung frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeiführt. Das nehmen die Gerichte insb. dann an, wenn das versicherte Fahrzeug mit dem richtigen Schlüssel entwendet wurde.

Das soll auch dann gelten, wenn der Versicherungsnehmer das KFZ am Vorabend eines Werkstattermins auf dem ungesicherten, frei befahrbaren Gelände eines Autohauses abstellt und den dazugehörigen Kfz-Schlüssel in einen in unmittelbarer Nähe befindlichen, frei zugänglichen Außenbriefkasten der Werkstatt eingeworfen hat.

Die allgemeine Üblichkeit einer solchen Schlüsselablage bei Werkstätten entlastet den Versicherungsnehmer nicht.

Anders mag im Einzelfall dann entschieden werden, wenn ein Schlüsselbriefkasten an der Hauswand oder der Haustür angebracht ist und die Schlüssel in nicht ohne weiteres erreichbare Entfernung auf den Boden fallen und nicht mit einer Einblicknahme gerechnet werden muss
(Quelle: r+s 10/2005,S. 412,413; OLG Köln in: r+s 2001,189).









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