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Zivilrecht / Wohnungeigentumsrecht
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Das Wohnungseigentumsgesetz -WEG - regelt die teils komplexen Rechtsbeziehungen der Eigentümer einer WEG-Gemeinschaft.   

Die Erfahrung zeigt, daß viele Probleme daraus resultieren, daß die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer diesen nicht hinreichend bekannt sind. Hierüber klärt aber bereits eine ausführliche Gemeinschaftsordnung auf. Sollte diese den Pflichtenkanon der Wohnungseigentümer nicht hinreichend erfaßt haben, ist schnellstens eine Ergänzung geboten. Diese sollte ruhig auch eine große Zahl an deklaratorischen Bestimmungen enthalten, die die zwingenden gesetzlichen Vorschriften des WEG aufgreifen.

Die meisten Wohnungseigentümer sind juristische Laien, weshalb sie regelmäßig bei allen zu treffenden Entscheidungen über die juristischen Konsequenzen informiert werden sollten. Dies ist die Aufgabe einer - möglichst externen, da am ehesten neutralen - Hausverwaltung. Der kompetente Hausverwalter weiß auf die Probleme einzelner Hauseigentümer einzugehen und für die gesamte Gemeinschaft tragfähige Lösungen aufzuzeigen. Der Verfasser arbeitet daher mit einigen kompetenten Hausverwaltern seit längerer Zeit zusammen. In den Gesprächen mit einzelnen Hausverwaltern wird für den im WEG-Recht aktiven Rechtsanwalt zumeist recht schnell deutlich, wer empfohlen werden kann und wer nicht.

Tipp: Haben Sie ein Immobilienrechtsproblem? Versuchen Sie nicht, dieses Problem als juristischer Laie selbst zu lösen ! Das WEG-Recht ist zwar kein ausuferndes, jedoch ein sehr tückisches Rechtsgebiet. Ein großes Problem liegt darin, daß viele Bestimmungen des WEG-Gesetzes ihre wesentlichen Ausgestaltungen erst in der Rechtsprechung erfahren haben. Daher genügt es nicht, das WEG zu lesen und zu verstehen. Wer die gesetzlichen Bestimmungen nicht in das richtige Verhältnis zum Bürgerlichen Recht setzen kann und über die bundesweit zu den einzelnen WEG-Vorschriften ergangenen Gerichtsurteile nicht informiert ist, findet sich schnell - auch auf der kostenmäßigen - "Verliererstraße" wieder (was in abgeschwächter Form natürlich für sämtliche Rechtsgebiete gilt).








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